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§ 13 - IStGH-Gesetz (IStGHG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2144; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 319-103 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 13 Vorläufige Festnahme



(1) Liegen die Voraussetzungen eines Überstellungshaftbefehls vor, so sind die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes zur vorläufigen Festnahme befugt. Unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung ist jedermann zur vorläufigen Festnahme berechtigt.

(2) Wird der Verfolgte festgenommen, so ist ihm der Grund der Festnahme mitzuteilen.

(3) Liegt ein Überstellungshaftbefehl vor, so ist er dem Verfolgten unverzüglich bekannt zu geben. Der Verfolgte erhält eine Abschrift.

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Zitierungen von § 13 IStGHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 IStGHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IStGHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 55 IStGHG Vorübergehende Übernahme und Verbringung
... erfolgen soll, sowie 4. der Haftgrund. § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1, 2 Satz 1 und 3, Abs. 5 sowie § 18 gelten entsprechend.  ...
§ 65 IStGHG Rücküberstellung
... Auf den Haftbefehl findet § 55 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Im Übrigen gelten § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1, 2 Satz 1 und 3, Abs. 5, §§ 18 und 55 Abs. 3 bis 5 ...
§ 66 IStGHG Vorübergehende Übergabe für ein deutsches Verfahren
... Auf den Haftbefehl findet § 55 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Im Übrigen gelten § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1, 2 Satz 1 und 3, Abs. 5, §§ 18, 55 Abs. 3 bis 5 sowie § 65 ...