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Synopse aller Änderungen der StPO am 31.12.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Dezember 2015 durch Artikel 1 des 3. ORRG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StPO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2015 geltenden Fassung
StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2525

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
    Erster Abschnitt Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
       § 1 Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes
       § 2 Verbindung und Trennung von Strafsachen
       § 3 Begriff des Zusammenhanges
       § 4 Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen
       § 5 Maßgebendes Verfahren
       § 6 Prüfung der sachlichen Zuständigkeit
       § 6a Zuständigkeit besonderer Strafkammern
    Zweiter Abschnitt Gerichtsstand
       § 7 Gerichtsstand des Tatortes
       § 8 Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes
       § 9 Gerichtsstand des Ergreifungsortes
       § 10 Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen
       § 10a Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres
       § 11 Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter
       § 11a Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung
       § 12 Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände
       § 13 Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen
       § 13a Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof
       § 14 Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht
       § 15 Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts
       § 16 Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit
       §§ 17 und 18
       § 19 Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit
       § 20 Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts
       § 21 Befugnisse bei Gefahr im Verzug
    Dritter Abschnitt Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
       § 22 Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
       § 23 Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung
       § 24 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit
       § 25 Ablehnungszeitpunkt
       § 26 Ablehnungsverfahren
       § 26a Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags
       § 27 Entscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag
       § 28 Rechtsmittel
       § 29 Vornahme unaufschiebbarer Amtshandlungen
       § 30 Ablehnung eines Richters bei Selbstanzeige und von Amts wegen
       § 31 Schöffen, Urkundsbeamte
       § 32 (weggefallen)
    Vierter Abschnitt Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten
       § 33 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung
       § 33a Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs
       § 34 Begründung anfechtbarer und ablehnender Entscheidungen
       § 34a Eintritt der Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels durch Beschluss
       § 35 Bekanntmachung
       § 35a Rechtsmittelbelehrung
       § 36 Zustellung und Vollstreckung
       § 37 Zustellungsverfahren
       § 38 Unmittelbare Ladung
       § 39 (weggefallen)
       § 40 Öffentliche Zustellung
       § 41 Zustellungen an die Staatsanwaltschaft
       § 41a Elektronischer Rechtsverkehr mit Gerichten und Staatsanwaltschaften
    Fünfter Abschnitt Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
       § 42 Berechnung von Tagesfristen
       § 43 Berechnung von Wochen- und Monatsfristen
       § 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung
       § 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag
       § 46 Zuständigkeit; Rechtsmittel
       § 47 Keine Vollstreckungshemmung
    Sechster Abschnitt Zeugen
       § 48 Zeugenpflichten; Ladung
       § 49 Vernehmung des Bundespräsidenten
       § 50 Vernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung
       § 51 Folgen des Ausbleibens eines Zeugen
       § 52 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten
       § 53 Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger
       § 53a Zeugnisverweigerungsrecht der Berufshelfer
       § 54 Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes
       § 55 Auskunftsverweigerungsrecht
       § 56 Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes
       § 57 Belehrung
       § 58 Vernehmung; Gegenüberstellung
       § 58a Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton
       § 58b Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung
       § 59 Vereidigung
       § 60 Vereidigungsverbote
       § 61 Recht zur Eidesverweigerung
       § 62 Vereidigung im vorbereitenden Verfahren
       § 63 Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter
       § 64 Eidesformel
       § 65 Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen
       § 66 Eidesleistung bei Hör- oder Sprachbehinderung
       § 67 Berufung auf einen früheren Eid
       § 68 Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz
       § 68a Beschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes
       § 68b Zeugenbeistand
       § 69 Vernehmung zur Sache
       § 70 Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung
       § 71 Zeugenentschädigung
    Siebter Abschnitt Sachverständige und Augenschein
       § 72 Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige
       § 73 Auswahl des Sachverständigen
       § 74 Ablehnung des Sachverständigen
       § 75 Pflicht des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens
       § 76 Gutachtenverweigerungsrecht des Sachverständigen
       § 77 Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen
       § 78 Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
       § 79 Vereidigung des Sachverständigen
       § 80 Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung
       § 80a Vorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren
       § 81 Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens
       § 81a Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe
       § 81b Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten
       § 81c Untersuchung anderer Personen
       § 81d Durchführung körperlicher Untersuchungen durch Personen gleichen Geschlechts
       § 81e Molekulargenetische Untersuchung
       § 81f Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung
       § 81g DNA-Identitätsfeststellung
       § 81h DNA-Reihenuntersuchung
       § 82 Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren
       § 83 Anordnung einer neuen Begutachtung
       § 84 Sachverständigenvergütung
       § 85 Sachverständige Zeugen
       § 86 Richterlicher Augenschein
       § 87 Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche
       § 88 Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung
       § 89 Umfang der Leichenöffnung
       § 90 Öffnung der Leiche eines Neugeborenen
       § 91 Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung
       § 92 Gutachten bei Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung
       § 93 Schriftgutachten
    Achter Abschnitt Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
       § 94 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken
       § 95 Herausgabepflicht
       § 96 Amtlich verwahrte Schriftstücke
       § 97 Beschlagnahmeverbot
       § 98 Verfahren bei der Beschlagnahme
       § 98a Rasterfahndung
       § 98b Verfahren bei der Rasterfahndung
       § 98c Maschineller Abgleich mit vorhandenen Daten
       § 99 Postbeschlagnahme
       § 100 Verfahren bei der Postbeschlagnahme
       § 100a Telekommunikationsüberwachung
       § 100b Verfahren bei der Telekommunikationsüberwachung
       § 100c Akustische Wohnraumüberwachung
       § 100d Verfahren bei der akustischen Wohnraumüberwachung
       § 100e Berichtspflicht bei der akustischen Wohnraumüberwachung
       § 100f Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum
       § 100g Erhebung von Verkehrsdaten
       § 100h Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum
       § 100i Technische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten
       § 100j Bestandsdatenauskunft
       § 101 Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen
       § 101a Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei der Erhebung von Verkehrsdaten
       § 101b Statistische Erfassung der Erhebung von Verkehrsdaten
       § 102 Durchsuchung bei Beschuldigten
       § 103 Durchsuchung bei anderen Personen
       § 104 Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit
       § 105 Verfahren bei der Durchsuchung
       § 106 Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts
       § 107 Durchsuchungsbescheinigung; Beschlagnahmeverzeichnis
       § 108 Beschlagnahme anderer Gegenstände
       § 109 Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände
       § 110 Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien
       § 110a Verdeckter Ermittler
       § 110b Verfahren beim Einsatz eines Verdeckten Ermittlers
       § 110c Befugnisse des Verdeckten Ermittlers
       § 110d (aufgehoben)
       § 110e (aufgehoben)
       § 111 Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten
       § 111a Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
       § 111b Sicherstellung dem Verfall oder der Einziehung unterliegender Gegenstände
       § 111c Sicherstellung durch Beschlagnahme
       § 111d Sicherstellung durch dinglichen Arrest
       § 111e Verfahren bei der Beschlagnahme und dem dinglichen Arrest
       § 111f Durchführung der Beschlagnahme und Vollziehung des dinglichen Arrestes
       § 111g Vorrangige Befriedigung von Ansprüchen des Verletzten bei der Beschlagnahme
       § 111h Vorrangige Befriedigung von Ansprüchen des Verletzten bei dem dinglichen Arrest
       § 111i Aufrechterhaltung der Beschlagnahme für einen befristeten Zeitraum
       § 111k Herausgabe beweglicher Sachen an den Verletzten
       § 111l Notveräußerung beschlagnahmter oder gepfändeter Vermögenswerte
       § 111m Beschlagnahme eines Druckwerks oder einer sonstigen Schrift
       § 111n Verfahren bei der Beschlagnahme eines Druckwerks
       § 111o (aufgehoben)
       § 111p (aufgehoben)
    Neunter Abschnitt Verhaftung und vorläufige Festnahme
       § 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe
       § 112a Haftgrund der Wiederholungsgefahr
       § 113 Untersuchungshaft bei leichteren Taten
       § 114 Haftbefehl
       § 114a Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung
       § 114b Belehrung des verhafteten Beschuldigten
       § 114c Benachrichtigung von Angehörigen
       § 114d Mitteilungen an die Vollzugsanstalt
       § 114e Übermittlung von Erkenntnissen durch die Vollzugsanstalt
       § 115 Vorführung vor den zuständigen Richter
       § 115a Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts
       § 116 Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls
       § 116a Aussetzung gegen Sicherheitsleistung
       § 116b Verhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen
       § 117 Haftprüfung
       § 118 Verfahren bei der Haftprüfung
       § 118a Mündliche Verhandlung bei der Haftprüfung
       § 118b Anwendung von Rechtsmittelvorschriften
       § 119 Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft
       § 119a Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde
       § 120 Aufhebung des Haftbefehls
       § 121 Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate
       § 122 Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht
       § 122a Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr
       § 123 Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen
       § 124 Verfall der geleisteten Sicherheit
       § 125 Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls
       § 126 Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen
       § 126a Einstweilige Unterbringung
       § 127 Vorläufige Festnahme
       § 127a Absehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme
       § 127b Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren
       § 128 Vorführung bei vorläufiger Festnahme
       § 129 Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung
       § 130 Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags
    9a. Abschnitt Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
       § 131 Ausschreibung zur Festnahme
       § 131a Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
       § 131b Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen
       § 131c Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen
       § 132 Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter
    9b. Abschnitt Vorläufiges Berufsverbot
       § 132a Anordnung und Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots
    Zehnter Abschnitt Vernehmung des Beschuldigten
       § 133 Ladung
       § 134 Vorführung
       § 135 Sofortige Vernehmung
       § 136 Erste Vernehmung
       § 136a Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote
    Elfter Abschnitt Verteidigung
       § 137 Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers
       § 138 Wahlverteidiger
       § 138a Ausschließung des Verteidigers
       § 138b Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
       § 138c Zuständigkeit für die Ausschließungsentscheidung
       § 138d Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers
       § 139 Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar
       § 140 Notwendige Verteidigung
       § 141 Bestellung eines Pflichtverteidigers
       § 142 Auswahl des zu bestellenden Pflichtverteidigers
       § 143 Zurücknahme der Bestellung eines Pflichtverteidigers
       § 144 (weggefallen)
       § 145 Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers
       § 145a Zustellungen an den Verteidiger
       § 146 Verbot der Mehrfachverteidigung
       § 146a Zurückweisung eines Wahlverteidigers
       § 147 Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten
       § 148 Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger
       § 148a Durchführung von Überwachungsmaßnahmen
       § 149 Zulassung von Beiständen
       § 150 (weggefallen)
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
    Erster Abschnitt Öffentliche Klage
       § 151 Anklagegrundsatz
       § 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
       § 152a Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten
       § 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit
       § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
       § 153b Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe
       § 153c Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten
       § 153d Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen überwiegender öffentlicher Interessen
       § 153e Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen tätiger Reue
       § 153f Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch
       § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten
       § 154a Beschränkung der Verfolgung
       § 154b Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung
       § 154c Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung
       § 154d Verfolgung bei zivil- oder verwaltungsrechtlicher Vorfrage
       § 154e Absehen von der Verfolgung bei falscher Verdächtigung oder Beleidigung
       § 154f Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen
       § 155 Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung
       § 155a Täter-Opfer-Ausgleich
       § 155b Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs
       § 156 Anklagerücknahme
       § 157 Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter
    Zweiter Abschnitt Vorbereitung der öffentlichen Klage
       § 158 Strafanzeige; Strafantrag
       § 159 Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod
       § 160 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
       § 160a Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern
       § 160b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
       § 161 Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft
       § 161a Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft
       § 162 Ermittlungsrichter
       § 163 Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren
       § 163a Vernehmung des Beschuldigten
       § 163b Maßnahmen zur Identitätsfeststellung
       § 163c Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung
       § 163d Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen
       § 163e Ausschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen
       § 163f Längerfristige Observation
       § 164 Festnahme von Störern
       § 165 Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug
       § 166 Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen
       § 167 Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft
       § 168 Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen
       § 168a Art der Protokollierung richterlicher Untersuchungshandlungen
       § 168b Protokoll über staatsanwaltschaftliche Untersuchungshandlungen
       § 168c Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen
       § 168d Anwesenheitsrecht bei Einnahme eines richterlichen Augenscheins
       § 168e Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten
       § 169 Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes
       § 169a Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen
       § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung
       § 171 Einstellungsbescheid
       § 172 Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren
       § 173 Verfahren des Gerichts nach Antragstellung
       § 174 Verwerfung des Antrags
       § 175 Anordnung der Anklageerhebung
       § 176 Sicherheitsleistung durch den Antragsteller
       § 177 Kosten
    Dritter Abschnitt (weggefallen)
       §§ 178 bis 197 (weggefallen)
    Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
       § 198 (weggefallen)
       § 199 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
       § 200 Inhalt der Anklageschrift
       § 201 Übermittlung der Anklageschrift
       § 202 Anordnung ergänzender Beweiserhebungen
       § 202a Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
       § 203 Eröffnungsbeschluss
       § 204 Nichteröffnungsbeschluss
       § 205 Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen
       § 206 Keine Bindung an Anträge
       § 206a Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis
       § 206b Einstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung
       § 207 Inhalt des Eröffnungsbeschlusses
       § 208 (weggefallen)
       § 209 Eröffnungszuständigkeit
       § 209a Besondere funktionelle Zuständigkeiten
       § 210 Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss
       § 211 Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss
    Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung
       § 212 Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
       § 213 Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung
       § 214 Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel
       § 215 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
       § 216 Ladung des Angeklagten
       § 217 Ladungsfrist
       § 218 Ladung des Verteidigers
       § 219 Beweisanträge des Angeklagten
       § 220 Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten
       § 221 Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen
       § 222 Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen
       § 222a Mitteilung der Besetzung des Gerichts
       § 222b Besetzungseinwand
       § 223 Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter
       § 224 Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin
       § 225 Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter
       § 225a Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung
    Sechster Abschnitt Hauptverhandlung
       § 226 Ununterbrochene Gegenwart
       § 227 Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger
       § 228 Aussetzung und Unterbrechung
       § 229 Höchstdauer einer Unterbrechung
       § 230 Ausbleiben des Angeklagten
       § 231 Anwesenheitspflicht des Angeklagten
       § 231a Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit durch den Angeklagten
       § 231b Fortsetzung nach Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung
       § 231c Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger
       § 232 Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten
       § 233 Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen
       § 234 Vertretung des abwesenden Angeklagten
       § 234a Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten
       § 235 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten
       § 236 Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten
       § 237 Verbindung mehrerer Strafsachen
       § 238 Verhandlungsleitung
       § 239 Kreuzverhör
       § 240 Fragerecht
       § 241 Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden
       § 241a Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden
       § 242 Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen
       § 243 Gang der Hauptverhandlung
       § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen
       § 245 Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel
       § 246 Ablehnung von Beweisanträgen wegen Verspätung
       § 246a Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung
       § 247 Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen
       § 247a Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeugen
       § 248 Entlassung der Zeugen und Sachverständigen
       § 249 Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren
       § 250 Grundsatz der persönlichen Vernehmung
       § 251 Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen
       § 252 Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung
       § 253 Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung
       § 254 Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen
       § 255 Protokollierung der Verlesung
       § 255a Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung
       § 256 Verlesung der Erklärungen von Behörden und Sachverständigen
       § 257 Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung
       § 257a Form von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen
       § 257b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
       § 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten
       § 258 Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes
       § 259 Dolmetscher
       § 260 Urteil
       § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung
       § 262 Entscheidung zivilrechtlicher Vorfragen
       § 263 Abstimmung
       § 264 Gegenstand des Urteils
       § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage
       § 265a Befragung des Angeklagten vor Erteilung von Auflagen oder Weisungen
       § 266 Nachtragsanklage
       § 267 Urteilsgründe
       § 268 Urteilsverkündung
       § 268a Aussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung
       § 268b Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft
       § 268c Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots
       § 268d Belehrung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung
       § 269 Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung
       § 270 Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung
       § 271 Hauptverhandlungsprotokoll
       § 272 Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls
       § 273 Beurkundung der Hauptverhandlung
       § 274 Beweiskraft des Protokolls
       § 275 Absetzungsfrist und Form des Urteils
    Siebter Abschnitt Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
       § 275a Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl
    Achter Abschnitt Verfahren gegen Abwesende
       § 276 Begriff der Abwesenheit
       §§ 277 bis 284
       § 285 Beweissicherungszweck
       § 286 Vertretung von Abwesenden
       § 287 Benachrichtigung von Abwesenden
       § 288 Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige
       § 289 Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter
       § 290 Vermögensbeschlagnahme
       § 291 Bekanntmachung der Beschlagnahme
       § 292 Wirkung der Bekanntmachung
       § 293 Aufhebung der Beschlagnahme
       § 294 Verfahren nach Anklageerhebung
       § 295 Sicheres Geleit
Drittes Buch Rechtsmittel
    Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
       § 296 Rechtsmittelberechtigte
       § 297 Einlegung durch den Verteidiger
       § 298 Einlegung durch den gesetzlichen Vertreter
       § 299 Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug
       § 300 Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels
       § 301 Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft
       § 302 Zurücknahme und Verzicht
       § 303 Zustimmungserfordernis bei Zurücknahme
    Zweiter Abschnitt Beschwerde
       § 304 Zulässigkeit
       § 305 Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen
       § 305a Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss
       § 306 Einlegung; Abhilfeverfahren
       § 307 Keine Vollzugshemmung
       § 308 Befugnisse des Beschwerdegerichts
       § 309 Entscheidung
       § 310 Weitere Beschwerde
       § 311 Sofortige Beschwerde
       § 311a Nachträgliche Anhörung des Gegners
    Dritter Abschnitt Berufung
       § 312 Zulässigkeit
       § 313 Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen
       § 314 Form und Frist
       § 315 Berufung und Wiedereinsetzungsantrag
       § 316 Hemmung der Rechtskraft
       § 317 Berufungsbegründung
       § 318 Berufungsbeschränkung
       § 319 Verspätete Einlegung
       § 320 Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft
       § 321 Aktenübermittlung an das Berufungsgericht
       § 322 Verwerfung ohne Hauptverhandlung
       § 322a Entscheidung über die Annahme der Berufung
       § 323 Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung
       § 324 Gang der Berufungshauptverhandlung
       § 325 Verlesung von Urkunden
       § 326 Schlussvorträge
       § 327 Umfang der Urteilsprüfung
       § 328 Inhalt des Berufungsurteils
       § 329 Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung
       § 330 Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters
       § 331 Verbot der Verschlechterung
       § 332 Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung
    Vierter Abschnitt Revision
       § 333 Zulässigkeit
       § 334 (weggefallen)
       § 335 Sprungrevision
       § 336 Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen
       § 337 Revisionsgründe
       § 338 Absolute Revisionsgründe
       § 339 Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten
       § 340 Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten
       § 341 Form und Frist
       § 342 Revision und Wiedereinsetzungsantrag
       § 343 Hemmung der Rechtskraft
       § 344 Revisionsbegründung
       § 345 Revisionsbegründungsfrist
       § 346 Verspätete oder formwidrige Einlegung
       § 347 Zustellung; Gegenerklärung; Vorlage der Akten an das Revisionsgericht
       § 348 Unzuständigkeit des Gerichts
       § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss
       § 350 Revisionshauptverhandlung
       § 351 Gang der Revisionshauptverhandlung
       § 352 Umfang der Urteilsprüfung
       § 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen
       § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung
       § 354a Entscheidung bei Gesetzesänderung
       § 355 Verweisung an das zuständige Gericht
       § 356 Urteilsverkündung
       § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung
       § 357 Revisionserstreckung auf Mitverurteilte
       § 358 Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung
Viertes Buch Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
    § 359 Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten
    § 360 Keine Hemmung der Vollstreckung
    § 361 Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten
    § 362 Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten
    § 363 Unzulässigkeit
    § 364 Behauptung einer Straftat
    § 364a Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren
    § 364b Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens
    § 365 Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag
    § 366 Inhalt und Form des Antrags
    § 367 Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
    § 368 Verwerfung wegen Unzulässigkeit
    § 369 Beweisaufnahme
    § 370 Entscheidung über die Begründetheit
    § 371 Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung
    § 372 Sofortige Beschwerde
    § 373 Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung
    § 373a Verfahren bei Strafbefehl
Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren
    Erster Abschnitt Privatklage
       § 374 Zulässigkeit; Privatklageberechtigte
       § 375 Mehrere Privatklageberechtigte
       § 376 Anklageerhebung bei Privatklagedelikten
       § 377 Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung
       § 378 Beistand und Vertreter des Privatklägers
       § 379 Sicherheitsleistung; Prozesskostenhilfe
       § 379a Gebührenvorschuss
       § 380 Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung
       § 381 Erhebung der Privatklage
       § 382 Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten
       § 383 Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld
       § 384 Weiteres Verfahren
       § 385 Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht
       § 386 Ladung von Zeugen und Sachverständigen
       § 387 Vertretung in der Hauptverhandlung
       § 388 Widerklage
       § 389 Einstellung durch Urteil bei Verdacht eines Offizialdelikts
       § 390 Rechtsmittel des Privatklägers
       § 391 Rücknahme der Privatklage; Verwerfung bei Versäumung; Wiedereinsetzung
       § 392 Wirkung der Rücknahme
       § 393 Tod des Privatklägers
       § 394 Bekanntmachung an den Beschuldigten
    Zweiter Abschnitt Nebenklage
       § 395 Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger
       § 396 Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss
       § 397 Verfahrensrechte des Nebenklägers
       § 397a Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe
       § 398 Fortgang des Verfahrens bei Anschluss
       § 399 Bekanntmachung und Anfechtbarkeit früherer Entscheidungen
       § 400 Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers
       § 401 Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger
       § 402 Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers
    Dritter Abschnitt Entschädigung des Verletzten
       § 403 Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren
       § 404 Antrag des Verletzten; Prozesskostenhilfe
       § 405 Vergleich
       § 406 Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer Entscheidung
       § 406a Rechtsmittel
       § 406b Vollstreckung
       § 406c Wiederaufnahme des Verfahrens
    Vierter Abschnitt Sonstige Befugnisse des Verletzten
       § 406d Auskunft über den Stand des Verfahrens
       § 406e Akteneinsicht; Auskunft
       § 406f Verletztenbeistand
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 406g Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten
       § 406h Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse
(Text neue Fassung)

       § 406h Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten
       § 406i Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren
       § 406j Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens
       § 406k Weitere Informationen
       § 406l Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten

Sechstes Buch Besondere Arten des Verfahrens
    Erster Abschnitt Verfahren bei Strafbefehlen
       § 407 Zulässigkeit
       § 408 Richterliche Entscheidung über einen Strafbefehlsantrag
       § 408a Strafbefehlsantrag nach Eröffnung des Hauptverfahrens
       § 408b Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe
       § 409 Inhalt des Strafbefehls
       § 410 Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft
       § 411 Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung
       § 412 Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung
    Zweiter Abschnitt Sicherungsverfahren
       § 413 Zulässigkeit
       § 414 Verfahren; Antragsschrift
       § 415 Hauptverhandlung ohne Beschuldigten
       § 416 Übergang in das Strafverfahren
    2a. Abschnitt Beschleunigtes Verfahren
       § 417 Zulässigkeit
       § 418 Durchführung der Hauptverhandlung
       § 419 Entscheidung des Gerichts; Strafmaß
       § 420 Beweisaufnahme
       §§ 421 bis 429
    Dritter Abschnitt Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
       § 430 Beschränkung auf andere Rechtsfolgen
       § 431 Einziehungsbeteiligung
       § 432 Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden Verfahren
       § 433 Stellung des Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren
       § 434 Vertretung des Einziehungsbeteiligten
       § 435 Terminsnachricht an Einziehungsbeteiligte
       § 436 Durchführung der Hauptverhandlung
       § 437 Überprüfungsumfang im Rechtsmittelverfahren
       § 438 Einziehung durch Strafbefehl
       § 439 Nachverfahren
       § 440 Selbständiges Einziehungsverfahren
       § 441 Verfahren bei Einziehung im Nachverfahren oder selbständigen Einziehungsverfahren
       § 442 Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen; Verfallsbeteiligte
       § 443 Vermögensbeschlagnahme
    Vierter Abschnitt Verfahren bei Festsetzung von Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
       § 444 Verfahren
       §§ 445 bis 448
Siebentes Buch Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
    Erster Abschnitt Strafvollstreckung
       § 449 Vollstreckbarkeit
       § 450 Anrechnung von Untersuchungshaft und Führerscheinentziehung
       § 450a Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung
       § 451 Vollstreckungsbehörde
       § 452 Begnadigungsrecht
       § 453 Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt
       § 453a Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt
       § 453b Bewährungsüberwachung
       § 453c Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung
       § 454 Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung
       § 454a Beginn der Bewährungszeit; Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes
       § 454b Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen; Unterbrechung
       § 455 Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit
       § 455a Strafausstand aus Gründen der Vollzugsorganisation
       § 456 Vorübergehender Aufschub
       § 456a Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung
       § 456b (weggefallen)
       § 456c Aufschub und Aussetzung des Berufsverbotes
       § 457 Ermittlungshandlungen; Vorführungsbefehl, Vollstreckungshaftbefehl
       § 458 Gerichtliche Entscheidungen bei Strafvollstreckung
       § 459 Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung der Justizbeitreibungsordnung
       § 459a Bewilligung von Zahlungserleichterungen
       § 459b Anrechnung von Teilbeträgen
       § 459c Beitreibung der Geldstrafe
       § 459d Unterbleiben der Vollstreckung einer Geldstrafe
       § 459e Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
       § 459f Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe
       § 459g Vollstreckung der Nebenfolgen; Anwendung der Justizbeitreibungsordnung
       § 459h Einwendungen gegen vollstreckungsbehördliche Entscheidungen; Zuständigkeit
       § 459i (aufgehoben)
       § 460 Nachträgliche Gesamtstrafenbildung
       § 461 Anrechnung des Aufenthalts in einem Krankenhaus
       § 462 Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde
       § 462a Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts
       § 463 Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung
       § 463a Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen
       § 463b Beschlagnahme von Führerscheinen
       § 463c Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung
       § 463d Gerichtshilfe
    Zweiter Abschnitt Kosten des Verfahrens
       § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde
       § 464a Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen
       § 464b Kostenfestsetzung
       § 464c Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten
       § 464d Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen
       § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten
       § 466 Haftung Mitverurteilter für Auslagen als Gesamtschuldner
       § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung
       § 467a Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme
       § 468 Kosten bei Straffreierklärung
       § 469 Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige
       § 470 Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags
       § 471 Kosten bei Privatklage
       § 472 Notwendige Auslagen des Nebenklägers
       § 472a Kosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren
       § 472b Kosten und notwendige Auslagen bei Nebenbeteiligung
       § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung
       § 473a Kosten und notwendige Auslagen bei gesonderter Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme
Achtes Buch Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
    Erster Abschnitt Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
       § 474 Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen
       § 475 Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen
       § 476 Auskünfte und Akteneinsicht zu Forschungszwecken
       § 477 Datenübermittlung und Verwendungsbeschränkungen
       § 478 Entscheidung über Auskunft oder Akteneinsicht; Rechtsbehelfe
       § 479 Datenübermittlung von Amts wegen
       § 480 Unberührt bleibende Übermittlungsregelungen
       § 481 Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke
       § 482 Mitteilung des Aktenzeichens und des Verfahrensausgangs an die Polizei
    Zweiter Abschnitt Dateiregelungen
       § 483 Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens
       § 484 Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren; Verordnungsermächtigung
       § 485 Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung
       § 486 Gemeinsame Dateien
       § 487 Übermittlung gespeicherter Daten; Auskunft aus einer Datei
       § 488 Automatisierte Verfahren für Datenübermittlungen
       § 489 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
       § 490 Errichtungsanordnung für automatisierte Dateien
       § 491 Auskunft an Betroffene
    Dritter Abschnitt Länderübergreifendes staatsanwaltliches Verfahrensregister
       § 492 Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
       § 493 Automatisiertes Verfahren für Datenübermittlungen
       § 494 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Verordnungsermächtigung
       § 495 Auskunft an Betroffene

§ 48 Zeugenpflichten; Ladung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.



(1) 1 Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. 2 Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.

(2) Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) 1 Ist der Zeuge zugleich der Verletzte, so sind die ihn betreffenden Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen stets unter Berücksichtigung seiner besonderen Schutzbedürftigkeit durchzuführen. 2 Insbesondere ist zu prüfen,

1. ob die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen Maßnahmen nach den §§ 168e oder 247a erfordert,

2. ob überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen den Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes erfordern und

3. inwieweit auf nicht unerlässliche Fragen zum persönlichen Lebensbereich des Zeugen nach § 68a Absatz 1 verzichtet werden kann.

3 Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Zeugen sowie Art und Umstände der Straftat zu berücksichtigen.

§ 140 Notwendige Verteidigung


(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn

1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;

2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;

3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;

4. gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird;

5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;

6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;

7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;

8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;

vorherige Änderung nächste Änderung

9. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.



9. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.

(2) 1 In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. 2 Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.

(3) 1 Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. 2 Die Bestellung des Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.



(heute geltende Fassung) 

§ 158 Strafanzeige; Strafantrag


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. 2 Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden.



(1) 1 Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. 2 Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden. 3 Dem Verletzten ist auf Antrag der Eingang seiner Anzeige schriftlich zu bestätigen. 4 Die Bestätigung soll eine kurze Zusammenfassung der Angaben des Verletzten zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat enthalten. 5 Die Bestätigung kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint.

(2) Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, muß der Antrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich angebracht werden.

(3) 1 Zeigt ein im Inland wohnhafter Verletzter eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangene Straftat an, so übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anzeige auf Antrag des Verletzten an die zuständige Strafverfolgungsbehörde des anderen Mitgliedstaats, wenn für die Tat das deutsche Strafrecht nicht gilt oder von der Verfolgung der Tat nach § 153c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 153f, abgesehen wird. 2 Von der Übermittlung kann abgesehen werden, wenn

1. die Tat und die für ihre Verfolgung wesentlichen Umstände der zuständigen ausländischen Behörde bereits bekannt sind oder

2. der Unrechtsgehalt der Tat gering ist und der verletzten Person die Anzeige im Ausland möglich gewesen wäre.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) 1 Ist der Verletzte der deutschen Sprache nicht mächtig, erhält er die notwendige Hilfe bei der Verständigung, um die Anzeige in einer ihm verständlichen Sprache anzubringen. 2 Die schriftliche Anzeigebestätigung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 ist dem Verletzten in diesen Fällen auf Antrag in eine ihm verständliche Sprache zu übersetzen; Absatz 1 Satz 5 bleibt unberührt.

(heute geltende Fassung) 

§ 161a Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des sechsten und siebenten Abschnitts des ersten Buches über Zeugen und Sachverständige entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Richter vorbehalten.

(2) Bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung eines Zeugen oder Sachverständigen steht die Befugnis zu den in den §§ 51, 70 und 77 vorgesehenen Maßregeln der Staatsanwaltschaft zu. Jedoch bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.

(3) Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 2 Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Gleiches gilt, wenn die Staatsanwaltschaft Entscheidungen im Sinne des § 68b getroffen hat. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 sind unanfechtbar.



(1) 1 Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten. 2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des sechsten und siebenten Abschnitts des ersten Buches über Zeugen und Sachverständige entsprechend. 3 Die eidliche Vernehmung bleibt dem Richter vorbehalten.

(2) 1 Bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung eines Zeugen oder Sachverständigen steht die Befugnis zu den in den §§ 51, 70 und 77 vorgesehenen Maßregeln der Staatsanwaltschaft zu. 2 Jedoch bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.

(3) 1 Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 2 Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. 2 Gleiches gilt, wenn die Staatsanwaltschaft Entscheidungen im Sinne des § 68b getroffen hat. 3 Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. 4 Gerichtliche Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 sind unanfechtbar.

(4) Ersucht eine Staatsanwaltschaft eine andere Staatsanwaltschaft um die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, so stehen die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 auch der ersuchten Staatsanwaltschaft zu.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(5) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 163 Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren


(1) 1 Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. 2 Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.

(2) 1 Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. 2 Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Bei der Vernehmung eines Zeugen durch Beamte des Polizeidienstes sind § 52 Absatz 3, § 55 Absatz 2, § 57 Satz 1 und die §§ 58, 58a, 58b, 68 bis 69 entsprechend anzuwenden. 2 Über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1 und über die Beiordnung eines Zeugenbeistands entscheidet die Staatsanwaltschaft; im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person. 3 Bei Entscheidungen durch Beamte des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 gilt § 161a Absatz 3 Satz 2 bis 4 entsprechend. 4 Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. 5 In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.



(3) 1 Bei der Vernehmung eines Zeugen durch Beamte des Polizeidienstes sind § 48 Absatz 3, § 52 Absatz 3, § 55 Absatz 2, § 57 Satz 1 und die §§ 58, 58a, 58b, 68 bis 69 entsprechend anzuwenden. 2 Über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1 und über die Beiordnung eines Zeugenbeistands entscheidet die Staatsanwaltschaft; im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person. 3 Bei Entscheidungen durch Beamte des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 gilt § 161a Absatz 3 Satz 2 bis 4 entsprechend. 4 Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. 5 In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß. 6 § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 171 Einstellungsbescheid


vorherige Änderung nächste Änderung

Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluß der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist (§ 172 Abs. 1) zu belehren.



1 Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluß der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. 2 In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist (§ 172 Abs. 1) zu belehren. 3 § 187 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend für Verletzte, die nach § 395 der Strafprozessordnung berechtigt wären, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen, soweit sie einen Antrag auf Übersetzung stellen.

(heute geltende Fassung) 

§ 214 Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel


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(1) 1 Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen ordnet der Vorsitzende an. 2 Zugleich veranlasst er die nach § 397 Absatz 2 Satz 3 und § 406g Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Benachrichtigungen vom Termin; § 406d Absatz 3 gilt entsprechend. 3 Die Geschäftsstelle sorgt dafür, dass die Ladungen bewirkt und die Mitteilungen versandt werden.



(1) 1 Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen ordnet der Vorsitzende an. 2 Zugleich veranlasst er die nach § 397 Absatz 2 Satz 3, § 406d Absatz 1 und § 406h Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Benachrichtigungen vom Termin; § 406d Absatz 4 gilt entsprechend. 3 Die Geschäftsstelle sorgt dafür, dass die Ladungen bewirkt und die Mitteilungen versandt werden.

(2) Ist anzunehmen, daß sich die Hauptverhandlung auf längere Zeit erstreckt, so soll der Vorsitzende die Ladung sämtlicher oder einzelner Zeugen und Sachverständigen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Beginn der Hauptverhandlung anordnen.

(3) Der Staatsanwaltschaft steht das Recht der unmittelbaren Ladung weiterer Personen zu.

(4) 1 Die Staatsanwaltschaft bewirkt die Herbeischaffung der als Beweismittel dienenden Gegenstände. 2 Diese kann auch vom Gericht bewirkt werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 397 Verfahrensrechte des Nebenklägers


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(1) Der Nebenkläger ist, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll, zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. Er ist zur Hauptverhandlung zu laden; § 145a Absatz 2 Satz 1 und § 217 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Die Befugnis zur Ablehnung eines Richters (§§ 24, 31) oder Sachverständigen (§ 74), das Fragerecht (§ 240 Absatz 2), das Recht zur Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden (§ 238 Absatz 2) und von Fragen (§ 242), das Beweisantragsrecht (§ 244 Absatz 3 bis 6) sowie das Recht zur Abgabe von Erklärungen (§§ 257, 258) stehen auch dem Nebenkläger zu. Dieser ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im selben Umfang zuzuziehen und zu hören wie die Staatsanwaltschaft. Entscheidungen, die der Staatsanwaltschaft bekannt gemacht werden, sind auch dem Nebenkläger bekannt zu geben; § 145a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Nebenkläger kann sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. Der Rechtsanwalt ist zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. Er ist vom Termin der Hauptverhandlung zu benachrichtigen, wenn seine Wahl dem Gericht angezeigt oder er als Beistand bestellt wurde.



(1) 1 Der Nebenkläger ist, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll, zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. 2 Er ist zur Hauptverhandlung zu laden; § 145a Absatz 2 Satz 1 und § 217 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. 3 Die Befugnis zur Ablehnung eines Richters (§§ 24, 31) oder Sachverständigen (§ 74), das Fragerecht (§ 240 Absatz 2), das Recht zur Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden (§ 238 Absatz 2) und von Fragen (§ 242), das Beweisantragsrecht (§ 244 Absatz 3 bis 6) sowie das Recht zur Abgabe von Erklärungen (§§ 257, 258) stehen auch dem Nebenkläger zu. 4 Dieser ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im selben Umfang zuzuziehen und zu hören wie die Staatsanwaltschaft. 5 Entscheidungen, die der Staatsanwaltschaft bekannt gemacht werden, sind auch dem Nebenkläger bekannt zu geben; § 145a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(2) 1 Der Nebenkläger kann sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. 2 Der Rechtsanwalt ist zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. 3 Er ist vom Termin der Hauptverhandlung zu benachrichtigen, wenn seine Wahl dem Gericht angezeigt oder er als Beistand bestellt wurde.

(3) Ist der Nebenkläger der deutschen Sprache nicht mächtig, erhält er auf Antrag nach Maßgabe des § 187 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung schriftlicher Unterlagen, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist.


§ 397a Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe


(1) Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er

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1. durch ein Verbrechen nach den §§ 176a, 177, 179, 232 und 233 des Strafgesetzbuches verletzt ist,



1. durch ein Verbrechen nach den §§ 177, 179, 232 und 233 des Strafgesetzbuches verletzt ist,

2. durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt oder Angehöriger eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne des § 395 Absatz 2 Nummer 1 ist,

3. durch ein Verbrechen nach den §§ 226, 226a, 234 bis 235, 238 bis 239b, 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist, das bei ihm zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird,

4. durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182 und 225 des Strafgesetzbuchs verletzt ist und er zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder

5. durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 221, 226, 226a, 232 bis 235, 237, 238 Absatz 2 und 3, §§ 239a, 239b, 240 Absatz 4, §§ 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann.

(2) 1 Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach Absatz 1 nicht vor, so ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. 2 § 114 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz sowie Absatz 2 und § 121 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden.

(3) 1 Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können schon vor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden. 2 Über die Bestellung des Rechtsanwalts, für die § 142 Absatz 1 entsprechend gilt, und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entscheidet der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts.



§ 406d Auskunft über den Stand des Verfahrens


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(1) Dem Verletzten sind auf Antrag die Einstellung des Verfahrens und der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen, soweit es ihn betrifft.

(2) Dem Verletzten ist auf Antrag mitzuteilen, ob



(1) 1 Dem Verletzten ist, soweit es ihn betrifft, auf Antrag mitzuteilen:

1.
die Einstellung des Verfahrens,

2. der Ort
und Zeitpunkt der Hauptverhandlung sowie die gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen,

3. der
Ausgang des gerichtlichen Verfahrens.

2 Ist der Verletzte der deutschen Sprache nicht mächtig, so werden ihm auf Antrag Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung in einer ihm verständlichen Sprache mitgeteilt.

(2) 1 Dem Verletzten ist auf Antrag mitzuteilen, ob

1. dem Verurteilten die Weisung erteilt worden ist, zu dem Verletzten keinen Kontakt aufzunehmen oder mit ihm nicht zu verkehren;

2. freiheitsentziehende Maßnahmen gegen den Beschuldigten oder den Verurteilten angeordnet oder beendet oder ob erstmalig Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse darlegt und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Betroffenen am Ausschluss der Mitteilung vorliegt; in den in § 395 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Fällen sowie in den Fällen des § 395 Absatz 3, in denen der Verletzte zur Nebenklage zugelassen wurde, bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht;

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3. dem Verurteilten erneut Vollzugslockerung oder Urlaub gewährt wird, wenn dafür ein berechtigtes Interesse dargelegt oder ersichtlich ist und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Verurteilten am Ausschluss der Mitteilung vorliegt.

(3) 1 Mitteilungen können unterbleiben, sofern sie nicht unter einer Anschrift möglich sind, die der Verletzte angegeben hat. 2 Hat der Verletzte einen Rechtsanwalt als Beistand gewählt, ist ihm ein solcher beigeordnet worden oder wird er durch einen solchen vertreten, so gilt § 145a entsprechend.



3. der Beschuldigte oder Verurteilte sich einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch Flucht entzogen hat und welche Maßnahmen zum Schutz des Verletzten deswegen gegebenenfalls getroffen worden sind;

4.
dem Verurteilten erneut Vollzugslockerung oder Urlaub gewährt wird, wenn dafür ein berechtigtes Interesse dargelegt oder ersichtlich ist und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Verurteilten am Ausschluss der Mitteilung vorliegt.

2 Die Mitteilung erfolgt durch die Stelle, welche die Entscheidung gegenüber dem Beschuldigten oder Verurteilten getroffen hat; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 erfolgt die Mitteilung durch die zuständige Staatsanwaltschaft.

(3) 1 Der Verletzte ist über die Informationsrechte aus Absatz 2 Satz 1 nach der Urteilsverkündung oder Einstellung des Verfahrens zu belehren. 2 Über die Informationsrechte aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist der Verletzte zudem bei Anzeigeerstattung zu belehren, wenn die Anordnung von Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten zu erwarten ist.

(4)
1 Mitteilungen können unterbleiben, sofern sie nicht unter einer Anschrift möglich sind, die der Verletzte angegeben hat. 2 Hat der Verletzte einen Rechtsanwalt als Beistand gewählt, ist ihm ein solcher beigeordnet worden oder wird er durch einen solchen vertreten, so gilt § 145a entsprechend.

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§ 406g Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten




§ 406h Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten


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(1) 1 Nach § 395 zum Anschluss mit der Nebenklage Befugte können sich auch vor Erhebung der öffentlichen Klage und ohne Erklärung eines Anschlusses eines Rechtsanwalts als Beistand bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. 2 Sie sind zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt, auch wenn sie als Zeugen vernommen werden sollen. 3 Ist zweifelhaft, ob eine Person nebenklagebefugt ist, entscheidet über das Anwesenheitsrecht das Gericht nach Anhörung der Person und der Staatsanwaltschaft; die Entscheidung ist unanfechtbar. 4 Nebenklagebefugte sind vom Termin der Hauptverhandlung zu benachrichtigen, wenn sie dies beantragt haben.



(1) 1 Nach § 395 zum Anschluss mit der Nebenklage Befugte können sich auch vor Erhebung der öffentlichen Klage und ohne Erklärung eines Anschlusses eines Rechtsanwalts als Beistand bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. 2 Sie sind zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt, auch wenn sie als Zeugen vernommen werden sollen. 3 Ist zweifelhaft, ob eine Person nebenklagebefugt ist, entscheidet über das Anwesenheitsrecht das Gericht nach Anhörung der Person und der Staatsanwaltschaft; die Entscheidung ist unanfechtbar.

(2) 1 Der Rechtsanwalt des Nebenklagebefugten ist zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 2 Er ist vom Termin der Hauptverhandlung zu benachrichtigen, wenn seine Wahl dem Gericht angezeigt oder er als Beistand bestellt wurde. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten bei richterlichen Vernehmungen und der Einnahme richterlichen Augenscheins entsprechend, es sei denn, dass die Anwesenheit oder die Benachrichtigung des Rechtsanwalts den Untersuchungszweck gefährden könnte.

(3) 1 § 397a gilt entsprechend für

1. die Bestellung eines Rechtsanwalts und

2. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.

2 Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das nach § 162 zuständige Gericht.

(4) 1 Auf Antrag dessen, der zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt ist, kann in den Fällen des § 397a Abs. 2 einstweilen ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt werden, wenn

1. dies aus besonderen Gründen geboten ist,

2. die Mitwirkung eines Beistands eilbedürftig ist und

3. die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe möglich erscheint, eine rechtzeitige Entscheidung hierüber aber nicht zu erwarten ist.

2 Für die Bestellung gelten § 142 Abs. 1 und § 162 entsprechend. 3 Die Bestellung endet, wenn nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gestellt oder wenn die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt wird.



(heute geltende Fassung) 
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§ 406h Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse




§ 406i Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren


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Verletzte sind möglichst frühzeitig, regelmäßig schriftlich und soweit möglich in einer für sie verständlichen Sprache auf ihre aus den §§ 406d bis 406g folgenden Befugnisse und insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass sie

1. sich unter den Voraussetzungen der §§ 395 und 396 dieses Gesetzes oder des § 80 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen und dabei nach § 397a beantragen können, dass ihnen ein anwaltlicher Beistand bestellt oder für dessen Hinzuziehung Prozesskostenhilfe bewilligt wird,

2.
nach Maßgabe der §§ 403 bis 406c dieses Gesetzes und des § 81 des Jugendgerichtsgesetzes einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren geltend machen können,

3.
nach Maßgabe des Opferentschädigungsgesetzes einen Versorgungsanspruch geltend machen können,

4.
nach Maßgabe des Gewaltschutzgesetzes den Erlass von Anordnungen gegen den Beschuldigten beantragen können sowie

5. Unterstützung und Hilfe durch Opferhilfeeinrichtungen erhalten können, etwa in Form einer Beratung oder einer psychosozialen Prozessbegleitung.

Liegen die Voraussetzungen einer bestimmten Befugnis
im Einzelfall offensichtlich nicht vor, kann der betreffende Hinweis unterbleiben. Gegenüber Verletzten, die keine zustellungsfähige Anschrift angegeben haben, besteht keine Hinweispflicht. Die Sätze 1 und 3 gelten auch für Angehörige und Erben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechenden Befugnisse zustehen.



(1) Verletzte sind möglichst frühzeitig, regelmäßig schriftlich und soweit möglich in einer für sie verständlichen Sprache über ihre aus den §§ 406d bis 406h folgenden Befugnisse im Strafverfahren zu unterrichten und insbesondere auch auf Folgendes hinzuweisen:

1. sie können nach Maßgabe des § 158 eine Straftat zur Anzeige bringen oder einen Strafantrag stellen;

2. sie können
sich unter den Voraussetzungen der §§ 395 und 396 oder des § 80 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen und dabei

a)
nach § 397a beantragen, dass ihnen ein anwaltlicher Beistand bestellt oder für dessen Hinzuziehung Prozesskostenhilfe bewilligt wird,

b)
nach Maßgabe des § 397 Absatz 3 und der §§ 185 und 187 des Gerichtsverfassungsgesetzes einen Anspruch auf Dolmetschung und Übersetzung im Strafverfahren geltend machen;

3. sie können einen
aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch nach Maßgabe der §§ 403 bis 406c und des § 81 des Jugendgerichtsgesetzes im Strafverfahren geltend machen;

4. sie können, soweit sie als Zeugen von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht vernommen werden, einen Anspruch auf Entschädigung
nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes geltend machen;

5. sie können
nach Maßgabe des § 155a eine Wiedergutmachung im Wege eines Täter-Opfer-Ausgleichs erreichen.

(2) Liegen Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit des Verletzten
vor, soll der Verletzte im weiteren Verfahren an geeigneter Stelle auf die Vorschriften hingewiesen werden, die seinem Schutze dienen, insbesondere auf § 68a Absatz 1, die §§ 247 und 247a sowie die §§ 171b und 172 Nummer 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(3) Minderjährige Verletzte und ihre Vertreter sollten darüber hinaus im weiteren Verfahren an geeigneter Stelle auf
die Vorschriften hingewiesen werden, die ihrem Schutze dienen, insbesondere auf die §§ 58a und 255a Absatz 2, wenn die Anwendung dieser Vorschriften in Betracht kommt, sowie auf § 241a.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 406j (neu)




§ 406j Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens


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Verletzte sind möglichst frühzeitig, regelmäßig schriftlich und soweit möglich in einer für sie verständlichen Sprache über folgende Befugnisse zu unterrichten, die sie außerhalb des Strafverfahrens haben:

1. sie können einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, soweit er nicht nach Maßgabe der §§ 403 bis 406c und des § 81 des Jugendgerichtsgesetzes im Strafverfahren geltend gemacht wird, auf dem Zivilrechtsweg geltend machen und dabei beantragen, dass ihnen für die Hinzuziehung eines anwaltlichen Beistands Prozesskostenhilfe bewilligt wird;

2. sie können nach Maßgabe des Gewaltschutzgesetzes den Erlass von Anordnungen gegen den Beschuldigten beantragen;

3. sie können nach Maßgabe des Opferentschädigungsgesetzes einen Versorgungsanspruch geltend machen;

4. sie können nach Maßgabe von Verwaltungsvorschriften des Bundes oder der Länder gegebenenfalls Entschädigungsansprüche geltend machen;

5. sie können Unterstützung und Hilfe durch Opferhilfeeinrichtungen erhalten, etwa

a) in Form einer Beratung,

b) durch Bereitstellung oder Vermittlung einer Unterkunft in einer Schutzeinrichtung oder

c) durch Vermittlung von therapeutischen Angeboten wie medizinischer oder psychologischer Hilfe oder weiteren verfügbaren Unterstützungsangeboten im psychosozialen Bereich.

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§ 406k (neu)




§ 406k Weitere Informationen


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(1) Die Informationen nach den §§ 406i und 406j sollen jeweils Angaben dazu enthalten,

1. an welche Stellen sich die Verletzten wenden können, um die beschriebenen Möglichkeiten wahrzunehmen, und

2. wer die beschriebenen Angebote gegebenenfalls erbringt.

(2) 1 Liegen die Voraussetzungen einer bestimmten Befugnis im Einzelfall offensichtlich nicht vor, kann die betreffende Unterrichtung unterbleiben. 2 Gegenüber Verletzten, die keine zustellungsfähige Anschrift angegeben haben, besteht keine schriftliche Hinweispflicht.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 406l (neu)




§ 406l Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten


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§ 406i Absatz 1 sowie die §§ 406j und 406k gelten auch für Angehörige und Erben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechenden Befugnisse zustehen.

§ 464b Kostenfestsetzung


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Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.



1 Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. 2 Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. 3 Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. 4 Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.

§ 472 Notwendige Auslagen des Nebenklägers


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(1) Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Hiervon kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(2) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, ein, so kann es die in Absatz 1 genannten notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Angeschuldigten auferlegen, soweit dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Stellt das Gericht das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig ein, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen, die einem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406g erwachsen sind. Gleiches gilt für die notwendigen Auslagen eines Privatklägers, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 377 Abs. 2 die Verfolgung übernommen hat.



(1) 1 Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. 2 Hiervon kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(2) 1 Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, ein, so kann es die in Absatz 1 genannten notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Angeschuldigten auferlegen, soweit dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. 2 Stellt das Gericht das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig ein, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) 1 Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen, die einem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsen sind. 2 Gleiches gilt für die notwendigen Auslagen eines Privatklägers, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 377 Abs. 2 die Verfolgung übernommen hat.

(4) § 471 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.



§ 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


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(1) 1 Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. 2 Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406g erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. 3 Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. 4 Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.



(1) 1 Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. 2 Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. 3 Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. 4 Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) 1 Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. 2 Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) 1 Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. 2 Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1. auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder

2. auf ein Nachverfahren (§ 439)

verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.