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Änderung § 254 StPO vom 25.07.2015

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§ 254 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 254 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 254


(Text neue Fassung)

§ 254 Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen


vorherige Änderung

(1) Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, können zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen werden.



(1) Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll oder in einer Bild-Ton-Aufzeichnung einer Vernehmung enthalten sind, können zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen beziehungsweise vorgeführt werden.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.