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§ 1 - Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (ZRQuotenV)

V. v. 23.07.1996 BGBl. I S. 1190; aufgehoben durch § 7 V. v. 04.04.2008 BGBl. I S. 690
Geltung ab 06.08.1996; FNA: 7631-1-23 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 1 Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung für den Neubestand



(1) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung müssen die Versicherungsunternehmen die überschußberechtigten Versicherungsverträge des Neubestands angemessen am Risikoergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 04, 05, 12 und 13 jeweils Spalte 02 bzw. Summe der Beträge in Nachweisung 271 Zeile 04, 05, 06, 12 und 15 jeweils Spalte 02 der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen vom 14. Juni 1995, BGBl. I S. 858), am Kapitalanlageergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 07 und 08 jeweils Spalte 02 bzw. Summe der Beträge in Nachweisung 271 Zeile 08 und 09 jeweils Spalte 02), am Kostenergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 09 und 10 jeweils Spalte 02 bzw. Summe der Beträge in Nachweisung 271 Zeile 10 und 11 jeweils Spalte 02) und an sonstigen Ergebnissen (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 06, 11 und 15 jeweils Spalte 02 bzw. Summe der Beträge der Nachweisung 271 Zeile 07, 14 und 16 jeweils Spalte 02) beteiligen, sofern die Ergebnisquellen positiv sind. Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen bestimmt sich nach Absatz 2.

(2) Die von Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Sterbekassen und der Pensionskassen, für die eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht getroffen wurde, vorzunehmende Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung für die überschußberechtigten Versicherungsverträge des Neubestands beträgt 90 vom Hundert der nach § 3 anzurechnenden Kapitalerträge, die auf die überschußberechtigten Versicherungsverträge des Neubestands entfallen, abzüglich der anteilig auf die überschußberechtigten Versicherungsverträge des Neubestands entfallenden Direktgutschrift aus Kapitalerträgen (Betrag in Nachweisung 219 Seite 1 Zeile 20 Spalte 02 bzw. Nachweisung 275 Zeile 20 Spalte 02) und abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschußberechtigten Versicherungsverträge des Neubestands entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen (Differenz der Beträge in Nachweisung 219 Seite 1 Zeile 18 Spalte 02 T und Zeile 12 Spalte 2 T bzw. Differenz der Beträge in Nachweisung 275 Zeile 18 Spalte 02 und Zeile 12 Spalte 2). Ist vertraglich vereinbart, daß die Versicherungsnehmer an den anzurechnenden Kapitalerträgen zu mehr als 90 vom Hundert beteiligten werden, ist die Mindestzuführung entsprechend zu erhöhen.

(3) Die Mindestzuführung kann vermindert werden,

1.
um unvorhersehbare Risikoverluste aus den überschußberechtigten Versicherungsverträgen des Neubestands, die insbesondere auf eine nicht vom einzelnen Versicherungsunternehmen zu verantwortende allgemeine Änderung der Verhältnisse zurückzuführen sind, und

2.
um den Solvabilitätsbedarf für die überschußberechtigten Versicherungsverträge des Neubestands, soweit dieser zehn vom Hundert der anzurechnenden Kapitalerträge überschreitet.

Die Aufsichtsbehörde ist über alle für die Unterschreitung der Mindestzuführung erheblichen Umstände unter Angabe der Gründe, die zu dieser Ausnahmesituation geführt haben, vorab zu unterrichten. Die Verpflichtung des Unternehmens zur Aufstellung eines Zuführungsplans bleibt hiervon grundsätzlich unberührt.

(4) Bei Pensionskassen, für die eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes getroffen wurde, ergibt sich die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung für den Neubestand aus der nach Absatz 2 ermittelten Mindestzuführung durch Abzug des Betrages, der zur Beitragssenkung oder zur Finanzierung von Versicherungsleistungen an Beitrags Statt verwendet wird, sofern in der Satzung eine entsprechende Verwendung vor Feststellung der Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung festgelegt ist (Betrag in Nachweisung 271 Zeile 18 Spalte 02).

(5) Unbeschadet des Absatzes 2 kann das Näherungsverfahren gemäß § 7 angewandt werden.



 

Zitierungen von § 1 ZRQuotenV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ZRQuotenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZRQuotenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ZRQuotenV Näherungsverfahren
... für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen nach § 1 Abs. 2 gilt für den Zwischenbestand als erfüllt, wenn diese Mindestzuführung ... des Alt- und Zwischenbestandes eingehalten wird. Hinsichtlich des Zwischenbestandes bleibt § 1 Abs. 1 erster Halbsatz unberührt. (3) Die für die Berechnung der ...