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Änderung § 48 StPO vom 31.12.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 48 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2015 geltenden Fassung
§ 48 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1810
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Zeugenpflichten; Ladung


(Text alte Fassung)

(1) Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. 2 Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.

(2) Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.



(heute geltende Fassung) 
 

 
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