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Änderung § 29 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom 25.03.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 29 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 29 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.08.2021 BGBl. I S. 4058
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Schriftliche Prüfung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt; der Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung wird bei der Erarbeitung beteiligt. 2 Die Aufgaben der vier schriftlichen Arbeiten sind aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen, von denen das Fach gemäß Nummer 1 zwingend ist:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt; der Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung wird bei der Erarbeitung beteiligt. 2 Die Aufgaben der vier schriftlichen Arbeiten sind aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen, von denen das Fach gemäß Nummer 1 zwingend ist:

1. Bürgerliches Recht (§ 20 Abs. 3 Nr. 1 bis 5),

2. Staatsrecht,

3. Verwaltungsrecht,

4. Konsularrecht,

5. Recht des öffentlichen Dienstes,

6. Staatsangehörigkeits- und Passrecht,

7. Ausländerrecht,

8. Volkswirtschaftslehre und

9. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.

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(1a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(2) 1 Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. 2 Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben. 3 Die Hilfsmittel werden in der Regel nicht von Amts wegen zur Verfügung gestellt.

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(2a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten verkürzt wird.

(3) 1 An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. 2 Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.

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(4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.



(3a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die schriftlichen Aufsichtsarbeiten - abweichend von Absatz 3 Satz 2 - nicht an aufeinanderfolgenden Tagen geschrieben werden.

(4)
Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind bis zur Prüfung geheim zu halten.

(5) 1 Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. 2 Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. 3 Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. 4 Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.

(6) 1 Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. 2 Die Aufsichtführenden fertigen an jedem Prüfungstag eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 42 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.

(7) 1 Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 34 bewertet. 2 Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. 3 Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. 4 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 5 Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit 'ungenügend' (Rangpunkt 0) bewertet.

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(7a) 1 Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 jede schriftliche Aufsichtsarbeit nur von einer oder einem Prüfenden bewertet wird. 2 Ist eine schriftliche Aufsichtsarbeit jedoch mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden, so ist sie zusätzlich von einer oder einem Zweitprüfenden zu bewerten. 3 In diesem Fall gilt Absatz 7 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(8) Erscheinen Anwärterinnen und Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 32 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.



 (keine frühere Fassung vorhanden)