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Synopse aller Änderungen der BauPGHeizkesselV am 07.03.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. März 2008 durch § 14 des EVPG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BauPGHeizkesselV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BauPGHeizkesselV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.03.2008 geltenden Fassung
BauPGHeizkesselV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.03.2008 geltenden Fassung
durch § 14 G. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 258
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Energieeffizienzzeichen


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


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(1) Auf Heizkesseln, deren Leistungsfähigkeit über den in § 3 geregelten Wirkungsgradanforderungen für Standardheizkessel liegt, kann ein Zeichen angebracht werden, aus dem die jeweilige Energieeffizienz des Heizkessels hervorgeht (Energieeffizienzzeichen). Wird von dieser Kennzeichnungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, so ist die Energieeffizienz von einer zugelassenen Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle im Rahmen der Baumusterprüfung nach Modul B festzustellen und nach Modul C, D oder E, oder bei gasbefeuerten Heizkesseln auch nach der EG-Prüfung gemäß Anhang II Nr. 5 der Richtlinie 90/396/EWG des Rates (Gasverbrauchseinrichtungsrichtlinie), zu bestätigen.

(2) Das Energieeffizienzzeichen besteht aus einem oder mehreren Sternen entsprechend der Darstellung in Anhang 3 Nr. 2.

(3) Sind der Wirkungsgrad bei Nennleistung und der Wirkungsgrad bei Teillast gleich oder größer als die entsprechenden Werte für Standardheizkessel nach Anhang 1, so erhält der Heizkessel einen Stern. Liegen die Wirkungsgrade um drei oder mehr Punkte über den entsprechenden Werten für Standardheizkessel, so erhält der Heizkessel zwei Sterne. Bei jeder zusätzlichen Überschreitung um drei Punkte kann ein zusätzlicher Stern entsprechend der Darstellung in Anhang 2 vergeben werden.

(4) Es dürfen auf den Heizkesseln keine anderen Marken, Zeichen oder Angaben angebracht werden, die hinsichtlich der Bedeutung oder der Darstellung mit dem Energieeffizienzzeichen verwechselt werden können. Sind Heizkessel unberechtigt mit dem Energieeffizienzzeichen versehen worden, kann die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Behörde das Energieeffizienzzeichen entwerten oder beseitigen lassen. Das gleiche gilt, wenn Heizkessel mit einem Kennzeichen versehen sind, das mit dem Energieeffizienzzeichen verwechselt werden kann.



 
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Anhang 2 Zuerkennung der Energieeffizienzzeichen




Anhang 2 (aufgehoben)


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Gleichzeitig zu erbringende Wirkungsgrade bei Nennleistung und bei Teillast 0,3 Pn


Zeichen | Wirkungsgrad bei Nennleistung Pn
und einer mittleren Kesseltemperatur
von 70 °C
% | Wirkungsgrad bei Teillast 0,3 Pn
und einer mittleren Kesseltemperatur
von ≥ 50 °C
%

* | ≥ 84 + 2 log Pn | ≥ 80 + 3 log Pn

** | ≥ 87 + 2 log Pn | ≥ 83 + 3 log Pn

*** | ≥ 90 + 2 log Pn | ≥ 86 + 3 log Pn

**** | ≥ 93 + 2 log Pn | ≥ 89 + 3 log Pn



 
(Textabschnitt unverändert)

Anhang 3


1. CE-Konformitätskennzeichnung

Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben 'CE' mit folgendem Schriftbild:

Abb. CE-Konformitätskennzeichnung (BGBl. I 1998 S. 801)


Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Zusätzlich zu der CE-Kennzeichnung sind die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde, anzubringen.

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2. Energieeffizienzzeichen

Das nach § 6 der Verordnung zuerkannte Energieeffizienzzeichen entspricht dem nachstehenden Symbol:

(siehe Abb. BGBl. I 1998 S. 801)




2. (aufgehoben)