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Änderung § 32 StPO vom 17.07.2024

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§ 32 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2024 geltenden Fassung
§ 32 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Akten können elektronisch geführt werden. 2 Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch geführt werden. 3 Sie können die Einführung der elektronischen Aktenführung dabei auf einzelne Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden oder auf allgemein bestimmte Verfahren beschränken und bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, auch nach Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform weitergeführt werden; wird von der Beschränkungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind. 4 Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Akten werden elektronisch geführt. 2 Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. 3 Sie können auch ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. 4 Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen.

(2) 1 Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit. 2 Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen.

(3) 1 Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten geltenden Standards. 2 Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.



(heute geltende Fassung) 
 

 
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