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§ 7 - Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (ZRQuotenV)

V. v. 23.07.1996 BGBl. I S. 1190; aufgehoben durch § 7 V. v. 04.04.2008 BGBl. I S. 690
Geltung ab 06.08.1996; FNA: 7631-1-23 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 7 Näherungsverfahren



(1) Werden die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), mit dem Altbestand gemeinsam abgerechnet, so ist das Näherungsverfahren nach den Absätzen 2 und 3 anzuwenden. Eine Trennung des Zwischen- und des Altbestandes ist nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde bei Wegfall der in Satz 1 genannten Voraussetzungen zulässig.

(2) Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen nach § 1 Abs. 2 gilt für den Zwischenbestand als erfüllt, wenn diese Mindestzuführung für sämtliche überschußberechtigten Versicherungsverträge des Alt- und Zwischenbestandes eingehalten wird. Hinsichtlich des Zwischenbestandes bleibt § 1 Abs. 1 erster Halbsatz unberührt.

(3) Die für die Berechnung der Rückgewährquote nach den §§ 5 und 6 benötigten Zahlenangaben, die aufgrund der gemeinsamen Abrechnung nicht getrennt für den Altbestand vorliegen, sind zu vervielfachen mit der Summe der mittleren zinstragenden Passiva des Altbestandes und zu teilen durch die Summe der mittleren zinstragenden Passiva der Versicherungsverträge, die auf den Alt- und den Zwischenbestand entfallen. Der Rückgewährrichtsatz für die näherungsweise ermittelte Rückgewährquote beträgt 92 vom Hundert.



 

Zitierungen von § 7 ZRQuotenV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ZRQuotenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZRQuotenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ZRQuotenV Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung für den Neubestand
...  (5) Unbeschadet des Absatzes 2 kann das Näherungsverfahren gemäß § 7 angewandt ...
§ 8 ZRQuotenV Ausnahmen
... §§ 4 bis 7 gelten nicht für Pensions- und Sterbekassen. § 3 Abs. 2 Satz 3 bleibt ...