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Änderung § 8 BauPGHeizkesselV vom 01.07.2013

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§ 8 BauPGHeizkesselV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung
§ 8 BauPGHeizkesselV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2449
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 1 des Bauproduktengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einen Heizkessel oder ein Gerät in den Verkehr bringt.

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 des Bauproduktengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einen Heizkessel oder ein Gerät in den Verkehr bringt.

(heute geltende Fassung)