§ 6 Bestätigung durch Prüfer
1Bei Instituten, deren Bilanzsumme im letzten Geschäftsjahr 150 Millionen Euro nicht übersteigt, können die Bestätigungen nach
§ 2 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4,
§ 2a Absatz 2 Satz 3,
§ 2b Satz 2 sowie
§ 2c Absatz 1 Satz 4 und
§ 5b auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften vorgenommen werden.
2Diese Bestätigungen können auch von einem Steuerberater erteilt werden, wenn
- 1.
- ein Institut von der Bundesanstalt von den Pflichten zur Einreichung eines Prüfungsberichts befreit wurde oder
- 2.
- ein Institut aufgrund der Rückgabe, der Aufhebung oder des Erlöschens der Erlaubnis nach § 35 des Kreditwesengesetzes, § 39 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder § 19 des Wertpapierinstitutsgesetzes nicht mehr der Aufsicht der Bundesanstalt nach dem Kreditwesengesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch unterliegt.
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interne Verweise§ 7 EdWBeitrV Übergangsvorschriften (vom 26.08.2009) ... Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 3, Abs. 2 und 4 in Verbindung mit § 6 vorgeschriebene Bestätigung durch Prüfer oder Prüfungsgesellschaften ist abweichend ... nach § 2 Abs. 4 oder die nach § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 erforderliche Bestätigung am 31. Dezember 1999 nicht vor, gilt die Abschlagszahlung nach ... der Bundesanstalt erklärt wurde. (7) Die §§ 1 bis 2b, 2d sowie 5 bis 6 in der ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2009 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 11.07.2013 BGBl. I S. 2435
Artikel 1 5. EdWBeitrVÄndV Änderung der EdW-Beitragsverordnung ... Gesetzbuchs zum Schuldnerverzug entsprechend anzuwenden." 11. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „sowie § 2c Absatz 1 Satz ... Zahlungen und Mindestbeiträge anzuwenden. (3) Die §§ 1 bis 5, 5b und 6 in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2013 endende ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2821
Artikel 1 7. EdWBeitrVÄndV Änderung der EdW-Beitragsverordnung ... 3 bis 9 werden wie folgt gefasst: „§ 2 Absatz 3 Satz 4 und § 6 Satz 2 gelten entsprechend. Endete das letzte Geschäftsjahr weniger als sechs Monate vor der ... 8 Absatz 7 Satz 8 des Anlegerentschädigungsgesetzes" ersetzt. 10. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ... zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung Die §§ 1, 2a, 2c, 4, 5 und 6 in der ab dem 8. Dezember 2016 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2017 ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2881
Artikel 1 4. EdWBeitrVÄndV ... dem Institut bekannt gegeben worden ist, nachgereicht werden." 6. In § 6 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 4" durch die Angabe „§ 2 ... 7 bis 9 angefügt: „(7) Die §§ 1 bis 2b, 2d sowie 5 bis 6 in der ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2009 ...
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