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§ 23 - IStGH-Gesetz (IStGHG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2144; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 319-103 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 23 Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit



(1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Überstellung Umstände ein, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so entscheidet das Oberlandesgericht von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag des Verfolgten erneut über die Zulässigkeit der Überstellung.

(2) Werden nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Umstände bekannt, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so kann das Oberlandesgericht erneut über die Zulässigkeit der Überstellung entscheiden. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind im Falle des Einverständnisses des Verfolgten mit seiner vereinfachten Überstellung mit der Maßgabe entsprechend anwendbar, dass an die Stelle der Entscheidung des Oberlandesgerichts die Erklärung des Einverständnisses des Verfolgten mit der vereinfachten Überstellung tritt.

(4) § 20 Abs. 3, §§ 21, 22 gelten entsprechend.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Aufschub der Überstellung anordnen.

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Zitierungen von § 23 IStGHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 IStGHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IStGHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 IStGHG Überstellungsersuchen nach vorheriger Auslieferung
... sowie § 20 Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3, § 21 Abs. 1, 2 Satz 2, Abs. 4, §§ 22, 23 Abs. 1 und 2 entsprechend. Zuständig für die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 ... Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Für das Verfahren gelten die §§ 19 bis 23  ...
§ 31 IStGHG Rechtsbeistand (vom 13.12.2019)
... die verfolgte Person nicht zu übergeben. Die Bestellung umfasst Verfahren nach § 23 . Falls keine gerichtliche Entscheidung ergeht, die die Überstellung für ...
§ 37 IStGHG Durchbeförderungsverfahren (Zu Artikel 89 Abs. 3 Buchstabe c des Römischen Statuts) (vom 13.12.2019)
... 5 und § 16 gelten entsprechend. (6) § 12 Abs. 3, §§ 18, 23 Abs. 1, 2 und 5 , § 33 gelten entsprechend. § 17 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass ...
§ 46 IStGHG Zuständigkeit, Anrufung des Bundesgerichtshofes, Rechtsbeistand (vom 13.12.2019)
... vor dem Oberlandesgericht gelten § 20 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 1 und 4, §§ 22, 23 , 29 Abs. 4 und § 33 entsprechend. § 31 gilt entsprechend mit der ...
§ 50 IStGHG Gerichtliche Entscheidung (vom 13.12.2019)
... der dortigen §§ 140 bis 144 entsprechend. Für das weitere Verfahren gilt § 23 Abs. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des in § 23 Abs. 1 genannten Antrags ... gilt § 23 Abs. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des in § 23 Abs. 1 genannten Antrags des Verfolgten der Antrag des von einer Maßnahme nach § 52 Abs. 1, 2 ... 52 Abs. 1, 2 oder 4 Betroffenen tritt und unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 und 2 auch dann auf Antrag des Betroffenen eine erneute Entscheidung über die Vornahme der ... vor dem Oberlandesgericht gelten § 20 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 1 und 4, §§ 22, 23 Abs. 1, 2 und 4 , § 29 Abs. 4 Satz 2, § 31 Abs. 1, § 33 sowie die Vorschriften des 11. Abschnittes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Artikel 6 PVNeuRG Änderung des IStGH-Gesetzes
... Entscheidung, die verfolgte Person nicht zu übergeben. Die Bestellung umfasst Verfahren nach § 23 . Falls keine gerichtliche Entscheidung ergeht, die die Überstellung für unzulässig ...