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Synopse aller Änderungen der EdWBeitrV am 01.11.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2007 durch Artikel 1 der 3. KfWEntsBeitrVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EdWBeitrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EdWBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung
EdWBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1783
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Bemessung des Jahresbeitrags


(1) Der Jahresbeitrag beträgt

1. bei Kreditinstituten, die keine Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind und denen eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 des Kreditwesengesetzes erteilt ist, 1,1 Prozent der Bruttoprovisionserträge nach dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss; handelt das Institut auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten oder besitzt es die Erlaubnis, Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes zu erbringen, beträgt der Jahresbeitrag 2,2 Prozent der Bruttoprovisionserträge und der Bruttoerträge aus Finanzgeschäften nach dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. bei Kreditinstituten, die nicht unter Nummer 1 fallen und keine Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt ist und die befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, 1,1 Prozent der Bruttoprovisionserträge nach dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss; der Jahresbeitrag beträgt 2,2 Prozent der Bruttoprovisionserträge und der Bruttoerträge aus Finanzgeschäften nach dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss, wenn das Institut auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt oder anstelle oder zusätzlich zu der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 die Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes hat;

3. bei Kreditinstituten, die nicht unter Nummer 1 fallen und keine Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt ist und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, 0,35 Prozent der Bruttoprovisionserträge nach dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss; der Jahresbeitrag beträgt 0,35 Prozent der Bruttoprovisionserträge und der Bruttoerträge aus Finanzgeschäften nach dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss, wenn das Institut auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt oder anstelle oder zusätzlich zu der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 die Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes hat;

4. bei Finanzdienstleistungsinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt ist und die befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, 1,1 Prozent der Bruttoprovisionserträge nach dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss; der Jahresbeitrag beträgt 2,2 Prozent der Bruttoprovisionserträge und der Bruttoerträge aus Finanzgeschäften nach dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss, wenn das Institut auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt oder anstelle oder zusätzlich zu der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 die Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes hat;

5. bei Finanzdienstleistungsinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt ist und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, 0,35 Prozent der Bruttoprovisionserträge nach dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss; der Jahresbeitrag beträgt 0,35 Prozent der Bruttoprovisionserträge und der Bruttoerträge aus Finanzgeschäften nach dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss, wenn das Institut auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt oder anstelle oder zusätzlich zu der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 die Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes hat;

6. bei Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, 0,35 Prozent der Bruttoprovisionserträge nach dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss; ist das Institut befugt, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, beträgt der Jahresbeitrag 1,1 Prozent der Bruttoprovisionserträge nach dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss; Bruttoprovisionserträge, die nicht aus der in § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften bezeichneten Tätigkeit stammen, können unberücksichtigt bleiben, wenn das Institut den von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis hierüber bis spätestens 1. Juli erbringt.

(Text neue Fassung)

2. bei Kreditinstituten, die nicht unter Nummer 1 fallen und keine Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt ist und die befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, 1,1 Prozent der Bruttoprovisionserträge nach dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss; der Jahresbeitrag beträgt 2,2 Prozent der Bruttoprovisionserträge und der Bruttoerträge aus Finanzgeschäften nach dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss, wenn das Institut auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt oder anstelle oder zusätzlich zu der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 die Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes hat;

3. bei Kreditinstituten, die nicht unter Nummer 1 fallen und keine Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt ist und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, 0,35 Prozent der Bruttoprovisionserträge nach dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss; der Jahresbeitrag beträgt 0,35 Prozent der Bruttoprovisionserträge und der Bruttoerträge aus Finanzgeschäften nach dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss, wenn das Institut auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt oder anstelle oder zusätzlich zu der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 die Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes hat;

4. bei Finanzdienstleistungsinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt ist und die befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, 1,1 Prozent der Bruttoprovisionserträge nach dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss; der Jahresbeitrag beträgt 2,2 Prozent der Bruttoprovisionserträge und der Bruttoerträge aus Finanzgeschäften nach dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss, wenn das Institut auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt oder anstelle oder zusätzlich zu der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 die Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes hat;

5. bei Finanzdienstleistungsinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt ist und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, 0,35 Prozent der Bruttoprovisionserträge nach dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss; der Jahresbeitrag beträgt 0,35 Prozent der Bruttoprovisionserträge und der Bruttoerträge aus Finanzgeschäften nach dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss, wenn das Institut auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt oder anstelle oder zusätzlich zu der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 die Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes hat;

6. bei Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Dienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, 0,35 Prozent der Bruttoprovisionserträge nach dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss; ist die Kapitalanlagegesellschaft befugt, sich bei der Erbringung von Dienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, beträgt der Jahresbeitrag 1,1 Prozent der Bruttoprovisionserträge nach dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss; Bruttoprovisionserträge, die nicht aus der individuellen Vermögensverwaltung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Investmentgesetzes einschließlich der Verwaltung fremder Sondervermögen oder aus der Anlageberatung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Investmentgesetzes stammen, können unberücksichtigt bleiben, wenn die Kapitalanlagegesellschaft den von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis hierüber bis spätestens 1. Juli erbringt.

Für die Zuordnung nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 sind die Verhältnisse bei dem Institut im letzten Geschäftsjahr maßgeblich. Im Falle einer Änderung dieser Verhältnisse im Verlauf des letzten Geschäftsjahres sind für die Zuordnung jeweils diejenigen Verhältnisse maßgeblich, die zu einem höheren Jahresbeitrag führen; erbringt das Institut bis spätestens 1. Juli den von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis darüber, dass in diesem Zeitraum überwiegend Verhältnisse bestanden, die zu einem niedrigeren Jahresbeitrag führen, sind diese Verhältnisse maßgeblich. Abweichend von Satz 2 und 3 weist die Entschädigungseinrichtung Institute auf Antrag einer Gruppe mit geringeren Beitragssätzen und geringeren Beitragsbemessungsgrößen zu, sofern die Bruttoerträge aus Geschäften, die zu höheren Beitragssätzen und einer weiteren Beitragsbemessungsgröße führen würden, geringfügig sind; diese Erträge sind im Regelfall geringfügig, wenn sie 10 Prozent der gesamten Bruttoprovisionserträge und Bruttoerträge aus Finanzgeschäften nicht übersteigen. Die Zuweisung ist jeweils auf ein Geschäftsjahr befristet und gilt nicht für die Anwendung von Satz 2 im Folgejahr; der Antrag muss mit den erforderlichen Nachweisen jeweils spätestens am 1. Juli vorliegen.

(2) Bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Bruttoprovisionserträge und Bruttoerträge aus Finanzgeschäften können unberücksichtigt bleiben

1. Bruttoprovisionserträge, die an Kunden zurückerstattet wurden und zugleich als Bruttoprovisionsaufwand ausgewiesen werden,

2. Bruttoprovisionserträge, die an andere Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes oder an andere Einlagenkreditinstitute oder Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3d des Kreditwesengesetzes in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums für die Durchführung von Teilen von Wertpapiergeschäften weitergeleitet wurden und zugleich als Bruttoprovisionsaufwand ausgewiesen werden,

3. Bruttoerträge aus Finanzgeschäften, soweit sie die Nettoerträge aus der Gegenüberstellung der zusammengehörigen Geschäfte im Rahmen von Aufgabegeschäften übersteigen,

4. 90 Prozent der Bruttoprovisionserträge, die nicht aus Wertpapiergeschäften im Sinne des § 1 Abs. 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes stammen,

5. 90 Prozent der Bruttoerträge aus Geschäften mit Kunden, die nach § 3 Abs. 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes keinen Anspruch auf Entschädigung haben, und

6. 90 Prozent der Bruttoerträge, die aus denjenigen Geschäften mit anderen Instituten stammen, die diese im eigenen Namen getätigt haben,

wenn das Institut gegenüber der Entschädigungseinrichtung den von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis über die Höhe dieser Erträge bis spätestens 1. Juli erbringt. Bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Bruttoerträge aus Finanzgeschäften kann der Aufwand aus Sicherungsgeschäften berücksichtigt werden, wenn das Institut gegenüber der Entschädigungseinrichtung den von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis über die Höhe der verbleibenden Erträge bis spätestens 1. Juli erbringt. Die als Courtagen für Poolausgleich ausgewiesenen Beträge können von den Bruttoprovisionserträgen abzogen werden. Für Erträge, die unter mehrere Sonderregelungen fallen, kann jeweils nur eine der Sonderregelungen gemäß den Sätzen 1 bis 3 angewandt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Liegt von neu zugeordneten Instituten zum Zeitpunkt der Beitragsfälligkeit noch kein festgestellter Jahresabschluss vor, sind für die Bemessung des Jahresbeitrags die entsprechenden Positionen der nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 23 Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigenverordnung vor der Aufnahme der Geschäfte vorzulegenden Plangewinn- und -verlustrechnung für das erste Geschäftsjahr maßgebend.



(3) Liegt von neu zugeordneten Instituten zum Zeitpunkt der Beitragsfälligkeit noch kein festgestellter Jahresabschluss vor, sind für die Bemessung des Jahresbeitrags die entsprechenden Positionen der nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 14 Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigenverordnung vor der Aufnahme der Geschäfte vorzulegenden Plangewinn- und -verlustrechnung für das erste Geschäftsjahr maßgebend.

(4) Die Institute haben der Entschädigungseinrichtung vor Fälligkeit des Jahresbeitrags bis spätestens 1. Juli (Ausschlussfrist) die für die Bemessung des Jahresbeitrags nach den Absätzen 1 bis 3 notwendigen, von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Daten mitzuteilen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt nicht der festgestellte Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht oder in den Fällen des Absatzes 3 die letzte Einnahmenüberschussrechnung des Instituts der Entschädigungseinrichtung eingereicht worden ist.

(5) Liegen der Jahresabschluss oder die Einnahmeüberschussrechnung oder die Daten nach Absatz 4 am 1. Juli nicht vor, setzt die Entschädigungseinrichtung nach einer Fristsetzung von einem Monat das 1,25fache des Jahresbeitrags als Abschlagszahlung fest, der unter Berücksichtigung des Umfangs und der Struktur der Geschäfte des Instituts oder einer Gruppe vergleichbarer Institute anhand geeigneter Unterlagen geschätzt wird. Werden der Jahresabschluss oder die Einnahmeüberschussrechnung oder die Daten nach Absatz 4 bis zum 31. Dezember nachgereicht, ist der Jahresbeitrag nach Maßgabe des Absatzes 1 mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu berechnen; die Abschlagszahlung wird auf diesen Jahresbeitrag angerechnet. Liegen der Jahresabschluss oder die Einnahmeüberschussrechnung oder die Daten nach Absatz 4 am 31. Dezember nicht vor, gilt der Betrag der Abschlagszahlung als Jahresbeitrag.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Sonderbeitrag und Kreditaufnahme


(1) Ist die Erhebung von Sonderbeiträgen nach § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes erforderlich, werden diese von der Entschädigungseinrichtung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 erhoben.

(2) Die Höhe der Sonderbeiträge der einzelnen Institute bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer jeweils zuletzt zu zahlenden Jahresbeiträge zur Summe der zuletzt von allen aktuell zahlungspflichtigen Instituten zu leistenden Jahresbeiträge. Für Institute, die noch keinen Jahresbeitrag nach § 1 zu leisten hatten, tritt für die Berechnung des Sonderbeitrags an die Stelle des zuletzt zu zahlenden Jahresbeitrags die einmalige Zahlung nach § 3 Abs. 1. Für Institute, bei denen der Jahresabschluss oder die Einnahmeüberschussrechnung oder die Daten nach § 2 Abs. 4 nicht spätestens am 1. Juli vorliegen, tritt für die Berechnung des Sonderbeitrags an die Stelle des zuletzt zu zahlenden Jahresbeitrags die Abschlagszahlung nach § 2 Abs. 5 Satz 1. Der so ermittelte Sonderbeitrag eines Instituts ist auf volle Hundert Euro aufzurunden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Zur Zahlung von Sonderbeiträgen sind Institute verpflichtet, die der Entschädigungseinrichtung zum Zeitpunkt der Erhebung der Sonderbeiträge zugeordnet sind.



(3) Zur Zahlung von Sonderbeiträgen sind Institute verpflichtet, die der Entschädigungseinrichtung zum Zeitpunkt der Erhebung der Sonderbeiträge zugeordnet sind. Dies gilt nicht für Institute, die der Entschädigungseinrichtung zu diesem Zeitpunkt ausschließlich deswegen zugeordnet sind, weil für sie aufgrund der Bestimmung des § 64i des Kreditwesengesetzes eine Erlaubnis zum 1. November 2007 als erteilt gilt und sie bis zum Zeitpunkt der Erhebung des Sonderbeitrags noch keinen Jahresbeitrag nach § 1 zu leisten hatten oder die einmalige Zahlung nach § 4 Abs. 2 noch nicht fällig geworden ist.

(4) Die Entschädigungseinrichtung kann ein Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von der Verpflichtung zur Leistung von Sonderbeiträgen ganz oder teilweise befreien, wenn zu befürchten ist, dass durch die Zahlung des Sonderbeitrags in voller Höhe bei diesem Institut der Entschädigungsfall eintreten würde.

(5) Hat die Entschädigungseinrichtung einen Kredit aufgenommen, kann sie für die Zinszahlungen und die Tilgung des Kredits mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht angemessene Sonderzahlungen von den Instituten, die zum Zeitpunkt der Zinszahlungen und Tilgung des Kredits der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, verlangen; die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Übergangsvorschriften


(1) In den Jahren 1999 und 2000 können 90 Prozent der Bruttoerträge aus Finanzgeschäften bei der Ermittlung gemäß § 2 Abs. 2 ohne Nachweis unberücksichtigt bleiben.

(2) Im Jahr 1999 ist bei der Anwendung von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 3, Abs. 2, 4, 5 Satz 1 und § 5 Abs. 2 Satz 3 anstelle des 1. Juli der 10. September 1999 maßgeblich. Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 3, Abs. 2 und 4 in Verbindung mit § 6 vorgeschriebene Bestätigung durch Prüfer oder Prüfungsgesellschaften ist abweichend von Satz 1 spätestens am 31. Dezember 1999 vorzulegen; der Jahresbeitrag ist in diesen Fällen als Abschlagszahlung festzusetzen. Wird die Bestätigung bis zum 31. Dezember 1999 vorgelegt, entspricht die Abschlagszahlung dem Jahresbeitrag.

(3) Liegen der Jahresabschluss oder die Einnahmeüberschussrechnung oder die Daten nach § 2 Abs. 4 am 10. September 1999 nicht vor, erfolgt die Festsetzung der Abschlagszahlung und die Berechnung des Jahresbeitrags ohne weitere Fristsetzung nach Maßgabe des § 2 Abs. 5. Liegt der Jahresabschluss oder die Einnahmeüberschussrechnung nach § 2 Abs. 4 oder die nach § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 erforderliche Bestätigung am 31. Dezember 1999 nicht vor, gilt die Abschlagszahlung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 als Jahresbeitrag.

(4) Die §§ 1 und 2 in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (Erste Änderungsverordnung) sind erstmals auf den Jahresbeitrag für das Jahr 2000 anzuwenden. Im Jahr 2000 ist bei der Anwendung von § 2 Abs. 2 anstelle des 1. Juli der 45. Kalendertag nach der Verkündung der Ersten Änderungsverordnung maßgeblich. In Fällen, in denen Widerspruch gegen einen Bescheid über den Jahresbeitrag 1999 eingelegt wurde und der Bescheid nicht bestandskräftig ist, sind die §§ 1 und 2 in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung erstmals auf den Jahresbeitrag für das Jahr 1999 anzuwenden. In diesen Fällen ist bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 anstelle des 10. September 1999 und anstelle des 31. Dezember 1999 jeweils der 45. Kalendertag nach der Verkündung der Ersten Änderungsverordnung maßgeblich. Die Sätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, soweit sie zu einer Erhöhung des Beitrags führen würden.

vorherige Änderung

 


(5) Für Institute, die eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a bis 1c des Kreditwesengesetzes oder zur Anlageberatung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Investmentgesetzes haben und aufgrund dessen im Jahr 2008 erstmalig zu einem Jahresbeitrag herangezogen werden oder bei denen sich aufgrund dieser Erlaubnis ergebnisrelevante Veränderungen für die Ermittlung ihres Jahresbeitrags für das Jahr 2008 ergeben, verlängern sich die Fristen zur Übermittlung beitragsrelevanter Daten nach § 2 Abs. 4 und 5, zum Nachweis von Abzugsbeträgen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 letzter Halbsatz und die befristete Privilegierung von Erträgen nach § 2 Abs. 2 einmalig vom 1. Juli 2008 auf den 26. September 2008. In Ansehung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 gelten Bruttoprovisionserträge aus Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a bis 1c des Kreditwesengesetzes sowie aus Dienstleistungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Investmentgesetzes, soweit der jeweilige Vergütungsanspruch vor dem 1. November 2007 entstanden ist, als solche, die nicht aus Wertpapiergeschäften stammen.

(6) Für Unternehmen, für die eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a bis 1c des Kreditwesengesetzes nach Maßgabe des § 64i des Kreditwesengesetzes als erteilt gilt und welche auf diese Erlaubnis gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verzichtet haben, fällt die Beitragspflicht weg, soweit das Unternehmen bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Verzichtserklärung von der Erlaubnis keinen Gebrauch gemacht hat. Dies gilt nur, wenn der Verzicht bis zum 26. September 2008 gegenüber der Bundesanstalt erklärt wurde.