Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel
2 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel
2 Abs. 2 Satz 2 des
Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel
10 Abs. 1 des
Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel
13 des
Grundgesetzes) und des Auslieferungsverbotes (Artikel
16 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 6 VermAbschRÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften ... von Taterträgen" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „ § 73 Abs. 2 bis 4 , §§ 73a und 73b" durch die Wörter „§ 73 Absatz 2 und 3, die ... „§ 73 Abs. 2 bis 4, §§ 73a und 73b" durch die Wörter „ § 73 Absatz 2 und 3 , die §§ 73b, 73c und 73d" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt ...