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Änderung § 15 StromStG vom 01.01.2011

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§ 13 StromStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 15 StromStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Inkrafttreten/Außerkrafttreten der Regelungen über Steuerbegünstigungen


(Text neue Fassung)

§ 15 Anwendungsvorschriften


vorherige Änderung

(1) § 2 Nr. 3, 4 und 5, soweit hierdurch Werkstätten für Behinderte, Eigenbetriebe und die Teichwirtschaft und Fischzucht begünstigt werden, tritt in der vom 1. Januar 2000 an geltenden Fassung an dem Tage in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hierfür die beihilferechtliche Genehmigung erteilt, frühestens jedoch am 1. Januar 2000. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

(2) § 9 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 und § 10 treten am 31. März 2002 außer Kraft, wenn nicht bis zu diesem Tage eine beihilferechtliche Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erteilt wird, die einen Fortbestand dieser Vorschriften zulässt. Der Tag des Außerkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.



(1) Nach § 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung erteilte Erlaubnisse und den Inhabern dieser Erlaubnisse erteilte Zulassungen nach § 16 Absatz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2010.

(2) (aufgehoben)

(3) 1 Erlaubnisse, die nach
§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 in der am 1. Juli 2019 geltenden Fassung erforderlich werden, gelten bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und vorbehaltlich des Satzes 2 ab dem 1. Juli 2019 auch ohne Antrag als widerruflich erteilt. 2 Satz 1 gilt nur, wenn bis zum 31. Dezember 2019 der Antrag auf Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 nachgereicht wird.