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Teil 3 - Bundeswertpapierverwaltungsgesetz (BWpVerwG)

G. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3519; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 650-7 Bundesschuldenwesen
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Teil 3 Ermächtigungen der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH

§ 12 Zahlungen und Anordnung von Zahlungen



Das Bundesministerium der Finanzen kann die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH ermächtigen, als Bundeskasse selbst Zahlungen zu veranlassen. Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH kann schriftliche oder elektronische Anordnungen zur Annahme oder Leistung von Zahlungen erlassen, die nach Maßgabe von Satz 1 von ihr selbst oder von den Kassen des Bundes ausgeführt werden. Das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen; soweit die Einrichtung der Bücher und Belege betroffen ist, erfolgt die Regelung im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof.


§ 13 Einsatz der Finanzierungsinstrumente



Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH wird ermächtigt, die zur Kreditbeschaffung des Bundes erforderlichen Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) zu begeben und zu veräußern. Sie ist auch ermächtigt, die sonstigen in § 6 Abs. 1 und 2 genannten Rechtsgeschäfte abzuschließen und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Wertpapiere zu begeben und zu veräußern. Die hierbei anzuwendenden Verfahren bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.

 
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