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§ 14 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst (LAP-gehDAAV k.a.Abk.)

V. v. 08.07.2004 BGBl. I S. 1591; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Geltung ab 15.07.2004; FNA: 2030-7-6-5 Beamte
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§ 14 Hauptstudium



(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Es baut ergänzend und vertiefend auf den Lerninhalten des Grundstudiums und der Praktika auf.

(2) Im Hauptstudium I ist eine intensive Ausbildung im Rechtsbereich vorgesehen. Dabei werden die bisher erworbenen zivilrechtlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt, erweitert und vertieft sowie Lehrveranstaltungen im Straf- und Wirtschaftsrecht durchgeführt.

(2a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums I oder Teile dieser Lehrveranstaltungen in einen anderen Studienabschnitt der Fachstudien verschoben werden. Für eine Verschiebung in ein Praktikum ist die Zustimmung des Auswärtigen Amts erforderlich.

(3) Im Hauptstudium II werden im Grundstudium (§ 13 Abs. 2) oder im Hauptstudium I behandelte Lerninhalte der Studiengebiete ergänzt, erweitert und vertieft. Im Hauptstudium II können auch studiengebietsübergreifende Lehrveranstaltungen durchgeführt werden.





 

Frühere Fassungen von § 14 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
vom 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
aktuell vorher 25.03.2020 (03.09.2021)Artikel 2 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
vom 25.08.2021 BGBl. I S. 4058
aktuellvor 25.03.2020 (03.09.2021)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 LAP-gehDAAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gehDAAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 25.08.2021 BGBl. I S. 4058, 4455
Artikel 2 AAVDAnpV Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst (vom 25.03.2020)
... werden. Möglich ist eine Verschiebung auch in ein Praktikum." 8. Nach § 14 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a angefügt: „(2a) Die Hochschule kann festlegen, ...

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Artikel 2 2. AAVDAnpV Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst
...  3. In § 10 Absatz 3a und 3b, § 12 Absatz 2a, § 13 Absatz 2a Satz 1, § 14 Absatz 2a Satz 1 , § 17 Absatz 3a, § 18 Absatz 5 Satz 1, § 20 Absatz 4a, § 21 Absatz 2a, § ...