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Synopse aller Änderungen des IStGHG am 13.12.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Dezember 2019 durch Artikel 6 des PVNeuRG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des IStGHG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

IStGHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2019 geltenden Fassung
IStGHG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Anwendungsbereich
    § 1 Anwendungsbereich (Zu Artikel 1, Artikel 17, Artikel 86 und Artikel 34 des Römischen Statuts)
Teil 2 Überstellung
    § 2 Grundsatz (Zu Artikel 89 Abs. 1, Artikel 91 Abs. 2 und 3 des Römischen Statuts)
    § 3 Überstellungsersuchen und früheres Strafverfahren vor dem Gerichtshof oder in einem ausländischen Staat (Zu Artikel 89 Abs. 2 Satz 1 des Römischen Statuts)
    § 4 Überstellungsersuchen und Auslieferungsersuchen (Zu Artikel 90 des Römischen Statuts)
    § 5 Überstellungsunterlagen (Zu Artikel 91 Abs. 2 und 3, Artikel 111 des Römischen Statuts)
    § 6 Bewilligung der Überstellung
    § 7 Sachliche Zuständigkeit
    § 8 Örtliche Zuständigkeit
    § 9 Fahndungsmaßnahmen (Zu Artikel 59 Abs. 1 des Römischen Statuts)
    § 10 Überstellungshaft (Zu Artikel 59 Abs. 1 des Römischen Statuts)
    § 11 Vorläufige Überstellungshaft (Zu Artikel 59 Abs. 1, Artikel 92 des Römischen Statuts)
    § 12 Überstellungshaftbefehl
    § 13 Vorläufige Festnahme
    § 14 Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Überstellungshaftbefehls (Zu Artikel 59 Abs. 2 des Römischen Statuts)
    § 15 Verfahren nach vorläufiger Festnahme
    § 16 Haftentscheidungen, Aussetzung des Vollzuges des Überstellungshaftbefehls (Zu Artikel 59 Abs. 4 bis 6 des Römischen Statuts)
    § 17 Haftprüfung
    § 18 Vollzug der Haft
    § 19 Vernehmung des Verfolgten
    § 20 Zulässigkeitsverfahren
    § 21 Durchführung der mündlichen Verhandlung
    § 22 Entscheidung über die Zulässigkeit
    § 23 Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit
    § 24 Haft zur Durchführung der Überstellung
    § 25 Spezialität (Zu Artikel 101 des Römischen Statuts)
    § 26 Überstellungsersuchen nach vorheriger Auslieferung
    § 27 Vorübergehende Überstellung (Zu Artikel 89 Abs. 4 des Römischen Statuts)
    § 28 Deutsches Strafverfahren und Überstellungsersuchen
    § 29 Herausgabe von Gegenständen im Überstellungsverfahren
    § 30 Beschlagnahme und Durchsuchung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 31 Beistand
(Text neue Fassung)

    § 31 Rechtsbeistand
    § 32 Vereinfachte Überstellung (Zu Artikel 92 Abs. 3 Satz 2 des Römischen Statuts)
    § 33 Anrufung des Bundesgerichtshofes
Teil 3 Durchbeförderung
    § 34 Grundsatz (Zu Artikel 89 Abs. 3 des Römischen Statuts)
    § 35 Durchbeförderungsunterlagen (Zu Artikel 89 Abs. 3 des Römischen Statuts)
    § 36 Zuständigkeit
    § 37 Durchbeförderungsverfahren (Zu Artikel 89 Abs. 3 Buchstabe c des Römischen Statuts)
    § 38 Mehrfache Durchbeförderung
    § 39 Unvorhergesehene Zwischenlandung (Zu Artikel 89 Abs. 3 Buchstabe e des Römischen Statuts)
Teil 4 Rechtshilfe durch die Vollstreckung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichtshofes
    § 40 Grundsatz
    § 41 Vollstreckung von Freiheitsstrafen (Zu Artikel 77 Abs. 1, Artikel 103 Abs. 1 und 2, Artikel 105, Artikel 106, Artikel 110 des Römischen Statuts)
    § 42 Flucht und Spezialität (Zu Artikel 108, Artikel 111 des Römischen Statuts)
    § 43 Vollstreckung von Geldstrafen (Zu Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe a, Artikel 109 Abs. 1 des Römischen Statuts)
    § 44 Vollstreckung von Anordnungen der Einziehung von Taterträgen (Zu Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b, Artikel 109 Abs. 2 des Römischen Statuts)
    § 45 Vollstreckung von Wiedergutmachungsanordnungen (Zu Artikel 75 Abs. 2, Artikel 109 des Römischen Statuts)
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 46 Zuständigkeit, Anrufung des Bundesgerichtshofes, Beistand


    § 46 Zuständigkeit, Anrufung des Bundesgerichtshofes, Rechtsbeistand
Teil 5 Sonstige Rechtshilfe
    § 47 Grundsatz (Zu Artikel 93 Abs. 1, Artikel 96 Abs. 1 und 2 des Römischen Statuts)
    § 48 Aufschub der Erledigung
    § 49 Zuständigkeit
    § 50 Gerichtliche Entscheidung
    § 51 Herausgabe von Gegenständen
    § 52 Beschlagnahme und Durchsuchung, Vermögensbeschlagnahme
    § 53 Persönliches Erscheinen von Zeugen
    § 54 Vorübergehende Übergabe (Zu Artikel 93 Abs. 1 und 7 des Römischen Statuts)
    § 55 Vorübergehende Übernahme und Verbringung
    § 56 Schutz von Personen (Zu Artikel 93 Abs. 1 Buchstabe j des Römischen Statuts)
    § 57 Zustellungen (Zu Artikel 58 Abs. 7 Satz 4, Artikel 93 Abs. 1 Buchstabe d des Römischen Statuts)
    § 58 Weitergabe von dienstlich erlangten Erkenntnissen und Informationen
    § 59 Telekommunikationsüberwachung und sonstige Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen (Zu Artikel 93 Abs. 1 Buchstabe l des Römischen Statuts)
    § 60 Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen (Zu Artikel 99 Abs. 1 des Römischen Statuts)
    § 61 Gerichtliche Anhörungen (Zu Artikel 3 Abs. 2 des Römischen Statuts)
    § 62 Unmittelbare Erledigung durch den Gerichtshof (Zu Artikel 99 Abs. 4 Buchstabe b des Römischen Statuts)
    § 63 Einleitung eines deutschen Strafverfahrens (Zu Artikel 70 Abs. 4 des Römischen Statuts)
Teil 6 Ausgehende Ersuchen
    § 64 Form und Inhalt der Ersuchen (Zu Artikel 93 Abs. 10, Artikel 96 Abs. 4 des Römischen Statuts)
    § 65 Rücküberstellung
    § 66 Vorübergehende Übergabe für ein deutsches Verfahren
    § 67 Bedingungen
Teil 7 Gemeinsame Vorschriften
    § 68 Zuständigkeit des Bundes
    § 69 Deutsches Strafverfahren und früheres Strafverfahren vor dem Gerichtshof (Zu Artikel 20 Abs. 2, Artikel 70 Abs. 2 des Römischen Statuts)
    § 70 Benachrichtigung (Zu Artikel 27 des Römischen Statuts)
    § 71 Kosten (Zu Artikel 100, Artikel 107 Abs. 2 des Römischen Statuts)
    § 72 Anwendung anderer Verfahrensvorschriften
    § 73 Einschränkung von Grundrechten

§ 14 Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Überstellungshaftbefehls (Zu Artikel 59 Abs. 2 des Römischen Statuts)


(1) Wird der Verfolgte auf Grund eines Überstellungshaftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.

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(2) 1 Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolgten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tag, über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. 2 Er weist ihn darauf hin, dass er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands (§ 31) bedienen kann und dass es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. 3 Sodann belehrt er den Verfolgten, dass er die Aussetzung des Vollzuges des Überstellungshaftbefehls beantragen sowie sich wegen des Haftbefehls des Gerichtshofes jederzeit an diesen wenden kann und befragt ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen die Überstellung erheben will; § 41 Abs. 5 Satz 1 findet entsprechende Anwendung. 4 Im Falle des § 11 Abs. 2 erstreckt sich die Vernehmung auch auf den Gegenstand der Beschuldigung; in den übrigen Fällen sind die Angaben, die der Verfolgte von sich aus hierzu macht, in das Protokoll aufzunehmen. 5 Sofern der Gerichtshof darum bittet, wird ihm eine Abschrift des Protokolls übermittelt.



(2) 1 Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolgten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tag, über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. 2 Er weist ihn darauf hin, dass er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands (§ 31) bedienen kann und dass es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. 3 Sodann belehrt er den Verfolgten, dass er die Aussetzung des Vollzuges des Überstellungshaftbefehls beantragen sowie sich wegen des Haftbefehls des Gerichtshofes jederzeit an diesen wenden kann und befragt ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen die Überstellung erheben will; § 41 Abs. 5 Satz 1 findet entsprechende Anwendung. 4 Im Falle des § 11 Abs. 2 erstreckt sich die Vernehmung auch auf den Gegenstand der Beschuldigung; in den übrigen Fällen sind die Angaben, die der Verfolgte von sich aus hierzu macht, in das Protokoll aufzunehmen. 5 Sofern der Gerichtshof darum bittet, wird ihm eine Abschrift des Protokolls übermittelt.

(3) 1 Ergibt sich bei der Vernehmung, dass

1. der Ergriffene nicht die in dem Überstellungshaftbefehl bezeichnete Person ist,

2. der Überstellungshaftbefehl aufgehoben ist oder

3. der Vollzug des Überstellungshaftbefehls ausgesetzt ist,

so ordnet der Richter beim Amtsgericht die Freilassung an. 2 Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, das für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Überstellung zuständig ist.

(4) 1 Ist der Überstellungshaftbefehl aufgehoben oder der Vollzug ausgesetzt, so ordnet der Richter beim Amtsgericht an, dass der Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts festzuhalten ist, wenn

1. die Voraussetzungen eines neuen Überstellungshaftbefehls wegen der Tat vorliegen oder

2. Gründe dafür vorliegen, den Vollzug des Überstellungshaftbefehls anzuordnen.

2 Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei.

(5) 1 Beantragt der Verfolgte die Außervollzugsetzung des Überstellungshaftbefehls oder erhebt er gegen den Überstellungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug sonstige Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat der Richter beim Amtsgericht Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Haft, so teilt er dies unbeschadet der Vorschrift des § 68 Abs. 3 Satz 3 und 4 unverzüglich der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht mit. 2 Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei; § 16 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(6) 1 Erhebt der Verfolgte gegen die Überstellung keine Einwendungen, so belehrt ihn der Richter beim Amtsgericht über die Möglichkeit der vereinfachten Überstellung und deren Rechtsfolgen (§ 33) und nimmt sodann dessen Erklärung zu Protokoll. 2 Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(7) Die Entscheidung des Richters beim Amtsgericht ist unanfechtbar.



§ 21 Durchführung der mündlichen Verhandlung


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(1) 1 Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, der Verfolgte und sein Beistand (§ 31) zu benachrichtigen. 2 Bei der mündlichen Verhandlung muss ein Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht und der bestellte Beistand des Verfolgten anwesend sein. 3 Angehörigen des Gerichtshofes und dem Verteidiger des Verfolgten im Verfahren vor dem Gerichtshof kann die Anwesenheit und die Anregung von Fragen gestattet werden.



(1) 1 Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, der Verfolgte und sein Rechtsbeistand (§ 31) zu benachrichtigen. 2 Bei der mündlichen Verhandlung muss ein Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht und der bestellte Rechtsbeistand des Verfolgten anwesend sein. 3 Angehörigen des Gerichtshofes und dem Verteidiger des Verfolgten im Verfahren vor dem Gerichtshof kann die Anwesenheit und die Anregung von Fragen gestattet werden.

(2) Befindet sich der Verfolgte in Haft, so ist er vorzuführen, es sei denn, dass er auf die Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat oder dass der Vorführung Krankheit, vorsätzlich herbeigeführte Verhandlungsunfähigkeit, Abwesenheit wegen ordnungswidrigen Benehmens oder ein anderes vom Verfolgten zu vertretendes, nicht zu beseitigendes Hindernis entgegenstehen.

(3) 1 Befindet sich der Verfolgte auf freiem Fuß, so ordnet das Oberlandesgericht regelmäßig sein persönliches Erscheinen an, sofern nicht gewichtige Gründe gegen die Anordnung sprechen. 2 Erscheint der ordnungsgemäß geladene Verfolgte nicht und ist sein Fernbleiben nicht genügend entschuldigt, so ordnet das Oberlandesgericht die Vorführung an und ergreift die zur Sicherstellung einer späteren Überstellung erforderlichen Maßnahmen.

(4) 1 In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. 2 Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 3 § 14 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar.



§ 22 Entscheidung über die Zulässigkeit


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1 Der Beschluss über die Zulässigkeit der Überstellung ist zu begründen. 2 Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Beistand (§ 31) bekannt gemacht. 3 Der Verfolgte erhält eine Abschrift.



1 Der Beschluss über die Zulässigkeit der Überstellung ist zu begründen. 2 Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand (§ 31) bekannt gemacht. 3 Der Verfolgte erhält eine Abschrift.

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§ 31 Beistand




§ 31 Rechtsbeistand


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(1) Der Verfolgte kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands bedienen.

(2) Dem Verfolgten, der noch keinen Beistand gewählt hat, ist spätestens nach seiner ersten Vernehmung nach § 14 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2, ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen.

(3)
Die Vorschriften des 11. Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der dortigen §§ 140, 141 Abs. 1 bis 3 und § 142 Abs. 2 gelten entsprechend.



(1) Die verfolgte Person kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen.

(2) Die Überstellung ist ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft.

(3) Hat die verfolgte Person
noch keinen Rechtsbeistand, ist ihr auf Antrag oder von Amts wegen ein Rechtsbeistand zu bestellen.

(4) 1 Die Bestellung eines Rechtsbeistands erfolgt von Amts wegen unverzüglich
nach Festnahme der verfolgten Person. 2 Sofern keine Festnahme erfolgt, ist der Rechtsbeistand spätestens vor der ersten Vernehmung der verfolgten Person nach § 14 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2, zu bestellen. 3 Hat die verfolgte Person keinen Rechtsbeistand, ist sie bei Bekanntgabe des Ersuchens darauf hinzuweisen, dass sie die Bestellung eines Rechtsbeistands beantragen kann.

(5) 1 Über die Bestellung entscheidet das Gericht, dem die verfolgte Person vorzuführen ist oder dem sie vorzuführen wäre. 2 Nach einer Antragstellung gemäß § 20 Absatz 1 entscheidet das zuständige Oberlandesgericht.

(6) 1
Die Bestellung endet mit der Übergabe der verfolgten Person oder mit der abschließenden Entscheidung, die verfolgte Person nicht zu übergeben. 2 Die Bestellung umfasst Verfahren nach § 23. 3 Falls keine gerichtliche Entscheidung ergeht, die die Überstellung für unzulässig erklärt, und die Person nicht übergeben wird, endet die Bestellung mit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht, die verfolgte Person nicht zu übergeben.

(7) 1 Die
Vorschriften des Elften Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2 und 3, von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4 sowie § 143a Absatz 3 gelten entsprechend. 2 § 142 Absatz 7, § 143 Absatz 3 und § 143a Absatz 4 der Strafprozessordnung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass über die sofortige Beschwerde das Gericht entscheidet, das für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Überstellung zuständig ist. 3 Entscheidungen des Oberlandesgerichts nach Absatz 5 Satz 2 sind unanfechtbar.

§ 37 Durchbeförderungsverfahren (Zu Artikel 89 Abs. 3 Buchstabe c des Römischen Statuts)


(1) Erscheint die Durchbeförderung zulässig, so wird der Verfolgte zu ihrer Sicherung in Haft gehalten.

(2) 1 Die Haft wird durch schriftlichen Haftbefehl (Durchbeförderungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet. 2 § 12 Abs. 2, § 20 Abs. 2 gelten entsprechend.

(3) Die Durchbeförderung darf nur bewilligt werden, wenn ein Durchbeförderungshaftbefehl erlassen worden ist.

(4) 1 Der Durchbeförderungshaftbefehl ist dem Verfolgten unverzüglich nach seinem Eintreffen im Inland bekannt zu geben. 2 Der Verfolgte erhält eine Abschrift.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Kann die Durchbeförderung voraussichtlich nicht bis zum Ablauf des auf die Überstellung folgenden Tages abgeschlossen werden, so ist der Verfolgte unverzüglich, spätestens am Tag nach seinem Eintreffen im Inland, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen. 2 Der Richter beim Amtsgericht vernimmt ihn über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. 3 Er weist ihn darauf hin, dass er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands bedienen kann und dass es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. 4 Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Durchbeförderungshaftbefehl oder gegen die Zulässigkeit der Durchbeförderung erheben will. 5 § 14 Abs. 5 und § 16 gelten entsprechend.

(6) 1 § 12 Abs. 3, §§ 18, 23 Abs. 1, 2 und 5, § 33 gelten entsprechend. 2 § 17 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Frist von zwei Monaten eine Frist von einem Monat tritt. 3 § 31 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Beistand zu bestellen ist, wenn

1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Beistands geboten erscheint oder



(5) 1 Kann die Durchbeförderung voraussichtlich nicht bis zum Ablauf des auf die Überstellung folgenden Tages abgeschlossen werden, so ist der Verfolgte unverzüglich, spätestens am Tag nach seinem Eintreffen im Inland, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen. 2 Der Richter beim Amtsgericht vernimmt ihn über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. 3 Er weist ihn darauf hin, dass er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen kann und dass es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. 4 Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Durchbeförderungshaftbefehl oder gegen die Zulässigkeit der Durchbeförderung erheben will. 5 § 14 Abs. 5 und § 16 gelten entsprechend.

(6) 1 § 12 Abs. 3, §§ 18, 23 Abs. 1, 2 und 5, § 33 gelten entsprechend. 2 § 17 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Frist von zwei Monaten eine Frist von einem Monat tritt. 3 § 31 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vorliegt, wenn

1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsbeistands geboten erscheint oder

2. ersichtlich ist, dass der Verfolgte seine Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann.

(7) Die bei einer Durchbeförderung übernommenen Gegenstände können ohne besonderes Ersuchen gleichzeitig mit der Überstellung des Verfolgten herausgegeben werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 44 Vollstreckung von Anordnungen der Einziehung von Taterträgen (Zu Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b, Artikel 109 Abs. 2 des Römischen Statuts)


(1) Anordnungen nach Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b des Römischen Statuts (Anordnungen der Einziehung von Taterträgen) werden vollstreckt, wenn

1. der Gerichtshof unter Vorlage der vollständigen rechtskräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisse zum Schuldspruch und zum Strafspruch darum ersucht hat und

2. die in Betracht kommenden Gegenstände im Inland belegen sind.

(2) 1 Zur Vollstreckung ordnet das Gericht die Einziehung von Taterträgen an. 2 § 73 Absatz 2 und 3, die §§ 73b, 73c und 73d des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.

(3) 1 Wird die Einziehung von Taterträgen angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Bewilligung der Rechtshilfe durch die nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle auf den Gerichtshof über, wenn es dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit zusteht. 2 Vor der Bewilligung wirkt die Anordnung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; das Verbot umfasst auch andere Verfügungen als Veräußerungen. 3 Gegenstände, deren Einziehung von Taterträgen angeordnet worden ist, werden nach Bewilligung der Rechtshilfe an den Gerichtshof herausgegeben.

(4) 1 Soweit in der Anordnung der Einziehung von Taterträgen des Gerichtshofes eine Entscheidung hinsichtlich der Rechte Dritter getroffen wurde, ist diese bindend, es sei denn,

1. der Dritte hatte offensichtlich keine ausreichende Gelegenheit, seine Rechte geltend zu machen,

2. die Entscheidung ist unvereinbar mit einer im Inland getroffenen zivilrechtlichen Entscheidung in derselben Sache, oder

3. die Entscheidung bezieht sich auf Rechte Dritter an einem im Inland belegenen Grundstück oder Grundstücksrecht; zu den Rechten Dritter gehören auch Vormerkungen.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Liegt einer der Fälle des Satzes 1 vor, ist dem Gerichtshof in dem Verfahren des § 68 Abs. 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3 Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben in dem vom Statut vorgesehenen Umfang bestehen. 4 Dritte, die den Umständen des Falles nach Rechte an dem Gegenstand geltend machen könnten, erhalten vor der Entscheidung Gelegenheit, sich zu äußern, soweit sie sich nicht bereits vor dem Gerichtshof äußern konnten. 5 Sie können sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands bedienen.



2 Liegt einer der Fälle des Satzes 1 vor, ist dem Gerichtshof in dem Verfahren des § 68 Abs. 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3 Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben in dem vom Statut vorgesehenen Umfang bestehen. 4 Dritte, die den Umständen des Falles nach Rechte an dem Gegenstand geltend machen könnten, erhalten vor der Entscheidung Gelegenheit, sich zu äußern, soweit sie sich nicht bereits vor dem Gerichtshof äußern konnten. 5 Sie können sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen.

(5) 1 Soweit bei einem Gegenstand auf Grund eines Ersuchens des Gerichtshofes die Anordnung der Einziehung von Taterträgen in Betracht kommt, kann er zur Sicherung des Einziehungsverfahrens beschlagnahmt werden. 2 Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werden. 3 Die Zuständigkeit richtet sich nach § 46 Abs. 3. 4 Im Übrigen gelten die §§ 111b bis 111m und 111p der Strafprozessordnung entsprechend. 5 § 111n findet unter der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass vor einer Herausgabe an den Verletzten die Stellungnahme des Gerichtshofes eingeholt wird; die Herausgabe unterbleibt, soweit sich der Gerichtshof in seiner Stellungnahme gegen sie ausspricht.



(heute geltende Fassung) 
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§ 46 Zuständigkeit, Anrufung des Bundesgerichtshofes, Beistand




§ 46 Zuständigkeit, Anrufung des Bundesgerichtshofes, Rechtsbeistand


(1) Zuständige deutsche Stelle bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen des Gerichtshofes (§§ 41 und 42) ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt, in der sich der Verurteilte in Haft befindet.

(2) 1 Zuständig für die Vollstreckung von Geldstrafen nach § 43 und von Wiedergutmachungsanordnungen nach § 45 ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2 Lässt sich ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellen, ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk Gegenstände des Verurteilten belegen sind. 3 Befinden sich Gegenstände in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welche Staatsanwaltschaft zuerst mit der Sache befasst wurde. 4 Solange eine Zuständigkeit nach Satz 1 bis 3 nicht festgestellt werden kann, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Bundesregierung. 5 Die erforderlichen gerichtlichen Anordnungen trifft das Oberlandesgericht. 6 Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(3) 1 Die zur Vollstreckung einer Einziehungsanordnung des Gerichtshofes (§ 44) erforderlichen gerichtlichen Anordnungen trifft das Oberlandesgericht. 2 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend. 3 Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Entscheidung vor. 4 Örtlich zuständig sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Gegenstand belegen ist. 5 Befinden sich Gegenstände in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Oberlandesgericht oder, solange noch kein Oberlandesgericht befasst ist, welche Staatsanwaltschaft zuerst mit der Sache befasst wurde. 6 Solange eine Zuständigkeit nach Satz 2 oder Satz 3 nicht festgestellt werden kann, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Bundesregierung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten § 20 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 1 und 4, §§ 22, 23, 29 Abs. 4, § 33 sowie die Vorschriften des 11. Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der dortigen §§ 140 bis 143 entsprechend. 2 § 31 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Beistand zu bestellen ist, wenn

1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Beistands geboten erscheint oder



(4) 1 Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten § 20 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 1 und 4, §§ 22, 23, 29 Abs. 4 und § 33 entsprechend. 2 § 31 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vorliegt, wenn

1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsbeistands geboten erscheint oder

2. ersichtlich ist, dass der Verfolgte seine Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann.



§ 50 Gerichtliche Entscheidung


(1) 1 Die Rechtshilfe darf in den Fällen des § 52 Abs. 1, 2 und 4, § 55 Abs. 1 und 6, § 59 Abs. 1 und 2 nur bewilligt werden, wenn das Oberlandesgericht die für die Vornahme der Handlungen erforderlichen Maßnahmen erlassen hat. 2 Das Oberlandesgericht entscheidet ferner über die Zulässigkeit der Herausgabe von Gegenständen auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag desjenigen, der geltend macht, er würde durch die Herausgabe in seinen Rechten verletzt werden. 3 Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten § 20 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 1 und 4, §§ 22, 29 Abs. 4 Satz 2, § 31 Abs. 1, § 33 sowie die Vorschriften des 11. Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der dortigen §§ 140 bis 143 entsprechend. 2 Für das weitere Verfahren gilt § 23 Abs. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des in § 23 Abs. 1 genannten Antrags des Verfolgten der Antrag des von einer Maßnahme nach § 52 Abs. 1, 2 oder 4 Betroffenen tritt und unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 und 2 auch dann auf Antrag des Betroffenen eine erneute Entscheidung über die Vornahme der Rechtshilfehandlung ergeht, wenn der Betroffene vor der erstmaligen Anordnung der Maßnahme nicht gehört worden ist.



(2) 1 Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten § 20 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 1 und 4, §§ 22, 29 Abs. 4 Satz 2, § 31 Abs. 1, § 33 sowie die Vorschriften des 11. Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der dortigen §§ 140 bis 144 entsprechend. 2 Für das weitere Verfahren gilt § 23 Abs. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des in § 23 Abs. 1 genannten Antrags des Verfolgten der Antrag des von einer Maßnahme nach § 52 Abs. 1, 2 oder 4 Betroffenen tritt und unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 und 2 auch dann auf Antrag des Betroffenen eine erneute Entscheidung über die Vornahme der Rechtshilfehandlung ergeht, wenn der Betroffene vor der erstmaligen Anordnung der Maßnahme nicht gehört worden ist.

(3) 1 Ist ein anderes Gericht als das Oberlandesgericht für die Leistung der Rechtshilfe zuständig und hält es die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe für nicht gegeben, so begründet es seine Auffassung und holt die Entscheidung des Oberlandesgerichts ein. 2 Das Oberlandesgericht entscheidet ferner auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht darüber, ob die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe gegeben sind. 3 Die Rechtshilfe darf nicht bewilligt werden, wenn das Oberlandesgericht entschieden hat, dass die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe nicht vorliegen. 4 Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist für die Gerichte und Behörden, die für die Leistung der Rechtshilfe zuständig sind, bindend.

vorherige Änderung

(4) Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten § 20 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 1 und 4, §§ 22, 23 Abs. 1, 2 und 4, § 29 Abs. 4 Satz 2, § 31 Abs. 1, § 33 sowie die Vorschriften des 11. Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der dortigen §§ 140 bis 143 entsprechend.



(4) Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten § 20 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 1 und 4, §§ 22, 23 Abs. 1, 2 und 4, § 29 Abs. 4 Satz 2, § 31 Abs. 1, § 33 sowie die Vorschriften des 11. Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der dortigen §§ 140 bis 144 entsprechend.