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§ 2 - EdW-Beitragsverordnung (EdWBeitrV)

V. v. 19.08.1999 BGBl. I S. 1891; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 01.09.1999; FNA: 7610-13-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 2 Berechnung des Jahresbeitrags



(1) Der Jahresbeitrag berechnet sich aus den beitragsrelevanten Erträgen nach Absatz 2, multipliziert mit dem jeweiligen Beitragssatz des Instituts nach den §§ 2a und 2b.

(2) 1Zur Ermittlung der beitragsrelevanten Erträge sind heranzuziehen

1.
alle Bruttoprovisionserträge und

2.
nicht aus unrealisierten Gewinnen stammende Bruttoerträge des Handelsbestands.

2Bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Erträge können der Aufwand aus Sicherungsgeschäften im Zusammenhang mit Handelsgeschäften sowie Risikoabschläge, die nach § 340e Absatz 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuches abzuziehen sind, berücksichtigt werden. 3Nicht berücksichtigt werden Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens nach § 340g in Verbindung mit § 340e Absatz 4 Satz 2 des Handelsgesetzbuches. 4Nach der Berücksichtigung des Aufwands aus Sicherungsgeschäften können bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Erträge ferner unberücksichtigt bleiben:

1.
Bruttoprovisionserträge, die an Kunden zurückerstattet wurden und zugleich als Bruttoprovisionsaufwand ausgewiesen werden,

2.
Bruttoprovisionserträge, die an andere Institute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes, an CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Einlagensicherungsgesetzes oder an andere CRR-Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums für die Durchführung von Teilen von Wertpapiergeschäften weitergeleitet wurden und zugleich als Bruttoprovisionsaufwand ausgewiesen werden,

3.
nicht aus unrealisierten Gewinnen stammende Bruttoerträge des Handelsbestands, soweit sie die Nettoerträge aus der Gegenüberstellung der zusammengehörigen Geschäfte im Rahmen von Aufgabegeschäften übersteigen,

4.
Bruttoprovisionserträge, die nicht aus Wertpapiergeschäften im Sinne des § 1 Absatz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes stammen,

5.
Bruttoprovisionserträge, die als Courtagen für Poolausgleich ausgewiesen sind,

6.
90 Prozent der Bruttoprovisionserträge und der nicht aus unrealisierten Gewinnen stammenden Bruttoerträge des Handelsbestands, die jeweils aus Geschäften mit den Kunden stammen, die nach § 3 Absatz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes keinen Anspruch auf Entschädigung haben, soweit diese Erträge nicht auch aus Geschäften mit entschädigungsberechtigten Endkunden resultieren, und

7.
90 Prozent der Bruttoprovisionserträge und der nicht aus unrealisierten Gewinnen stammenden Bruttoerträge des Handelsbestands, die jeweils aus denjenigen Geschäften mit anderen Instituten stammen, die die anderen Institute im eigenen Namen getätigt haben.

5Für Erträge, die unter mehrere Ermäßigungstatbestände des Satzes 4 fallen, kann jeweils nur ein Ermäßigungstatbestand angewendet werden. 6Die Ermäßigungstatbestände nach den Sätzen 2 bis 4 dürfen nur angewendet werden, wenn das Institut gegenüber der Entschädigungseinrichtung deren Berücksichtigung spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres beantragt und die für die Inanspruchnahme der Ermäßigungstatbestände notwendigen Angaben sowie die Höhe der verbleibenden Erträge durch die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachweist. 7Die bloße Vorlage eines Jahresabschlusses oder Prüfungsberichts ersetzt den Antrag auch dann nicht, wenn sich aus den Unterlagen das Vorliegen von Ermäßigungstatbeständen ergeben sollte. 8Liegen die Nachweise nicht spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres vor, gilt Absatz 5 Satz 2, 3 und 8 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Zuschlag nur insoweit erhoben wird, wie er nicht zu einem höheren Beitrag als bei Nichtberücksichtigung der Ermäßigungstatbestände führt. 9Wird der Antrag nach dem 1. Juli gestellt oder werden die Nachweise nicht vor Ablauf des 15. August nachgereicht, ist der Antrag abzulehnen. 10Die in den Sätzen 6, 8 und 9 genannten Fristen sind Ausschlussfristen.

(3) 1Maßgeblich für die Berechnung des Jahresbeitrags ist der festgestellte Jahresabschluss nebst Prüfungsbericht für das letzte vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgelaufene Geschäftsjahr. 2Handelt es sich dabei um einen Jahresabschluss für ein Rumpfgeschäftsjahr, sind die Zahlen auf ein volles Geschäftsjahr hochzurechnen. 3Ging dem Rumpfgeschäftsjahr ein weiteres Rumpfgeschäftsjahr voraus und ergeben beide Rumpfgeschäftsjahre zusammen ein Jahr, ergeben sich die für die Berechnung der Jahresbeiträge maßgeblichen Zahlen aus der Addition der in den Jahresabschlüssen der Rumpfgeschäftsjahre angegebenen Zahlen. 4Hatten neu zugeordnete Institute für das letzte vor dem 1. März abgelaufene Geschäftsjahr keinen Jahresabschluss aufzustellen oder einen Jahresabschluss aufgestellt, der keine zu einer Zuordnung zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen führende Geschäftstätigkeit beinhaltet, betragen die beitragsrelevanten Erträge null Euro.

(4) 1Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der für die Berechnung des Jahresbeitrags jeweils erforderlichen Angaben müssen der Entschädigungseinrichtung durch die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachgewiesen werden. 2Die Vorlage eines von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten festgestellten Jahresabschlusses mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht reicht als Bestätigung aus, soweit sich die jeweils erforderlichen Angaben ausdrücklich aus diesem ergeben. 3Die Bestätigung nach Satz 1 sowie zu Angaben nach Absatz 2 oder § 2b kann von der Entschädigungseinrichtung nur dann anerkannt werden, wenn die Haftung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gegenüber der Entschädigungseinrichtung nicht ausgeschlossen und die Haftung für einen fahrlässig verursachten Schaden nicht über die in § 54a der Wirtschaftsprüferordnung vorgegebenen Grenzen hinaus beschränkt wurde. 4Auch Ergänzungen des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Prüfungsbericht über einen vom Wirtschaftsprüfer oder von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten festgestellten Jahresabschluss können unter den Voraussetzungen des Satz 3 *) nur anerkannt werden, soweit durch die Ergänzungen bestätigt wird, dass die für die Berechnung des Jahresbeitrags erforderlichen Angaben oder die Angaben zu Absatz 2 oder § 2b sachlich und rechnerisch richtig sind. 5Die Entschädigungseinrichtung ist befugt, weitergehende Nachweise vom Institut zu verlangen, um das Vorliegen der Bemessungsgrundlagen zu überprüfen; sie kann insbesondere die Vorlage detaillierter Übersichten über einzelne Erträge verlangen, deren Richtigkeit durch eine Versicherung an Eides statt der Geschäftsleitung oder die Erklärung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestätigen ist.

(5) 1Die für die Berechnung des Jahresbeitrags erforderlichen und nach Absatz 4 bestätigten Angaben hat das Institut der Entschädigungseinrichtung spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres einzureichen. 2Liegen die erforderlichen und bestätigten Angaben am 1. Juli nicht vor, hat das Institut diese vor Ablauf des 15. August des jeweiligen Abrechnungsjahres nachzureichen. 3Werden die Angaben vor Ablauf des 15. August des jeweiligen Abrechnungsjahres nachgereicht, setzt die Entschädigungseinrichtung den Jahresbeitrag unter Berücksichtigung dieser Angaben und Erhebung eines Zuschlags von 10 Prozent fest. 4Werden die Angaben nicht vor Ablauf des 15. August nachgereicht, hat die Entschädigungseinrichtung die zur Berechnung des Jahresbeitrags erforderlichen Erträge unter Berücksichtigung des Umfangs und der Struktur der Geschäfte des Instituts oder einer Gruppe vergleichbarer Institute anhand geeigneter Unterlagen zu schätzen; auf dieser Basis ist das 1,35-Fache des Jahresbeitrags als Abschlagszahlung festzusetzen. 5Werden die Angaben auch bis zum 31. Dezember des jeweils folgenden Abrechnungsjahres nicht nachgereicht, gilt der Betrag der Abschlagszahlung als Jahresbeitrag; werden die Angaben bis zu diesem Termin nachgereicht, setzt die Entschädigungseinrichtung den Jahresbeitrag unter Berücksichtigung der nachgereichten Angaben und Erhebung eines Zuschlags von 25 Prozent fest. 6Werden die geforderten Unterlagen nach dem 31. Dezember des jeweils folgenden Abrechnungsjahres nachgereicht, wird der Jahresbeitrag, der anhand dieser Unterlagen errechnet wird, abweichend von Satz 5 erster Halbsatz mit einem Zuschlag von 25 Prozent festgesetzt, sofern der so errechnete Beitrag über dem nach Satz 5 erster Halbsatz fingierten Jahresbeitrag liegt. 7Eine Abschlagszahlung nach Satz 4 wird auf einen nachträglich festgesetzten Jahresbeitrag nach den Sätzen 5 und 6 angerechnet. 8Die in den Sätzen 2 und 5 genannten Fristen sind Ausschlussfristen.

(6) 1Ein Zuschlag wegen verspäteter Einreichung von Unterlagen nach Absatz 5 wird bezogen auf einen Jahresbeitrag nur einmal erhoben. 2Maßgeblich ist der höchste zu erhebende Zuschlag.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderungen durch Artikel 1 Nr. 2 b) bb) V. v. 20. August 2018 (BGBl. I S. 1326) wurde sinngemäß konsolidiert.





 

Frühere Fassungen von § 2 EdWBeitrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.06.2021Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
vom 12.05.2021 BGBl. I S. 990
aktuell vorher 31.08.2018Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung
vom 20.08.2018 BGBl. I S. 1326
aktuell vorher 08.12.2016Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
vom 05.12.2016 BGBl. I S. 2821
aktuell vorher 22.07.2014Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
vom 16.07.2014 BGBl. I S. 1035
aktuell vorher 19.07.2013Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
vom 11.07.2013 BGBl. I S. 2435
aktuell vorher 26.08.2009Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
vom 17.08.2009 BGBl. I S. 2881
aktuell vorher 01.11.2007 (05.09.2008)Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
vom 26.08.2008 BGBl. I S. 1783
aktuellvor 01.11.2007 (05.09.2008)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 EdWBeitrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EdWBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EdWBeitrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EdWBeitrV Jahresbeitrag (vom 31.08.2018)
... zu leisten. Die Höhe des Jahresbeitrags eines Instituts bemisst sich nach den §§ 2 bis 2d, beträgt aber höchstens 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich des ...
§ 2a EdWBeitrV Höhe des Beitragssatzes (vom 26.06.2021)
... Prozent; 8. 2,46 Prozent bei Wertpapierinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Wertpapierinstitutsgesetztes erteilt worden ist; ist das Institut befugt, sich bei der ... des zur Vertretung des Instituts berufenen Organs gemeinschaftlich zu unterzeichnen. § 2 Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 8 gilt entsprechend. Im Fall einer Änderung der Erlaubnis oder der Befugnis ...
§ 2b EdWBeitrV Abweichende Zuordnung zu Beitragsgruppen (vom 26.06.2021)
... 1 spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres stellen und einen gemäß § 2 Absatz 4 bestätigten Nachweis über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen vorlegen. ... jeweiligen Voraussetzungen vorlegen. Liegt ein Nachweis nicht bis zum 1. Juli vor, gilt § 2 Absatz 5 Satz 2, 3 und 8 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Zuschlag nur insoweit erhoben wird, als er nicht zu ...
§ 2c EdWBeitrV Erhöhung des Jahresbeitrags (vom 31.08.2018)
... des Jahresbeitrags. Für die Angabe und den Nachweis der Gläubigerzahlen gilt § 2 Absatz 4 Satz 5 und Absatz 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass bei einer Schätzung der Gläubigerzahlen der ... Anlegerentschädigungsgesetzes hatte. Für die Erklärung nach Satz 1 gilt § 2 Absatz 5 Satz 1, 2 und 8 entsprechend. Wird die Erklärung nicht bis zum 15. August des jeweiligen ...
§ 3 EdWBeitrV Einmalige Zahlung (vom 08.12.2016)
... zu leisten. Die Höhe der einmaligen Zahlung entspricht dem nach den §§ 1 bis 2d und 4 ermittelten Jahresbeitrag. Bei Instituten, die keinen Jahresbeitrag zu ...
§ 5 EdWBeitrV Sonderbeiträge, Sonderzahlungen und Belastungsobergrenze (vom 08.12.2016)
... festgestellten Jahresabschlusses im Einzelnen betragsmäßig anzuzeigen. § 2 Absatz 4 gilt entsprechend. Soweit der Entschädigungseinrichtung die Anzeige eines ... oder der Sonderzahlung abgeschlossene Geschäftsjahr enthält. § 2 Absatz 3 Satz 4 und § 6 Satz 2 gelten entsprechend. Endete das letzte ... die Unterlagen nach den Sätzen 2 bis 5 nicht vorliegen und wenn kein Fall des § 2 Absatz 3 Satz 4 gegeben ist, hat die Entschädigungseinrichtung das Institut vor der Erhebung ...
§ 6 EdWBeitrV Bestätigung durch Prüfer (vom 26.06.2021)
... 150 Millionen Euro nicht übersteigt, können die Bestätigungen nach § 2 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4 , § 2a Absatz 2 Satz 3, § 2b Satz 2 sowie § 2c Absatz 1 Satz 4 und § 5b auch ...
§ 7 EdWBeitrV Übergangsvorschriften (vom 26.08.2009)
... der Bruttoerträge aus Finanzgeschäften bei der Ermittlung gemäß § 2 Abs. 2 ohne Nachweis unberücksichtigt bleiben. (2) Im Jahr 1999 ist bei der ... unberücksichtigt bleiben. (2) Im Jahr 1999 ist bei der Anwendung von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 3, Abs. 2, 4, 5 Satz 1 und § 5 Abs. 2 Satz 3 anstelle des 1. ... § 5 Abs. 2 Satz 3 anstelle des 1. Juli der 10. September 1999 maßgeblich. Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 3, Abs. 2 und 4 in Verbindung mit § 6 vorgeschriebene ... Liegen der Jahresabschluss oder die Einnahmeüberschussrechnung oder die Daten nach § 2 Abs. 4 am 10. September 1999 nicht vor, erfolgt die Festsetzung der Abschlagszahlung und die ... und die Berechnung des Jahresbeitrags ohne weitere Fristsetzung nach Maßgabe des § 2 Abs. 5. Liegt der Jahresabschluss oder die Einnahmeüberschussrechnung nach § 2 Abs. 4 ... § 2 Abs. 5. Liegt der Jahresabschluss oder die Einnahmeüberschussrechnung nach § 2 Abs. 4 oder die nach § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 erforderliche Bestätigung am ... Jahresabschluss oder die Einnahmeüberschussrechnung nach § 2 Abs. 4 oder die nach § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 erforderliche Bestätigung am 31. Dezember 1999 nicht vor, ... Bestätigung am 31. Dezember 1999 nicht vor, gilt die Abschlagszahlung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 als Jahresbeitrag. (4) Die §§ 1 und 2 in der Fassung der ... nach § 2 Abs. 5 Satz 1 als Jahresbeitrag. (4) Die §§ 1 und 2 in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge ... den Jahresbeitrag für das Jahr 2000 anzuwenden. Im Jahr 2000 ist bei der Anwendung von § 2 Abs. 2 anstelle des 1. Juli der 45. Kalendertag nach der Verkündung der Ersten ... 1999 eingelegt wurde und der Bescheid nicht bestandskräftig ist, sind die §§ 1 und 2 in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung erstmals auf den Jahresbeitrag für das ... verlängern sich die Fristen zur Übermittlung beitragsrelevanter Daten nach § 2 Abs. 4 und 5, zum Nachweis von Abzugsbeträgen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 letzter ... Daten nach § 2 Abs. 4 und 5, zum Nachweis von Abzugsbeträgen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 letzter Halbsatz und die befristete Privilegierung von Erträgen nach ... 1 Satz 1 Nr. 6 letzter Halbsatz und die befristete Privilegierung von Erträgen nach § 2 Abs. 2 einmalig vom 1. Juli 2008 auf den 26. September 2008. In Ansehung des § 2 Abs. 2 Satz ... nach § 2 Abs. 2 einmalig vom 1. Juli 2008 auf den 26. September 2008. In Ansehung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 gelten Bruttoprovisionserträge aus Finanzdienstleistungen im Sinne des ... 2008 gegenüber der Bundesanstalt erklärt wurde. (7) Die §§ 1 bis 2b, 2d sowie 5 bis 6 in der ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung sind erstmals auf das am ...
§ 7a EdWBeitrV Übergangsvorschriften zur Fünften Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung (vom 19.07.2013)
... Zahlungen und Mindestbeiträge anzuwenden. (3) Die §§ 1 bis 5, 5b und 6 in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. ...
§ 7c EdWBeitrV Übergangsvorschriften zur sechsten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung (vom 22.07.2014)
... festgestellten Jahresabschluss im Einzelnen betragsmäßig anzuzeigen. § 2 Absatz 4 gilt entsprechend. (2) Institute, die für die Festsetzung des ... vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 Ermäßigungstatbestände nach § 2 Absatz 2 Satz 2 bis 4, eine abweichende Zuordnung zu einer anderen Beitragsgruppe nach § 2b ... 2 und 3 in der ab dem 22. Juli 2014 geltenden Fassung bis zum 12. August 2014 nachholen. § 2 Absatz 2 Satz 5 und 6, § 2b Satz 2, § 2c Absatz 1 Satz 4 und § 2d Absatz 2 Satz 1 ... ab dem 22. Juli 2014 geltenden Fassung noch nicht anwendbar war. (4) Die §§ 2 , 2a, 2b, 2c, 2d, 5 und 5b in der ab dem 22. Juli 2014 geltenden Fassung sind erstmals auf das am ...
§ 7e EdWBeitrV Übergangsvorschriften zur Achten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung (vom 31.08.2018)
... §§ 1, 2 und 2a in der ab dem 31. August 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2018 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung
V. v. 20.08.2018 BGBl. I S. 1326
Artikel 1 8. EdWBeitrVÄndV
... abzüglich des Ertrages aus einer Verlustübernahme" angefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 4 wird der Wortlaut nach den ... zur Achten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung Die §§ 1, 2 und 2a in der ab dem 31. August 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2018 ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1783
Artikel 1 3. KfWEntsBeitrVÄndV
... Verordnung vom 5. Juni 2003 (BGBl. I S. 849), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... verlängern sich die Fristen zur Übermittlung beitragsrelevanter Daten nach § 2 Abs. 4 und 5, zum Nachweis von Abzugsbeträgen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 letzter ... Daten nach § 2 Abs. 4 und 5, zum Nachweis von Abzugsbeträgen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 letzter Halbsatz und die befristete Privilegierung von Erträgen nach ... 1 Satz 1 Nr. 6 letzter Halbsatz und die befristete Privilegierung von Erträgen nach § 2 Abs. 2 einmalig vom 1. Juli 2008 auf den 26. September 2008. In Ansehung des § 2 Abs. 2 Satz ... nach § 2 Abs. 2 einmalig vom 1. Juli 2008 auf den 26. September 2008. In Ansehung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 gelten Bruttoprovisionserträge aus Finanzdienstleistungen im Sinne des ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 11.07.2013 BGBl. I S. 2435
Artikel 1 5. EdWBeitrVÄndV Änderung der EdW-Beitragsverordnung
... bestimmt einen späteren Fälligkeitstermin." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... dd) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 7 gilt entsprechend." 4. In § 2b Satz 3 wird die ... „Für die Angabe und den Nachweis der Gläubigerzahlen gilt § 2 Absatz 4 Satz 6 und Absatz 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass bei einer Schätzung der ... Zahlung zu leisten. Die Höhe der einmaligen Zahlung entspricht dem nach den §§ 1 bis 2d und 4 ermittelten Jahresbeitrag. Bei Instituten, die keinen Jahresbeitrag zu leisten haben, ... des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung abgeschlossene Geschäftsjahr enthält. § 2 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. Endete das letzte Geschäftsjahr weniger als sechs Monate ... die Unterlagen nach den Sätzen 2 bis 4 nicht vorliegen und wenn kein Fall des § 2 Absatz 3 Satz 4 gegeben ist, hat die Entschädigungseinrichtung das Institut vor der Erhebung ... einmalige Zahlungen und Mindestbeiträge anzuwenden. (3) Die §§ 1 bis 5, 5b und 6 in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 16.07.2014 BGBl. I S. 1035
Artikel 1 6. EdWBeitrVÄndV Änderung der EdW-Beitragsverordnung
... (BGBl. I S. 2435) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 8 wird die Angabe „und 7" ... des festgestellten Jahresabschlusses im Einzelnen betragsmäßig anzuzeigen. § 2 Absatz 4 gilt entsprechend. Soweit der Entschädigungseinrichtung die Anzeige eines Instituts ... festgestellten Jahresabschluss im Einzelnen betragsmäßig anzuzeigen. § 2 Absatz 4 gilt entsprechend. (2) Institute, die für die Festsetzung des ... vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 Ermäßigungstatbestände nach § 2 Absatz 2 Satz 2 bis 4, eine abweichende Zuordnung zu einer anderen Beitragsgruppe nach § 2b ... 2 und 3 in der ab dem 22. Juli 2014 geltenden Fassung bis zum 12. August 2014 nachholen. § 2 Absatz 2 Satz 5 und 6, § 2b Satz 2, § 2c Absatz 1 Satz 4 und § 2d Absatz 2 Satz 1 ... ab dem 22. Juli 2014 geltenden Fassung noch nicht anwendbar war. (4) Die §§ 2 , 2a, 2b, 2c, 2d, 5 und 5b in der ab dem 22. Juli 2014 geltenden Fassung sind erstmals auf das am ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2821
Artikel 1 7. EdWBeitrVÄndV Änderung der EdW-Beitragsverordnung
... durch ein fiktives Geschäftsführergehalt" eingefügt. 2. § 2 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter ... bb) Die Sätze 3 bis 9 werden wie folgt gefasst: „§ 2 Absatz 3 Satz 4 und § 6 Satz 2 gelten entsprechend. Endete das letzte Geschäftsjahr ... die Unterlagen nach den Sätzen 2 bis 5 nicht vorliegen und wenn kein Fall des § 2 Absatz 3 Satz 4 gegeben ist, hat die Entschädigungseinrichtung das Institut vor der Erhebung ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2881
Artikel 1 4. EdWBeitrVÄndV
... 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe „nach § 2 " durch die Wörter „nach den §§ 2 bis 2d" ersetzt und werden die ... 2 wird die Angabe „nach § 2" durch die Wörter „nach den §§ 2 bis 2d" ersetzt und werden die Wörter „, in jedem Fall jedoch mindestens 300 ... 2b gelten entsprechend." c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „nach § 2 " gestrichen. 3. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 bis 2d ... In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „nach § 2" gestrichen. 3. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 bis 2d ersetzt: „§ 2 Berechnung des ... § 2" gestrichen. 3. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 bis 2d ersetzt: „§ 2 Berechnung des Jahresbeitrags (1) Der ... 3. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 bis 2d ersetzt: „§ 2 Berechnung des Jahresbeitrags (1) Der Jahresbeitrag berechnet sich aus den ... dass die entsprechende Befugnis gegenüber den Kunden tatsächlich nicht besteht. § 2 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 6 gilt entsprechend. Im Fall einer Änderung der ... am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres stellen und einen gemäß § 2 Absatz 4 bestätigten Nachweis über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ... der jeweiligen Voraussetzungen vorlegen. Liegt ein Nachweis nicht bis zum 1. Juli vor, gilt § 2 Absatz 5 Satz 2, 3 und 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Zuschlag nur insoweit ... des Jahresbeitrags. Für die Angabe und den Nachweis der Gläubigerzahlen gilt § 2 Absatz 4 und 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass bei einer etwaigen Schätzung der ... und Anlegerentschädigungsgesetzes hatte. Für die Erklärung nach Satz 1 gilt § 2 Absatz 5 Satz 1, 2 und 6 entsprechend. Wird die Erklärung nicht bis zum 15. August des ... des Versicherungsunternehmens nicht oder nicht vollständig bis zum 1. Juli vor, gilt § 2 Absatz 5 Satz 2, 3 und 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Zuschlag nur insoweit ... 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4" durch die Angabe „§ 2a Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 5 ... In Nummer 2 werden die Wörter „Instituten, bei denen nur die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erster Halbsatz vorliegen," durch die Wörter „den in § 2a ... Angabe „4.375 Euro" ersetzt. c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6" durch die Angabe „§ 2a Absatz 1 Nummer 7 und 8", ... ist der letzte festgestellte Jahresabschluss nebst dem Prüfungsbericht. § 2 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. Soweit der Entschädigungseinrichtung die entsprechenden ... die entsprechenden Unterlagen nicht vorliegen und kein Fall des § 2 Absatz 3 Satz 4 vorliegt, hat sie das Institut vor Erhebung eines Sonderbeitrags oder einer ... worden ist, nachgereicht werden." 6. In § 6 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 4" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4, ... 6 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 4" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4, § 2a Absatz 2 Satz 3, § 2b Satz 2 sowie § 2c Absatz 1 ... werden die folgenden Absätze 7 bis 9 angefügt: „(7) Die §§ 1 bis 2b, 2d sowie 5 bis 6 in der ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung sind erstmals auf das am ...