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§ 29 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst (LAP-gehDAAV k.a.Abk.)

V. v. 08.07.2004 BGBl. I S. 1591; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Geltung ab 15.07.2004; FNA: 2030-7-6-5 Beamte
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§ 29 Schriftliche Prüfung



(1) 1Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt; der Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung wird bei der Erarbeitung beteiligt. 2Die Aufgaben der vier schriftlichen Arbeiten sind aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen, von denen das Fach gemäß Nummer 1 zwingend ist:

1.
Bürgerliches Recht (§ 20 Abs. 3 Nr. 1 bis 5),

2.
Staatsrecht,

3.
Verwaltungsrecht,

4.
Konsularrecht,

5.
Recht des öffentlichen Dienstes,

6.
Staatsangehörigkeits- und Passrecht,

7.
Ausländerrecht,

8.
Volkswirtschaftslehre und

9.
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.

(1a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(2) 1Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. 2Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben. 3Die Hilfsmittel werden in der Regel nicht von Amts wegen zur Verfügung gestellt.

(2a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten verkürzt wird.

(3) 1An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. 2Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.

(3a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die schriftlichen Aufsichtsarbeiten - abweichend von Absatz 3 Satz 2 - nicht an aufeinanderfolgenden Tagen geschrieben werden.

(4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind bis zur Prüfung geheim zu halten.

(5) 1Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. 2Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. 3Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. 4Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.

(6) 1Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. 2Die Aufsichtführenden fertigen an jedem Prüfungstag eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 42 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.

(7) 1Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 34 bewertet. 2Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. 3Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. 4Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 5Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(7a) 1Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 jede schriftliche Aufsichtsarbeit nur von einer oder einem Prüfenden bewertet wird. 2Ist eine schriftliche Aufsichtsarbeit jedoch mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden, so ist sie zusätzlich von einer oder einem Zweitprüfenden zu bewerten. 3In diesem Fall gilt Absatz 7 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(8) Erscheinen Anwärterinnen und Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 32 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.





 

Frühere Fassungen von § 29 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
vom 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
aktuell vorher 25.03.2020 (03.09.2021)Artikel 2 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
vom 25.08.2021 BGBl. I S. 4058
aktuellvor 25.03.2020 (03.09.2021)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 29 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 LAP-gehDAAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gehDAAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 LAP-gehDAAV Leistungsnachweise während der Fachstudien (vom 01.01.2023)
...  (4) Während des Hauptstudiums II sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in § 29 Abs. 1 Satz 2 genannten Prüfungsfächern des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zu fertigen. ... zu erbringen. Ist der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung ( § 29 ) erbracht worden, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.  ...
§ 22 LAP-gehDAAV Erste Zwischenprüfung (vom 01.01.2023)
... werden. Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten stehen je drei Zeitstunden zur Verfügung. § 29 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (2a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts ... und an Weisungen nicht gebunden. (5) Für die Bewertung der Aufsichtsarbeiten ist § 29 Abs. 7 entsprechend anzuwenden. (6) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer für drei ...
§ 23 LAP-gehDAAV Zweite Zwischenprüfung (vom 01.01.2023)
... Sprache zu fertigen. Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt (§ 24). § 29 Abs. 2 sowie 4 bis 8 ist entsprechend anzuwenden. An einem Tag wird nur in einer Sprache geprüft. (3a) ...
§ 31 LAP-gehDAAV Mündliche Prüfung (vom 01.01.2023)
... aus. Die Prüfungskommission wählt aus den Gebieten der schriftlichen Prüfung ( § 29 Abs. 1 ) entsprechend aus. (1a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts ... Mittel aus den Bewertungen der schriftlichen Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung ( § 29 ). (5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die ...
§ 41 LAP-gehDAAV Praxisaufstieg
... der Leistungsnachweise wird eine Prüfungskommission eingesetzt; die §§ 25 und 29 Abs. 7 sind entsprechend anzuwenden. Wird in einem Leistungsnachweis nicht die Note ausreichend ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 25.08.2021 BGBl. I S. 4058, 4455
Artikel 2 AAVDAnpV Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst (vom 25.03.2020)
... Dezember 2022 die Diplomarbeit elektronisch als Datei übermittelt wird." 17. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ... Mittel aus den Bewertungen der schriftlichen Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung ( § 29 )." 19. Nach § 35 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:  ...

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Artikel 2 2. AAVDAnpV Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst
... Absatz 2a, § 23 Absatz 2a, 3a und 4a, § 25 Absatz 5a, § 28 Absatz 3a Satz 1 und 2, § 29 Absatz 1a, 2a, 3a und 7a Satz 1 sowie § 31 Absatz 1a und 3a wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die ...