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Änderung § 13 StromStG vom 01.01.2013

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§ 12 StromStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 13 StromStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2436, 2725
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Erlaß von Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 13 Erlaß von Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften


(Textabschnitt unverändert)

(1) Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

vorherige Änderung

(2) Das Bundesministerium der Finanzen erläßt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.



(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die sich an die Stellen nach § 10 Absatz 7 richten, zur Durchführung von Rechtsverordnungen nach § 12.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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