Änderung § 11 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom 25.03.2020

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.08.2021 BGBl. I S. 4058

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung


(Text neue Fassung)

§ 11 Durchführung der Fachstudien


vorherige Änderung

Die Fachstudien werden an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten, durchgeführt. Mit der Durchführung des Hauptstudiums I kann eine andere geeignete Fachhochschule beauftragt werden.



Die Fachstudien werden an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten, durchgeführt. Mit der Durchführung des Hauptstudiums I kann eine andere geeignete Hochschule beauftragt werden.




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