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Änderung § 6 BauPGHeizkesselV vom 07.03.2008

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§ 6 BauPGHeizkesselV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.03.2008 geltenden Fassung
§ 6 BauPGHeizkesselV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.03.2008 geltenden Fassung
durch § 14 G. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 258
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Energieeffizienzzeichen


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Auf Heizkesseln, deren Leistungsfähigkeit über den in § 3 geregelten Wirkungsgradanforderungen für Standardheizkessel liegt, kann ein Zeichen angebracht werden, aus dem die jeweilige Energieeffizienz des Heizkessels hervorgeht (Energieeffizienzzeichen). Wird von dieser Kennzeichnungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, so ist die Energieeffizienz von einer zugelassenen Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle im Rahmen der Baumusterprüfung nach Modul B festzustellen und nach Modul C, D oder E, oder bei gasbefeuerten Heizkesseln auch nach der EG-Prüfung gemäß Anhang II Nr. 5 der Richtlinie 90/396/EWG des Rates (Gasverbrauchseinrichtungsrichtlinie), zu bestätigen.

(2) Das Energieeffizienzzeichen besteht aus einem oder mehreren Sternen entsprechend der Darstellung in Anhang 3 Nr. 2.

(3) Sind der Wirkungsgrad bei Nennleistung und der Wirkungsgrad bei Teillast gleich oder größer als die entsprechenden Werte für Standardheizkessel nach Anhang 1, so erhält der Heizkessel einen Stern. Liegen die Wirkungsgrade um drei oder mehr Punkte über den entsprechenden Werten für Standardheizkessel, so erhält der Heizkessel zwei Sterne. Bei jeder zusätzlichen Überschreitung um drei Punkte kann ein zusätzlicher Stern entsprechend der Darstellung in Anhang 2 vergeben werden.

(4) Es dürfen auf den Heizkesseln keine anderen Marken, Zeichen oder Angaben angebracht werden, die hinsichtlich der Bedeutung oder der Darstellung mit dem Energieeffizienzzeichen verwechselt werden können. Sind Heizkessel unberechtigt mit dem Energieeffizienzzeichen versehen worden, kann die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Behörde das Energieeffizienzzeichen entwerten oder beseitigen lassen. Das gleiche gilt, wenn Heizkessel mit einem Kennzeichen versehen sind, das mit dem Energieeffizienzzeichen verwechselt werden kann.



 
 

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