(1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Überstellung Umstände ein, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so entscheidet das Oberlandesgericht von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag des Verfolgten erneut über die Zulässigkeit der Überstellung.
(2) Werden nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Umstände bekannt, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so kann das Oberlandesgericht erneut über die Zulässigkeit der Überstellung entscheiden. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind im Falle des Einverständnisses des Verfolgten mit seiner vereinfachten Überstellung mit der Maßgabe entsprechend anwendbar, dass an die Stelle der Entscheidung des Oberlandesgerichts die Erklärung des Einverständnisses des Verfolgten mit der vereinfachten Überstellung tritt.
(4) §
20 Abs. 3, §§
21,
22 gelten entsprechend.
(5) Das Oberlandesgericht kann den Aufschub der Überstellung anordnen.
§ 26 IStGHG Überstellungsersuchen nach vorheriger Auslieferung ... sowie § 20 Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3, § 21 Abs. 1, 2 Satz 2, Abs. 4, §§ 22, 23 Abs. 1 und 2 entsprechend. Zuständig für die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 ... Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Für das Verfahren gelten die §§ 19 bis 23 ...
§ 50 IStGHG Gerichtliche Entscheidung (vom 13.12.2019) ... der dortigen §§ 140 bis 144 entsprechend. Für das weitere Verfahren gilt § 23 Abs. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des in § 23 Abs. 1 genannten Antrags ... gilt § 23 Abs. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des in § 23 Abs. 1 genannten Antrags des Verfolgten der Antrag des von einer Maßnahme nach § 52 Abs. 1, 2 ... 52 Abs. 1, 2 oder 4 Betroffenen tritt und unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 und 2 auch dann auf Antrag des Betroffenen eine erneute Entscheidung über die Vornahme der ... vor dem Oberlandesgericht gelten § 20 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 1 und 4, §§ 22, 23 Abs. 1, 2 und 4 , § 29 Abs. 4 Satz 2, § 31 Abs. 1, § 33 sowie die Vorschriften des 11. Abschnittes ...
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128