interne Verweise§ 20 LAP-gehDAAV Leistungsnachweise während der Fachstudien (vom 01.01.2023) ... (4) Während des Hauptstudiums II sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in § 29 Abs. 1 Satz 2 genannten Prüfungsfächern des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zu fertigen. ... zu erbringen. Ist der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung ( § 29 ) erbracht worden, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet. ...
§ 22 LAP-gehDAAV Erste Zwischenprüfung (vom 01.01.2023) ... werden. Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten stehen je drei Zeitstunden zur Verfügung. § 29 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (2a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts ... und an Weisungen nicht gebunden. (5) Für die Bewertung der Aufsichtsarbeiten ist § 29 Abs. 7 entsprechend anzuwenden. (6) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer für drei ...
§ 23 LAP-gehDAAV Zweite Zwischenprüfung (vom 01.01.2023) ... Sprache zu fertigen. Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt (§ 24). § 29 Abs. 2 sowie 4 bis 8 ist entsprechend anzuwenden. An einem Tag wird nur in einer Sprache geprüft. (3a) ...
§ 31 LAP-gehDAAV Mündliche Prüfung (vom 01.01.2023) ... aus. Die Prüfungskommission wählt aus den Gebieten der schriftlichen Prüfung ( § 29 Abs. 1 ) entsprechend aus. (1a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts ... Mittel aus den Bewertungen der schriftlichen Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung ( § 29 ). (5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die ...
§ 41 LAP-gehDAAV Praxisaufstieg ... der Leistungsnachweise wird eine Prüfungskommission eingesetzt; die §§ 25 und 29 Abs. 7 sind entsprechend anzuwenden. Wird in einem Leistungsnachweis nicht die Note ausreichend ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 25.08.2021 BGBl. I S. 4058, 4455
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
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