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§ 11 - Bundeswertpapierverwaltungsgesetz (BWpVerwG)

G. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3519; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 650-7 Bundesschuldenwesen
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§ 11 Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen



(1) Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen, aus denen der Bund oder eines seiner Sondervermögen verpflichtet werden, können anstelle der Errichtung einer Urkunde dadurch dokumentiert werden, dass die Gewährleistung oder Sicherheitsleistung in das Bundesschuldbuch auf den Namen des aus der Gewährleistung oder Sicherheitsleistung Berechtigten eingetragen wird. Der Berechtigte erhält hierüber sowie über alle Änderungen Bescheinigungen und Auskünfte von der Bundeswertpapierverwaltung.

(2) Die Eintragung von Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen des Bundes und seiner Sondervermögen ersetzt die Schriftform nach § 766 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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Zitierungen von § 11 BWpVerwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BWpVerwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWpVerwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BWpVerwG Aufgabenübertragung und Beleihung
... (§ 9) sowie der Abteilung Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen (§ 11 ), durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde des Bundes, eine Anstalt des ...
§ 7 BWpVerwG Bundesschuldbuch
... (§ 9), 3. Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen (§ 11 ). Die Bundeswertpapierverwaltung kann mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums ...