Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH wird ermächtigt, die zur Kreditbeschaffung des Bundes erforderlichen Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen (§
6 Abs. 1 Nr. 1) zu begeben und zu veräußern. Sie ist auch ermächtigt, die sonstigen in §
6 Abs. 1 und 2 genannten Rechtsgeschäfte abzuschließen und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Wertpapiere zu begeben und zu veräußern. Die hierbei anzuwendenden Verfahren bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.
G. v. 18.07.2006 BGBl. I S. 1634