Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2009 aufgehoben
§ 2
Im Falle des § 1 ist die Bestätigung der berechtigten Stelle über den Empfang des Zollguts (§ 129 Satz 2 der Allgemeinen Zollordnung) der überwachenden Zollstelle innerhalb der von der abfertigenden Zollstelle gesetzten Frist vorzulegen.
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