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§ 32 - IStGH-Gesetz (IStGHG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2144; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 319-103 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 32 Vereinfachte Überstellung (Zu Artikel 92 Abs. 3 Satz 2 des Römischen Statuts)



(1) Die Überstellung einer Person, gegen die ein Überstellungshaftbefehl besteht und um deren Festnahme und Überstellung oder um deren vorläufige Festnahme der Gerichtshof ersucht, kann ohne Durchführung des förmlichen Überstellungsverfahrens bewilligt werden, wenn sich der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll mit dieser vereinfachten Überstellung einverstanden erklärt hat.

(2) Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.

(3) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht belehrt in den Fällen der §§ 14 und 15 der Richter beim Amtsgericht, im Übrigen das Oberlandesgericht den Verfolgten über die Möglichkeit der vereinfachten Überstellung und deren Rechtsfolgen (Absätze 1 und 2) und nimmt sodann dessen Erklärung zu Protokoll. Zuständig ist der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Verfolgte befindet.

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Zitierungen von § 32 IStGHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 IStGHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IStGHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 IStGHG Bewilligung der Überstellung
... Überstellung darf, außer im Falle des § 32 , nur bewilligt werden, wenn das Gericht sie für zulässig erklärt ...
§ 19 IStGHG Vernehmung des Verfolgten
... den Verfolgten, wenn er sich nicht mit einer vereinfachten Überstellung (§ 32 ) einverstanden erklärt hat. (2) Das Oberlandesgericht vernimmt den Verfolgten ...
§ 20 IStGHG Zulässigkeitsverfahren
... Hat sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten Überstellung (§ 32 ) einverstanden erklärt, so beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die ...