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Änderung § 4 EdWBeitrV vom 15.04.2026

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§ 4 EdWBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.04.2026 geltenden Fassung
§ 4 EdWBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung


(1) 1 Der Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung beträgt

1. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2, Nummer 2, 4, Nummer 5 zweiter Halbsatz und Nummer 8 zweiter Halbsatz genannten Instituten 6.300 Euro;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 5 Halbsatz 1, Nummer 3 und Nummer 9 Halbsatz 2 genannten Instituten 4.200 Euro;

(Text neue Fassung)

2. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 5 erster Halbsatz, Nummer 3, 9 zweiter Halbsatz und Nummer 10 zweiter Halbsatz genannten Instituten 4.200 Euro;

3. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1, Nummer 7, 8 erster Halbsatz und Nummer 9 Halbsatz 1 genannten Instituten 2.100 Euro;

vorherige Änderung

4. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 6 genannten Instituten 1.050 Euro.



4. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 6 und 10 erster Halbsatz genannten Instituten 1.050 Euro.

2 Bei Festsetzung des Mindestbeitrags der einmaligen Zahlung wird vermutet, dass das Institut befugt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren seiner Kunden zu verschaffen. 3 Dies gilt nicht, wenn eine Auflage zur erteilten Erlaubnis eine entsprechende Befugnis ausschließt.

(2) Der Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung wird mit Bekanntgabe des Bescheides über den Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung fällig.



(heute geltende Fassung)