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Änderung § 11 StromStG vom 20.07.2006

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§ 11 StromStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2006 geltenden Fassung
§ 11 StromStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Ermächtigungen


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung des Gesetzes durch Rechtsverordnung

1. zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Regelungen zur Ermittlung der steuerrelevanten Strommengen zu erlassen und dabei aus Vereinfachungsgründen Mengenschätzungen durch den Steuerpflichtigen zuzulassen, soweit eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist;

2.
zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Erlaubnisverfahren nach den §§ 4 und 9 Abs. 4 einschließlich des Verfahrens der Sicherheitsleistung näher zu regeln und dabei die Erlaubnis allgemein zu erteilen, wenn Steuerbelange nicht entgegenstehen; sowie für das Erlaubnisverfahren nach § 9 Abs. 4 die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Abschnitt der Klassifikation der Wirtschaftszweige zu regeln;

3.
zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Regelungen zur Durchführung der Steuerbegünstigungen nach § 9 zu erlassen; dabei kann es statt der Steuerbegünstigung eine Entlastung durch Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Stromsteuer anordnen und das dafür erforderliche Verfahren regeln;

4.
zur Steuervereinfachung vorzusehen, daß Unternehmen, Betriebe und Personen, die Strom an ihre Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragspartner leisten, nicht als Versorger gelten;

5.
zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Regelungen zur Durchführung des § 10, insbesondere über das Verfahren bei Erlaß, Erstattung oder Vergütung zu erlassen. Dabei kann es zur Verwaltungsvereinfachung anordnen, daß der Anspruch auf Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Steuer innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist;

6. Verfahrensvorschriften zu § 8 zu erlassen, insbesondere
zur Steueranmeldung, Berechnung, Entrichtung der Steuer und Festsetzung der monatlichen Vorauszahlungen bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit;

7.
die nach § 1 Abs. 2 anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und den Wortlaut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben;

8. zur Umsetzung
der einer Truppe sowie einem zivilen Gefolge (ausländische Streitkräfte) oder den Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie den Angehörigen dieser Personen (Mitglieder der ausländischen Streitkräfte) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) gewährten Steuerentlastungen Bestimmungen, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen;

9.
zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Regelungen zur Bestimmung der Anlage zur Erzeugung von Strom nach § 2 Nr. 2 und des betrieblichen Zweckes nach § 9 Abs. 3 zu erlassen;

10.
zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bei aus Deponie-, Klärgas oder Biomasse erzeugtem Strom auf das Erfordernis der Ausschließlichkeit in § 2 Nr. 7 zu verzichten, wenn die Zuführung anderer Energieträger technisch zwingend erforderlich ist. Dabei kann es bestimmen, dass der aus den zugeführten anderen Energieträgern erzeugte Strom nicht steuerfrei nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 entnommen werden kann, und Regelungen zur Ermittlung und zum Verfahren des Nachweises des aus den anderen Energieträgern erzeugten Stroms erlassen;

11.
zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur Verfahrensvereinfachung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen Bestimmungen zu § 9 zu erlassen;

12.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu bestimmen, dass Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom mit einer Nennleistung bis jeweils 2 Megawatt auf jede dieser Anlagen bezogen nur insoweit Versorger sind, als sie den erzeugten Strom leisten;

13.
zur Verfahrensvereinfachung vorzusehen, wenn und soweit die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden, dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom, die bezogenen Strom sowohl entnehmen als auch an Dritte leisten, auf Antrag den an Dritte geleisteten Strom mit dem Unterschiedsbetrag zwischen den jeweiligen Steuersätzen versteuern können; dabei kann es die dafür erforderlichen Bestimmungen erlassen;

14. zur Verfahrensvereinfachung
vorzusehen, dass Versorger Strom als Letztverbraucher im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 beziehen können; dabei kann es die erforderlichen Bestimmungen erlassen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung

1. die nach § 1 Abs. 2 anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und den Wortlaut dieses Gesetzes sowie der Durchführungsverordnungen an die geänderte Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben;

2.
zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur Verfahrenserleichterung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen Bestimmungen zu den §§ 1 bis 2a zu erlassen und dabei insbesondere

a) die Begriffe des Versorgers, des Letztverbrauchers und des Eigenerzeugers abweichend von § 2 Nummer 1 und 2 zu bestimmen,

b) die Begriffe des § 2a näher zu bestimmen und für die Mitteilungspflichten die Form,
den Inhalt, den Umfang und die Art und Weise der Übermittlung festzulegen sowie besondere Vorgaben, einschließlich der Fristen, innerhalb derer die Angaben zu machen sind, zu erlassen;

3.
zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur Verfahrenserleichterung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen Bestimmungen für die Elektromobilität (§ 2 Nummer 8) zu erlassen und dabei insbesondere

a) die Begriffe
der elektrisch betriebenen Fahrzeuge sowie der Ladepunkte näher zu bestimmen und den Kreis der elektrisch betriebenen Fahrzeuge einzugrenzen,

b) im Zusammenhang mit der Leistung von Strom an elektrisch betriebene Fahrzeuge Ausnahmen vom Status als Versorger vorzusehen und eine Meldepflicht für geleisteten oder entnommenen Strom für
die Abgebenden oder die Letztverbraucher einzuführen,

c) das Erteilen und das Erlöschen einer
Erlaubnis sowie das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen zu regeln oder eine Anzeigepflicht im Zusammenhang mit der Leistung von Strom an elektrisch betriebene Fahrzeuge oder für die Entnahme von Strom durch elektrisch betriebene Fahrzeuge einzuführen,

d) für die Speicherung von Strom in den Batterien oder sonstigen Speichern der elektrisch betriebenen Fahrzeuge
das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis sowie das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen zu regeln, die Verfahren für die Steuerentstehung oder die Steuerentlastung zu regeln und Vorschriften über Angaben und Nachweise zu erlassen, die für die Steuerentlastungen erforderlich sind; dabei kann es anordnen, dass der Anspruch auf Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist;

4. die
Zuordnung von Unternehmen zu einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige (§ 2 Nummer 3 und 5) auch abweichend von den Zuordnungsregelungen der Klassifikation der Wirtschaftszweige zu regeln;

5.
zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis nach § 4, das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen und das Verfahren der Sicherheitsleistung näher zu regeln;

6.
zur Verfahrensvereinfachung vorzusehen, dass Versorger Strom als Letztverbraucher im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 beziehen können, und die dafür erforderlichen Bestimmungen zu erlassen;

7. Verfahrensvorschriften zu § 8 zu erlassen, insbesondere
zur Steueranmeldung, zur Berechnung und Entrichtung der Steuer sowie zur Berechnung und Festsetzung der monatlichen Vorauszahlungen;

8. zur Sicherung der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur Verfahrensvereinfachung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen Bestimmungen zu § 9 zu erlassen und dabei insbesondere

a) die Voraussetzungen für die steuerbegünstigte Entnahme von Strom einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen,
das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis und das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen zu regeln sowie die Erlaubnis allgemein zu erteilen; dabei kann es anordnen, dass die Steuer in Person des Erlaubnisinhabers entsteht, wenn die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung nicht oder nicht mehr vorliegen, und das erforderliche Verfahren regeln;

b) statt der Steuerbegünstigung eine Steuerentlastung durch Erlass,
Erstattung oder Vergütung der Steuer anzuordnen und das dafür erforderliche Verfahren zu regeln sowie Vorschriften über die zum Zwecke der Steuerentlastung erforderlichen Angaben und Nachweise einschließlich ihrer Aufbewahrung zu erlassen; dabei kann es anordnen, dass der Anspruch auf Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist;

c) vorzusehen, dass Inhaber von Erlaubnissen
zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom, die Strom auch zu anderen Zwecken entnehmen oder Strom sowohl entnehmen als auch an Dritte leisten, auf Antrag den zu anderen Zwecken entnommenen oder den an Dritte geleisteten Strom mit dem Unterschiedsbetrag zwischen den jeweiligen Steuersätzen versteuern können; dabei kann es die dafür erforderlichen Bestimmungen erlassen;

d) vorzuschreiben, in welchen Fällen die Steuerbegünstigung auf
der Rechnung gesondert auszuweisen ist;

e) Vorgaben zur Ermittlung des Monats-
oder des Jahresnutzungsgrads und zur Abgrenzung des Kraft-Wärme-Kopplungsprozesses zu erlassen sowie den Betreibern von Anlagen nach § 9 Pflichten zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen aufzuerlegen;

f) Näheres zur Ermittlung für die Hocheffizienzkriterien, zur Berechnung und zum Nachweis
des Nutzungsgrads und zu den Hauptbestandteilen hocheffizienter KWK-Anlagen (§ 9 Absatz 1 Nummer 3) zu bestimmen und den am Betrieb dieser Anlagen Beteiligten Pflichten zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen aufzuerlegen;

8a.
zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur Verfahrensvereinfachung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen festzulegen, dass die Steuerbegünstigung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 wahlweise auch in Form festgesetzter pauschaler Werte in Anspruch genommen werden kann, die sich an der Bruttostromerzeugung der jeweiligen Anlage orientieren; dabei kann es nach eingesetzten Energieträgern und der Art und Größe der Stromerzeugungsanlage unterscheiden;

9. 1
zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung auf das Erfordernis der Ausschließlichkeit in § 2 Nr. 7 bei aus Deponie-, Klärgas oder Biomasse erzeugtem Strom zu verzichten, wenn die Zuführung anderer Energieträger technisch zwingend erforderlich ist. 2 Dabei kann es bestimmen, dass der aus den zugeführten anderen Energieträgern erzeugte Strom nicht steuerfrei nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 entnommen werden kann und Regelungen zur Ermittlung und zum Verfahren des Nachweises des aus den anderen Energieträgern erzeugten Stroms erlassen;

10. 1
zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Voraussetzungen für die Steuerentlastungen nach den §§ 9a bis 9e einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen und das Verfahren der Steuerentlastung zu regeln sowie Vorschriften über Angaben und Nachweise zu erlassen, die zum Zwecke der Steuerentlastung erforderlich sind. 2 Dabei kann es zur Verwaltungsvereinfachung anordnen, dass der Anspruch auf Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist;

11.
zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Regelungen zur Ermittlung der steuerrelevanten Strommengen zu erlassen und dabei aus Vereinfachungsgründen Mengenschätzungen durch den Steuerpflichtigen zuzulassen, soweit eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist;

12. (aufgehoben)

13.
zur Umsetzung der sich aus Durchführungsverordnungen des Rates auf Grund von Artikel 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Verordnungen der Kommission auf Grund von Artikel 108 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Beschlüssen, Rahmen, Leitlinien oder Mitteilungen der Kommission zu den Artikeln 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergebenden unionsrechtlichen Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzverpflichtungen für die Gewährung staatlicher Beihilfen ergänzende Bestimmungen zu erlassen und dabei Folgendes zu regeln:

a) die Meldepflichten einschließlich des Verfahrens
zur Erhebung der erforderlichen Informationen bei den Begünstigten zu bestimmen,

b) den Begünstigten Pflichten zum Nachweis der beihilferechtlichen Voraussetzungen aufzuerlegen,

c) die Art und Weise der Übermittlung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu regeln,

d) das Nähere über Form, Inhalt, Umfang, Verarbeitung, Nutzung und Sicherung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu bestimmen,

e) die Weitergabe und Veröffentlichung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten
vorzusehen,

f) die Zuständigkeit für die Entgegennahme, Verarbeitung, Nutzung
und Weitergabe der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu regeln,

g)
die Einhaltung der in den ergänzenden Bestimmungen normierten Verpflichtungen im Wege der Steueraufsicht sicherzustellen und zu regeln.

14.
zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur Verfahrenserleichterung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen Bestimmungen in Bezug auf die steuerliche Begünstigung der in § 9 Absatz 1 Nummer 8 genannten internationalen Einrichtungen und von deren Mitgliedern zu erlassen und dabei insbesondere

a)
die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerbefreiung einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen, das Verfahren der Steuerbefreiung zu regeln und Pflichten für die Abgabe, den Bezug und die Verwendung des Stroms vorzusehen,

b) die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerentlastung einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen und das Verfahren der Steuerentlastung zu regeln sowie Vorschriften zu erlassen über die für die Steuerentlastung
erforderlichen Angaben und Nachweise einschließlich ihrer Aufbewahrung und zu bestimmen, dass der Anspruch auf Steuerentlastung innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist,

c)
vorzusehen, dass bei Abgabe des Stroms an Nichtbegünstigte die Steuer entsteht, und das dafür erforderliche Verfahren einschließlich des Verfahrens der Steuererhebung zu regeln und zu bestimmen, dass die Steueranmeldung innerhalb bestimmter Fristen abzugeben ist;

15. 1
im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat alternativ zur qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren zuzulassen, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. 2 § 87a Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. 3 In der Rechtsverordnung können auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung des nach Satz 1 zugelassenen Verfahrens vorgesehen werden. 4 Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geregelt werden;

16. 1 zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen, dass in diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vorgesehene Steuererklärungen oder sonstige Erklärungen, Steueranmeldungen, Anträge, Anzeigen, Mitteilungen, Nachweise oder sonstige für das Verfahren erforderliche Daten oder zur Erfüllung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzvorschriften nach Nummer 13 erforderliche Daten ganz oder teilweise durch Datenfernübertragung zu übermitteln sind oder übermittelt werden können, und dabei insbesondere Folgendes zu regeln:

a)
die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens der Datenfernübertragung,

b) das Nähere über Form, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,

c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,

d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,

e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung, wenn auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten Steuern verkürzt oder Steuervorteile erlangt werden,

f) die Haftung des Datenübermittlers für verkürzte Steuern oder für zu Unrecht erlangte Steuervorteile, wenn der Datenübermittler sich keine Gewissheit über die Identität des Auftraggebers verschafft hat,

g) den Umfang und die Form der für dieses Verfahren
erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Steuerpflichtigen oder Antragstellers.

2 Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. 3 Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geregelt werden.