§ 47 - IStGH-Gesetz (IStGHG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2144; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 319-103 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 47 Grundsatz (Zu Artikel 93 Abs. 1, Artikel 96 Abs. 1 und 2 des Römischen Statuts)


§ 47 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Vorbehaltlich § 58 Abs. 2 wird dem Gerichtshof auf Ersuchen sonstige Rechtshilfe nach Maßgabe des Römischen Statuts und dieses Gesetzes geleistet.

(2) Rechtshilfe im Sinne des Absatzes 1 ist jede Unterstützung, die dem Gerichtshof bei dessen Tätigkeit auf Grund des Römischen Statuts gewährt wird, unabhängig davon, ob die Rechtshilfehandlung von einem Gericht oder einer Behörde vorzunehmen ist.

(3) Hält die für die Bewilligung der Rechtshilfe zuständige Behörde die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe für gegeben, so ist die für die Leistung der Rechtshilfe zuständige Behörde hieran gebunden. § 50 bleibt unberührt.

(4) Die Behandlung konkurrierender Ersuchen um sonstige Rechtshilfe richtet sich nach Artikel 93 Abs. 9 Buchstabe a des Römischen Statuts. Soweit Artikel 90 des Römischen Statuts anzuwenden ist, findet § 4 entsprechende Anwendung.

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Zitierungen von § 47 IStGHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 IStGHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IStGHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetz
G. v. 10.04.1995 BGBl. I S. 485; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
§ 4 YUGStrGHG Sonstige Rechtshilfe
... Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen geleistet. §§ 47 , 49 bis 52, 53 Abs. 2, §§ 58 und 59 des IStGH-Gesetzes finden entsprechende Anwendung. ...

Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetz
G. v. 04.05.1998 BGBl. I S. 843; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349
§ 4 RUAStrGHG Sonstige Rechtshilfe
... des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen geleistet. Die §§ 47 , 49 bis 52, 53 Abs. 2, §§ 58 und 59 des IStGH-Gesetzes finden entsprechende Anwendung. ...


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