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Änderung § 256 StPO vom 24.08.2017

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§ 256 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.08.2017 geltenden Fassung
§ 256 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 256 Verlesung der Erklärungen von Behörden und Sachverständigen


(1) Verlesen werden können

1. die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen

a) öffentlicher Behörden,

b) der Sachverständigen, die für die Erstellung von Gutachten der betreffenden Art allgemein vereidigt sind, sowie

c) der Ärzte eines gerichtsärztlichen Dienstes mit Ausschluss von Leumundszeugnissen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. ärztliche Atteste über Körperverletzungen, die nicht zu den schweren gehören,

(Text neue Fassung)

2. unabhängig vom Tatvorwurf ärztliche Atteste über Körperverletzungen,

3. ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben,

vorherige Änderung

4. Gutachten über die Auswertung eines Fahrtschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe oder des Blutalkoholgehalts einschließlich seiner Rückrechnung und

5. Protokolle sowie in einer Urkunde enthaltene Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen, soweit diese nicht eine Vernehmung zum Gegenstand haben.



4. Gutachten über die Auswertung eines Fahrtschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe oder des Blutalkoholgehalts einschließlich seiner Rückrechnung,

5. Protokolle sowie in einer Urkunde enthaltene Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen, soweit diese nicht eine Vernehmung zum Gegenstand haben und

6. Übertragungsnachweise und Vermerke nach § 32e Absatz 3.


(2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbehörde eingeholt worden, so kann das Gericht die Behörde ersuchen, eines ihrer Mitglieder mit der Vertretung des Gutachtens in der Hauptverhandlung zu beauftragen und dem Gericht zu bezeichnen.



(heute geltende Fassung)