Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.04.2008 aufgehoben
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§ 6 - Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (ZRQuotenV)

V. v. 23.07.1996 BGBl. I S. 1190; aufgehoben durch § 7 V. v. 04.04.2008 BGBl. I S. 690
Geltung ab 06.08.1996; FNA: 7631-1-23 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 6 Normzinsertrag


§ 6 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Der Normzinsertrag errechnet sich aus dem Normierungsfaktor durch Vervielfachen mit den mittleren zinstragenden Passiva und dem Durchschnittszins.

(2) Die mittleren zinstragenden Passiva berechnen sich durch arithmetische Mittelung der zinstragenden Passiva jeweils zum Bilanzstichtag der beiden letzten Geschäftsjahre. Die zinstragenden Passiva setzen sich zusammen aus den versicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen für das selbst abgeschlossene Lebensversicherungsgeschäft des Altbestandes (Betrag in Formblatt 100 Seite 4 Zeile 13 Spalte 03 T) zuzüglich der Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Lebensversicherungsgeschäft gegenüber Versicherungsnehmern aus dem Altbestand (Betrag in Formblatt 100 Seite 5 Zeile 11 Spalte 01 T) und vermindert um den Bilanzposten "noch nicht fällige Ansprüche" der Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft an Versicherungsnehmer des Altbestandes (Betrag in Formblatt 100 Seite 2 Zeile 08 Spalte 01 T). Dabei ist dieser Bilanzposten jedoch höchstens in Höhe der Rückstellung für Beitragsrückerstattung für den Altbestand (Betrag in Nachweisung 110 Zeile 19 Spalte 03) abzugsfähig.

(3) Der Durchschnittszins ist das Verhältnis der von allen Lebensversicherungsunternehmen aus dem Altbestand erzielten Nettokapitalerträge zu der Summe der mittleren zinstragenden Passiva aller Versicherungsunternehmen für den Altbestand. Der in vom Hundert ausgedrückte Durchschnittszins wird auf zwei Dezimalen gerundet.

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Zitierungen von § 6 ZRQuotenV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ZRQuotenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZRQuotenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ZRQuotenV Anzurechnende Kapitalerträge
... nicht zu berücksichtigen. Für die jeweiligen mittleren zinstragenden Passiva gilt § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 und für die mittleren übrigen Posten § 6 Abs. 2 Satz 1 ... Passiva gilt § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 und für die mittleren übrigen Posten § 6 Abs. 2 Satz 1 ...
§ 5 ZRQuotenV Normrisikoüberschuß
... Altbestandes zu den mittleren zinstragenden Passiva des Gesamtbestandes, die entsprechend § 6 Abs. 2 zu ermitteln sind, durch Vervielfachen mit der Differenz der Erträge und der ...
§ 7 ZRQuotenV Näherungsverfahren
...  (3) Die für die Berechnung der Rückgewährquote nach den §§ 5 und 6 benötigten Zahlenangaben, die aufgrund der gemeinsamen Abrechnung nicht getrennt für den ...
§ 8 ZRQuotenV Ausnahmen
... §§ 4 bis 7 gelten nicht für Pensions- und Sterbekassen. § 3 Abs. 2 Satz 3 bleibt ...


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