§ 13 StromStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 13 StromStG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 207 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Erlaß von Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften | |
(1) Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit erlassen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die sich an die Stellen nach § 10 Absatz 7 richten, zur Durchführung von Rechtsverordnungen nach § 12. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlassen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die sich an die Stellen nach § 10 Absatz 7 richten, zur Durchführung von Rechtsverordnungen nach § 12. |