§ 6 - Stromsteuergesetz (StromStG)

Artikel 1 G. v. 24.03.1999 BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.04.1999; FNA: 612-30 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 6 Widerrechtliche Entnahme von Strom


§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert

1Die Steuer entsteht auch dadurch, daß widerrechtlich Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen wird. 2Steuerschuldner ist, wer widerrechtlich Strom entnimmt.

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Zitierungen von § 6 StromStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 StromStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 StromStG Steueranmeldung, Fälligkeit der Steuer (vom 01.01.2018)
... Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 zum Selbstverbrauch entnommen, 3. widerrechtlich nach § 6 entnommen oder 4. zweckwidrig nach § 9 Absatz 6 entnommen, hat der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534; zuletzt geändert durch B. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1007
Artikel 2 EGEnergieStG Änderung des Stromsteuergesetzes
... Abs. 8 geleistet oder ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 zum Selbstverbrauch, widerrechtlich nach § 6 oder zweckwidrig nach § 9 Abs. 6 entnommen, hat der Steuerschuldner unverzüglich eine ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3299, 2018 I 126, 1094
Artikel 3 2. EnergieStGuaÄndG Änderung des Stromsteuergesetzes
... Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 zum Selbstverbrauch entnommen, 3. widerrechtlich nach § 6 entnommen oder 4. zweckwidrig nach § 9 Absatz 6 entnommen, hat der ...


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