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Artikel 1 - Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes (4. EnEGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Energieeinsparungsgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. Juli 2013 EnEG § 2a (neu), § 3, § 3a, § 4, § 5a, § 7, § 7a, § 7b (neu), § 8

Das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

„§ 2a Zu errichtende Niedrigstenergiegebäude

(1) Wer nach dem 31. Dezember 2020 ein Gebäude errichtet, das nach seiner Zweckbestimmung beheizt oder gekühlt werden muss, hat das Gebäude, um Energie zu sparen, als Niedrigstenergiegebäude nach Maßgabe der nach Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung zu errichten. Für zu errichtende Nichtwohngebäude, die im Eigentum von Behörden stehen und von Behörden genutzt werden sollen, gilt die Pflicht nach Satz 1 nach dem 31. Dezember 2018. Ein Niedrigstenergiegebäude ist ein Gebäude, das eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweist; der Energiebedarf des Gebäudes muss sehr gering sein und soll, soweit möglich, zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden. Die §§ 1 und 2 bleiben unberührt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden zu regeln, denen zu errichtende Gebäude genügen müssen.

(3) Die Bundesregierung hat die Rechtsverordnung nach Absatz 2 für Gebäude im Sinne von Absatz 1 Satz 1 vor dem 1. Januar 2019 und für Gebäude im Sinne von Absatz 1 Satz 2 vor dem 1. Januar 2017 zu erlassen."

2.
In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Inspektion" die Wörter „einschließlich Inspektionsberichten, die Berechtigung zur Durchführung von Inspektionen sowie die Anforderungen an die Qualifikation der inspizierenden Personen" eingefügt.

2a.
§ 3a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 3a Verteilung der Betriebskosten, Abrechnungsinformationen".

b)
In Nummer 1 werden nach der Angabe „heizungs-" ein Komma und die Angabe „kühl-" eingefügt.

c)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

d)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
die Benutzer in regelmäßigen, im Einzelnen zu bestimmenden Abständen auf klare und verständliche Weise Informationen erhalten:

a)
über Daten, die für die Einschätzung, den Vergleich und die Steuerung des Energieverbrauchs und der Betriebskosten von heizungs-, kühl- oder raumlufttechnischen oder der Versorgung mit Warmwasser dienenden gemeinschaftlichen Anlagen oder Einrichtungen relevant sind, und

b)
über Stellen, bei denen weitergehende Informationen und Dienstleistungen zum Thema Energieeffizienz verfügbar sind."

e)
Folgender Satz wird angefügt:

„In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können Regelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Zwecke erforderlichen personenbezogenen Daten sowie zu den erforderlichen und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere zur Gewährleistung von Vertraulichkeit und Integrität der Daten, getroffen werden."

2b.
In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „elektrische Speicherheizsysteme und" gestrichen.

3.
§ 5a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäischen Union" ersetzt und werden nach dem Wort „Gebäudeteils" ein Komma sowie die Wörter „eines Bauteils" eingefügt.

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 wird das Wort „begleitende" gestrichen und wird das Wort „kostengünstige" durch das Wort „kosteneffiziente" ersetzt.

bb)
In Nummer 6 werden die Wörter „zugänglich zu machen" durch die Wörter „vorzulegen oder zu übergeben sowie Angaben aus Energieausweisen in Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien, insbesondere bei Verkauf und Vermietung, zu nennen" ersetzt.

cc)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
den Aushang von Energieausweisen in Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr und die Art der Gebäude,".

c)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Energieausweise und die Angaben aus den Energieausweisen, die auf Grund einer Verordnung nach Satz 2 Nummer 6 in Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien genannt werden müssen, dienen lediglich der Information."

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Art und das Verfahren der Überwachung von in den Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz festgesetzten Anforderungen an zu errichtende Gebäude zu regeln. Durch Landesrecht können Anforderungen an die Art der Überwachung geregelt werden, die über die in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 hierzu getroffenen Regelungen hinausgehen. Zur Ermöglichung der Durchführung der Überwachung können in der Rechtsverordnung nach Satz 1 Regelungen über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der hierfür erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, getroffen werden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „vorbehaltlich des Absatzes 3" die Wörter „sowie des § 7b" eingefügt und wird die Angabe „§§ 1, 2 und 5a" durch die Wörter „§§ 1 bis 2a und 5a" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§§ 1 und 2" durch die Angabe „§§ 1 bis 2a" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Die Bundesregierung wird" die Wörter „vorbehaltlich des § 7b" eingefügt.

d)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 1 und 2" durch die Angabe „§§ 1 bis 2a" ersetzt.

5.
In § 7a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§§ 1 sowie 2 Abs. 1 und 2" durch die Wörter „§§ 1 und 2 Absatz 1 und 2 sowie § 2a" ersetzt.

6.
Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:

„§ 7b Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten sowie Auswertung von Daten

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Art und das Verfahren der Erfassung und Kontrolle von Energieausweisen und von Inspektionsberichten über Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sowie die nicht personenbezogene Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten zu regeln. Die Vorgaben können sich insbesondere beziehen auf

1.
Inhalt, Umfang und Ausgestaltung der Kontrolle,

2.
Regelungen zur Erfassung von Energieausweisen und Inspektionsberichten, insbesondere auf hierfür erforderliche Mitteilungspflichten, Pflichten zur Beantragung und Verwendung von Registriernummern und Bestimmungen über die Zuteilung von Registriernummern,

3.
Pflichten zur Aufbewahrung und Herausgabe von Energieausweisen und Inspektionsberichten einschließlich der bei der Erstellung erhobenen, gespeicherten und genutzten Daten zur Durchführung der Kontrolle und

4.
Regelungen zur unbefristeten, nicht personenbezogenen Auswertung der bei der Erfassung und Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten erhobenen und gespeicherten Daten mit dem Ziel der Evaluierung und Optimierung von Aufgaben, die der Energieeinsparung dienen, wobei die Datenauswertung insbesondere die Art des Energieausweises, den Anlass der Ausstellung des Energieausweises, die Gebäudeart, die Gebäudeeigenschaften, die energetischen Kennwerte sowie das Bundesland und den Landkreis der Belegenheit des Gebäudes ohne Angabe des Ortes, der Straße und der Hausnummer erfasst.

In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 bis 3 können zur Durchführung der Kontrolle Regelungen über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der hierfür erforderlichen Daten einschließlich personenbezogener Daten getroffen werden. Zudem können in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 bis 3 Vorgaben zu Berichtspflichten der Länder über die Durchführung der Kontrolle getroffen werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Übergangszeit, bis die Einrichtung der Behörden im jeweiligen Land landesrechtlich geregelt ist, die Übertragung von Aufgaben zur Erfassung und Kontrolle von Energieausweisen und von Inspektionsberichten über Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sowie zur nicht personenbezogenen Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten auf bestehende Behörden in den Ländern, auch auf bestehende Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des jeweiligen Landes unterstehen, mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden, zu regeln. Regelungen nach Satz 1 zur Übertragung von Kontrollaufgaben können sich nur auf solche Aufgaben beziehen, die elektronisch durchgeführt werden können.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zu den in den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 getroffenen bundesrechtlichen Regelungen zur Erfassung und Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten sowie zur nicht personenbezogenen Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen

1.
zur Art der Durchführung der Erfassung und Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten sowie zur nicht personenbezogenen Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten, die über die Vorgaben der in den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 getroffenen bundesrechtlichen Regelungen hinausgehen, sowie

2.
zum Verfahren, die auch von Regelungen in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 abweichen können.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Übertragung von Aufgaben zur Erfassung und Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten sowie zur nicht personenbezogenen Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten, die in den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt sind, auf folgende Stellen zu regeln:

1.
auf bestehende Behörden in den Ländern, auch auf bestehende Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des jeweiligen Landes unterstehen, oder

2.
auf Fachvereinigungen oder Sachverständige (Beleihung).

Bei der Übertragung im Wege der Beleihung können die Landesregierungen in der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 auch die Voraussetzungen und das Verfahren der Beleihung regeln; dabei muss sichergestellt werden, dass die Aufgaben von der beliehenen Stelle entsprechend den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 wahrgenommen werden. Beliehene unterstehen der Aufsicht der jeweils zuständigen Behörde."

7.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2" gestrichen.

bb)
Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„2.
nach § 3 Absatz 2 Satz 1 oder § 5a Satz 1 oder

3.
nach § 7 Absatz 4 Satz 1, § 7a, § 7b Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 oder § 7b Absatz 3".

b)
Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

„(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2a Absatz 2 ein Gebäude nicht richtig errichtet."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in ihm werden nach den Wörtern „des Absatzes 1 Nr. 1" die Wörter „und des Absatzes 2" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 4. EnEGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. EnEGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
V. v. 18.11.2013 BGBl. I S. 3951
Eingangsformel* 2. EnEVÄndV
... Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), von denen § 3 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197), § 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer ... Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197), § 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2b des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197), § 5a Satz 1 und 2 durch Artikel 1 ... 1 Nummer 2b des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197), § 5a Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197) und § 7 Absatz 3 ... des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197) und § 7 Absatz 3 und 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c und d des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197) geändert worden ... vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197) geändert worden sind und § 7 Absatz 1a durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197), § 7a Absatz 1 durch ... 4 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) und § 7b Absatz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197) eingefügt worden sind, verordnet die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Artikel 10 GEGEG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197 ) geändert worden ist, 2. die Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I ...