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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2009 aufgehoben

Zu - Verordnung zur Durchführung der zoll-, verbrauchsteuer- und monopolrechtlichen Bestimmungen des Offshore-Steuergesetzes (OffshZollDV k.a.Abk.)

V. v. 23.03.1964 BGBl. I S. 224; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.05.2009 BGBl. I S. 1090
Geltung ab 29.03.1964; FNA: 613-5-21 Zölle
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Zu Artikel 3 § 2 des Gesetzes

§ 1



Die bleibende Verwendung zur Verteilung (Lieferung) von Zollgut an die nach Artikel 3 § 2 des Gesetzes berechtigten Stellen kann abweichend von § 127 Abs. 3 der Allgemeinen Zollordnung vom 29. November 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung vom 20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 1029), auch von der Zollstelle bewilligt werden, die das Zollgut zur Zollgutverwendung abfertigt. Die bleibende Verwendung wird in diesem Falle durch die Abfertigung zur Zollgutverwendung bewilligt. Überwachende Zollstelle (§ 127 Abs. 7 der Allgemeinen Zollordnung) ist die abfertigende Zollstelle, wenn diese nicht etwas anderes bestimmt.


§ 2



Im Falle des § 1 ist die Bestätigung der berechtigten Stelle über den Empfang des Zollguts (§ 129 Satz 2 der Allgemeinen Zollordnung) der überwachenden Zollstelle innerhalb der von der abfertigenden Zollstelle gesetzten Frist vorzulegen.


§ 3



(1) Auf die Lieferung von Waren des zollrechtlich freien Verkehrs an die berechtigten Stellen unter Abgaben- und Preisvergünstigungen, die die Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolgesetze für den Fall der Ausfuhr vorsehen, ist jeweils das Verfahren sinngemäß anzuwenden, das in diesen Gesetzen und ihren Durchführungsbestimmungen für die Erlangung dieser Vergünstigungen und für die Überwachung der Ausfuhr vorgeschrieben ist; an die Stelle der zollamtlichen Ausgangsbescheinigung tritt die Empfangsbestätigung nach vorgeschriebenem Muster.

(2) Sollen regelmäßig Waren der gleichen Beschaffenheit geliefert werden, so kann das Hauptzollamt Erleichterungen oder auch die Lieferung ohne zollamtliche Abfertigung zulassen, wenn die ordnungsmäßige Lieferung auf andere Weise gewährleistet ist.