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Anhang 2 - Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz (BauPGHeizkesselV)

Artikel 1 V. v. 28.04.1998 BGBl. I S. 796; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 01.05.1998; FNA: 213-16-2 Bauwesen
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Anhang 2 (aufgehoben)






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Frühere Fassungen von Anhang 2 BauPGHeizkesselV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.03.2008§ 14 Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)
vom 27.02.2008 BGBl. I S. 258

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anhang 2 BauPGHeizkesselV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 2 BauPGHeizkesselV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauPGHeizkesselV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)
G. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 258; zuletzt geändert durch Artikel 260 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 14 EVPG Anpassung von Rechtsverordnungen
... S. 796) wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird aufgehoben. 2. Anhang 2 wird aufgehoben. 3. Anhang 3 Nr. 2 wird aufgehoben.  ...