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§ 42 - IStGH-Gesetz (IStGHG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2144; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 319-103 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 42 Flucht und Spezialität (Zu Artikel 108, Artikel 111 des Römischen Statuts)



(1) Entweicht der Verurteilte oder entzieht er sich sonst dem Vollzug, erlässt die nach § 46 Abs. 1 zuständige Stelle Haftbefehl und ergreift die weiteren Maßnahmen, die zur Feststellung des Aufenthaltes und zur Festnahme des Verfolgten erforderlich sind. Zur Anordnung einzelner Fahndungsmaßnahmen bedarf es keines Ersuchens des Gerichtshofes. § 31 Abs. 2 Satz 1 des Rechtspflegergesetzes gilt entsprechend. Der Gerichtshof wird von der Flucht unverzüglich unterrichtet; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Artikel 111 des Römischen Statuts.

(2) Die Verfolgung von Taten, die der Verurteilte vor seiner Übergabe an die deutschen Behörden begangen hat, oder die Vollstreckung einer vor seiner Übergabe verhängten Freiheitsstrafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung darf vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 108 Abs. 3 des Römischen Statuts nur mit Zustimmung des Gerichtshofes erfolgen.

(3) Ersucht ein ausländischer Staat um Auslieferung, vorübergehende Auslieferung, Abschiebung oder sonstige Verbringung in seinen Hoheitsbereich zur Strafverfolgung oder Vollstreckung einer Strafe oder sonstigen Sanktion, so kann die Zustimmung erteilt werden, wenn der Gerichtshof vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 108 Abs. 3 des Römischen Statuts zuvor zugestimmt hat und die Auslieferung nach den im Verhältnis zum ersuchenden Staat anwendbaren Auslieferungsvorschriften zulässig ist.



 

Zitierungen von § 42 IStGHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 IStGHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IStGHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43 IStGHG Vollstreckung von Geldstrafen (Zu Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe a, Artikel 109 Abs. 1 des Römischen Statuts) (vom 01.07.2017)
... festsetzt, finden auf die Vollstreckung der Freiheitsstrafe die §§ 41 und 42  ...
§ 46 IStGHG Zuständigkeit, Anrufung des Bundesgerichtshofes, Rechtsbeistand (vom 13.12.2019)
... deutsche Stelle bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen des Gerichtshofes (§§ 41 und 42 ) ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt, in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetz
G. v. 10.04.1995 BGBl. I S. 485; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
§ 5 YUGStrGHG Rechtshilfe durch Vollstreckung (vom 13.12.2019)
... Vollstreckung einer vom Gerichtshof verhängten Freiheitsstrafe finden die §§ 41, 42 , 46 Absatz 1 des IStGH-Gesetzes mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass zeitige ...

Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetz
G. v. 04.05.1998 BGBl. I S. 843; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349
§ 5 RUAStrGHG Rechtshilfe durch Vollstreckung
... Vollstreckung einer vom Gerichtshof verhängten Freiheitsstrafe finden die §§ 41, 42 , 46 Abs. 1 des IStGH-Gesetzes mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass zeitige ...