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Änderung § 8 EnEG vom 13.07.2013

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§ 8 EnEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2013 geltenden Fassung
§ 8 EnEG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2197
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2020) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Rechtsverordnung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 2 Abs. 2 auch in Verbindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3,

2. nach § 5a Satz 1 oder

3. nach § 7 Abs. 4 Satz 1 oder § 7a

(Text neue Fassung)

1. nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 2 Abs. 2 auch in Verbindung mit Abs. 3, oder § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3,

2. nach § 3 Absatz 2 Satz 1 oder § 5a Satz 1 oder

3. nach § 7 Absatz 4 Satz 1, § 7a, § 7b Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 oder § 7b Absatz 3

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

vorherige Änderung

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.



(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2a Absatz 2 ein Gebäude nicht richtig errichtet.

(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2020)