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Änderung § 15 StromStG vom 01.01.2018

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§ 14 StromStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 15 StromStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Anwendungsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 15 Anwendungsvorschriften


(Textabschnitt unverändert)

(1) Nach § 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung erteilte Erlaubnisse und den Inhabern dieser Erlaubnisse erteilte Zulassungen nach § 16 Absatz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2010.

vorherige Änderung

(2) § 10 in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung gilt fort für Strom, der bis zum 31. Dezember 2012 entnommen worden ist.



(2) (aufgehoben)

(3) 1 Erlaubnisse, die nach
§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 in der am 1. Juli 2019 geltenden Fassung erforderlich werden, gelten bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und vorbehaltlich des Satzes 2 ab dem 1. Juli 2019 auch ohne Antrag als widerruflich erteilt. 2 Satz 1 gilt nur, wenn bis zum 31. Dezember 2019 der Antrag auf Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 nachgereicht wird.

(heute geltende Fassung) 
 

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