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Änderung § 5c EdWBeitrV vom 19.07.2013

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§ 5c EdWBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2013 geltenden Fassung
§ 5c EdWBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.07.2013 BGBl. I S. 2435

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§ 5c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5c Verzugszinsen


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1 Ist bis zum Ablauf von 30 Tagen nach dem Fälligkeitstermin der Jahresbeitrag, der Sonderbeitrag, die Sonderzahlung, die einmalige Zahlung oder der Mindestbeitrag nach § 4 nicht entrichtet worden, erhebt die Entschädigungseinrichtung Verzugszinsen, sofern die Verzugszinsen 50 Euro übersteigen. 2 Ergänzend sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Schuldnerverzug entsprechend anzuwenden.