§ 11 Durchführung der Fachstudien
Die Fachstudien werden an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten, durchgeführt. Mit der Durchführung des Hauptstudiums I kann eine andere geeignete Hochschule beauftragt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 28 LAP-gehDAAV Diplomarbeit (vom 01.01.2023) ... Verwaltung; - hauptamtlich Lehrende und Lehrbeauftragte, die an der nach § 11 Satz 2 beauftragten Fachhochschule Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen Auswärtigen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 25.08.2021 BGBl. I S. 4058, 4455
Artikel 2 AAVDAnpV Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst (vom 25.03.2020) ... von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie". b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Durchführung der Fachstudien". ... b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: „ § 11 Durchführung der Fachstudien". 2. Nach § 1 wird folgender § 1a ... eine andere Dauer haben als nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2." 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 11 Durchführung der Fachstudien". b) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils ...
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