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Änderung Anhang 3 BauPGHeizkesselV vom 07.03.2008

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Anhang 3 BauPGHeizkesselV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.03.2008 geltenden Fassung
Anhang 3 BauPGHeizkesselV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.03.2008 geltenden Fassung
durch § 14 G. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 258
 

(Textabschnitt unverändert)

Anhang 3


1. CE-Konformitätskennzeichnung

Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben 'CE' mit folgendem Schriftbild:

Abb. CE-Konformitätskennzeichnung (BGBl. I 1998 S. 801)


Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Zusätzlich zu der CE-Kennzeichnung sind die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde, anzubringen.

(Text alte Fassung)

2. Energieeffizienzzeichen

Das nach § 6 der Verordnung zuerkannte Energieeffizienzzeichen entspricht dem nachstehenden Symbol:

(siehe Abb. BGBl. I 1998 S. 801)


(Text neue Fassung)

2. (aufgehoben)