Änderung § 9e StromStG vom 01.07.2022

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§ 9e StromStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
§ 9e StromStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607

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§ 9e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9e Steuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)


vorherige Änderung

 


(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom, der

1. durch ausländische Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder ihr ziviles Begleitpersonal entnommen worden ist oder

2. für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen entnommen worden ist,

wenn diese Streitkräfte im Steuergebiet an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.

(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom unmittelbar zu dem begünstigten Zweck geleistet hat.




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