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Änderung § 53a StPO vom 01.08.2022

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§ 53a StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 53a StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 53a Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen


(1) 1 Den Berufsgeheimnisträgern nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stehen die Personen gleich, die im Rahmen

(Text alte Fassung)

1. eines Vertragsverhältnisses,

(Text neue Fassung)

1. eines Vertragsverhältnisses einschließlich der gemeinschaftlichen Berufsausübung,

2. einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder

3. einer sonstigen Hilfstätigkeit

an deren beruflicher Tätigkeit mitwirken. 2 Über die Ausübung des Rechts dieser Personen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die Berufsgeheimnisträger, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.

(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Absatz 2 Satz 1) gilt auch für die nach Absatz 1 mitwirkenden Personen.



(heute geltende Fassung)