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Änderung § 8 BauPGHeizkesselV vom 01.12.2011

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§ 8 BauPGHeizkesselV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 8 BauPGHeizkesselV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 4 des Bauproduktengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einen Heizkessel oder ein Gerät in den Verkehr bringt.

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 1 des Bauproduktengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einen Heizkessel oder ein Gerät in den Verkehr bringt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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