§ 1 - IStGH-Gesetz (IStGHG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2144; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 319-103 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Teil 1 Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich (Zu Artikel 1, Artikel 17, Artikel 86 und Artikel 34 des Römischen Statuts)

Teil 1 Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich (Zu Artikel 1, Artikel 17, Artikel 86 und Artikel 34 des Römischen Statuts)



(1) Der Internationale Strafgerichtshof ergänzt die deutsche Strafgerichtsbarkeit. Die Bundesrepublik Deutschland arbeitet nach diesem Gesetz und dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (Römisches Statut) vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393) mit dem Internationalen Strafgerichtshof zusammen.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet das Wort "Gerichtshof" den durch das Römische Statut errichteten Internationalen Strafgerichtshof, einschließlich seines Präsidiums, seiner Kammern, seiner Anklagebehörde, der Kanzlei und der Angehörigen dieser Organe.



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