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Synopse aller Änderungen der StPO am 24.08.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. August 2017 durch Artikel 3 des ÜbwRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StPO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.08.2017 geltenden Fassung
StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
    Erster Abschnitt Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
       § 1 Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes
       § 2 Verbindung und Trennung von Strafsachen
       § 3 Begriff des Zusammenhanges
       § 4 Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen
       § 5 Maßgebendes Verfahren
       § 6 Prüfung der sachlichen Zuständigkeit
       § 6a Zuständigkeit besonderer Strafkammern
    Zweiter Abschnitt Gerichtsstand
       § 7 Gerichtsstand des Tatortes
       § 8 Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes
       § 9 Gerichtsstand des Ergreifungsortes
       § 10 Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen
       § 10a Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres
       § 11 Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter
       § 11a Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung
       § 12 Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände
       § 13 Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen
       § 13a Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof
       § 14 Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht
       § 15 Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts
       § 16 Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit
       §§ 17 und 18
       § 19 Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit
       § 20 Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts
       § 21 Befugnisse bei Gefahr im Verzug
    Dritter Abschnitt Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
       § 22 Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
       § 23 Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung
       § 24 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit
       § 25 Ablehnungszeitpunkt
       § 26 Ablehnungsverfahren
       § 26a Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags
       § 27 Entscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag
       § 28 Rechtsmittel
       § 29 Vornahme unaufschiebbarer Amtshandlungen
       § 30 Ablehnung eines Richters bei Selbstanzeige und von Amts wegen
       § 31 Schöffen, Urkundsbeamte
       § 32 (weggefallen)
    Vierter Abschnitt Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten
       § 33 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung
       § 33a Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs
       § 34 Begründung anfechtbarer und ablehnender Entscheidungen
       § 34a Eintritt der Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels durch Beschluss
       § 35 Bekanntmachung
       § 35a Rechtsmittelbelehrung
       § 36 Zustellung und Vollstreckung
       § 37 Zustellungsverfahren
       § 38 Unmittelbare Ladung
       § 39 (weggefallen)
       § 40 Öffentliche Zustellung
       § 41 Zustellungen an die Staatsanwaltschaft
       § 41a Elektronischer Rechtsverkehr mit Gerichten und Staatsanwaltschaften
    Fünfter Abschnitt Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
       § 42 Berechnung von Tagesfristen
       § 43 Berechnung von Wochen- und Monatsfristen
       § 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung
       § 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag
       § 46 Zuständigkeit; Rechtsmittel
       § 47 Keine Vollstreckungshemmung
    Sechster Abschnitt Zeugen
       § 48 Zeugenpflichten; Ladung
       § 49 Vernehmung des Bundespräsidenten
       § 50 Vernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung
       § 51 Folgen des Ausbleibens eines Zeugen
       § 52 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten
       § 53 Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger
       § 53a Zeugnisverweigerungsrecht der Berufshelfer
       § 54 Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes
       § 55 Auskunftsverweigerungsrecht
       § 56 Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes
       § 57 Belehrung
       § 58 Vernehmung; Gegenüberstellung
       § 58a Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton
       § 58b Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung
       § 59 Vereidigung
       § 60 Vereidigungsverbote
       § 61 Recht zur Eidesverweigerung
       § 62 Vereidigung im vorbereitenden Verfahren
       § 63 Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter
       § 64 Eidesformel
       § 65 Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen
       § 66 Eidesleistung bei Hör- oder Sprachbehinderung
       § 67 Berufung auf einen früheren Eid
       § 68 Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz
       § 68a Beschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes
       § 68b Zeugenbeistand
       § 69 Vernehmung zur Sache
       § 70 Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung
       § 71 Zeugenentschädigung
    Siebter Abschnitt Sachverständige und Augenschein
       § 72 Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige
       § 73 Auswahl des Sachverständigen
       § 74 Ablehnung des Sachverständigen
       § 75 Pflicht des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens
       § 76 Gutachtenverweigerungsrecht des Sachverständigen
       § 77 Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen
       § 78 Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
       § 79 Vereidigung des Sachverständigen
       § 80 Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung
       § 80a Vorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren
       § 81 Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens
       § 81a Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe
       § 81b Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten
       § 81c Untersuchung anderer Personen
       § 81d Durchführung körperlicher Untersuchungen durch Personen gleichen Geschlechts
       § 81e Molekulargenetische Untersuchung
       § 81f Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung
       § 81g DNA-Identitätsfeststellung
       § 81h DNA-Reihenuntersuchung
       § 82 Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren
       § 83 Anordnung einer neuen Begutachtung
       § 84 Sachverständigenvergütung
       § 85 Sachverständige Zeugen
       § 86 Richterlicher Augenschein
       § 87 Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche
       § 88 Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung
       § 89 Umfang der Leichenöffnung
       § 90 Öffnung der Leiche eines Neugeborenen
       § 91 Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung
       § 92 Gutachten bei Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung
       § 93 Schriftgutachten
    Achter Abschnitt Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
       § 94 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken
       § 95 Herausgabepflicht
       § 96 Amtlich verwahrte Schriftstücke
       § 97 Beschlagnahmeverbot
       § 98 Verfahren bei der Beschlagnahme
       § 98a Rasterfahndung
       § 98b Verfahren bei der Rasterfahndung
       § 98c Maschineller Abgleich mit vorhandenen Daten
       § 99 Postbeschlagnahme
       § 100 Verfahren bei der Postbeschlagnahme
       § 100a Telekommunikationsüberwachung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 100b Verfahren bei der Telekommunikationsüberwachung
(Text neue Fassung)

       § 100b Online-Durchsuchung
       § 100c Akustische Wohnraumüberwachung
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 100d Verfahren bei der akustischen Wohnraumüberwachung
       § 100e Berichtspflicht bei der akustischen Wohnraumüberwachung


       § 100d Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte
       § 100e Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c
       § 100f Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum
       § 100g Erhebung von Verkehrsdaten
       § 100h Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum
       § 100i Technische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten
       § 100j Bestandsdatenauskunft
       § 101 Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen
       § 101a Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei der Erhebung von Verkehrsdaten
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 101b Statistische Erfassung der Erhebung von Verkehrsdaten


       § 101b Statistische Erfassung; Berichtspflichten
       § 102 Durchsuchung bei Beschuldigten
       § 103 Durchsuchung bei anderen Personen
       § 104 Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit
       § 105 Verfahren bei der Durchsuchung
       § 106 Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts
       § 107 Durchsuchungsbescheinigung; Beschlagnahmeverzeichnis
       § 108 Beschlagnahme anderer Gegenstände
       § 109 Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände
       § 110 Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien
       § 110a Verdeckter Ermittler
       § 110b Verfahren beim Einsatz eines Verdeckten Ermittlers
       § 110c Befugnisse des Verdeckten Ermittlers
       § 110d (aufgehoben)
       § 110e (aufgehoben)
       § 111 Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten
       § 111a Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
       § 111b Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung
       § 111c Vollziehung der Beschlagnahme
       § 111d Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen
       § 111e Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung
       § 111f Vollziehung des Vermögensarrestes
       § 111g Aufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes
       § 111h Wirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes
       § 111i Insolvenzverfahren
       § 111j Verfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes
       § 111k Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes
       § 111l Mitteilungen
       § 111m Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände
       § 111n Herausgabe beweglicher Sachen
       § 111o Verfahren bei der Herausgabe
       § 111p Notveräußerung
       § 111q Beschlagnahme von Schriften und Vorrichtungen
    Neunter Abschnitt Verhaftung und vorläufige Festnahme
       § 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe
       § 112a Haftgrund der Wiederholungsgefahr
       § 113 Untersuchungshaft bei leichteren Taten
       § 114 Haftbefehl
       § 114a Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung
       § 114b Belehrung des verhafteten Beschuldigten
       § 114c Benachrichtigung von Angehörigen
       § 114d Mitteilungen an die Vollzugsanstalt
       § 114e Übermittlung von Erkenntnissen durch die Vollzugsanstalt
       § 115 Vorführung vor den zuständigen Richter
       § 115a Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts
       § 116 Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls
       § 116a Aussetzung gegen Sicherheitsleistung
       § 116b Verhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen
       § 117 Haftprüfung
       § 118 Verfahren bei der Haftprüfung
       § 118a Mündliche Verhandlung bei der Haftprüfung
       § 118b Anwendung von Rechtsmittelvorschriften
       § 119 Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft
       § 119a Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde
       § 120 Aufhebung des Haftbefehls
       § 121 Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate
       § 122 Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht
       § 122a Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr
       § 123 Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen
       § 124 Verfall der geleisteten Sicherheit
       § 125 Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls
       § 126 Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen
       § 126a Einstweilige Unterbringung
       § 127 Vorläufige Festnahme
       § 127a Absehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme
       § 127b Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren
       § 128 Vorführung bei vorläufiger Festnahme
       § 129 Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung
       § 130 Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags
    9a. Abschnitt Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
       § 131 Ausschreibung zur Festnahme
       § 131a Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
       § 131b Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen
       § 131c Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen
       § 132 Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter
    9b. Abschnitt Vorläufiges Berufsverbot
       § 132a Anordnung und Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots
    Zehnter Abschnitt Vernehmung des Beschuldigten
       § 133 Ladung
       § 134 Vorführung
       § 135 Sofortige Vernehmung
       § 136 Erste Vernehmung
       § 136a Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote
    Elfter Abschnitt Verteidigung
       § 137 Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers
       § 138 Wahlverteidiger
       § 138a Ausschließung des Verteidigers
       § 138b Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
       § 138c Zuständigkeit für die Ausschließungsentscheidung
       § 138d Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers
       § 139 Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar
       § 140 Notwendige Verteidigung
       § 141 Bestellung eines Pflichtverteidigers
       § 142 Auswahl des zu bestellenden Pflichtverteidigers
       § 143 Zurücknahme der Bestellung eines Pflichtverteidigers
       § 144 (weggefallen)
       § 145 Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers
       § 145a Zustellungen an den Verteidiger
       § 146 Verbot der Mehrfachverteidigung
       § 146a Zurückweisung eines Wahlverteidigers
       § 147 Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten
       § 148 Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger
       § 148a Durchführung von Überwachungsmaßnahmen
       § 149 Zulassung von Beiständen
       § 150 (weggefallen)
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
    Erster Abschnitt Öffentliche Klage
       § 151 Anklagegrundsatz
       § 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
       § 152a Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten
       § 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit
       § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
       § 153b Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe
       § 153c Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten
       § 153d Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen überwiegender öffentlicher Interessen
       § 153e Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen tätiger Reue
       § 153f Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch
       § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten
       § 154a Beschränkung der Verfolgung
       § 154b Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung
       § 154c Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung
       § 154d Verfolgung bei zivil- oder verwaltungsrechtlicher Vorfrage
       § 154e Absehen von der Verfolgung bei falscher Verdächtigung oder Beleidigung
       § 154f Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen
       § 155 Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung
       § 155a Täter-Opfer-Ausgleich
       § 155b Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs
       § 156 Anklagerücknahme
       § 157 Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter
    Zweiter Abschnitt Vorbereitung der öffentlichen Klage
       § 158 Strafanzeige; Strafantrag
       § 159 Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod
       § 160 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
       § 160a Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern
       § 160b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
       § 161 Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft
       § 161a Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft
       § 162 Ermittlungsrichter
       § 163 Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren
       § 163a Vernehmung des Beschuldigten
       § 163b Maßnahmen zur Identitätsfeststellung
       § 163c Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung
       § 163d Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen
       § 163e Ausschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen
       § 163f Längerfristige Observation
       § 164 Festnahme von Störern
       § 165 Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug
       § 166 Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen
       § 167 Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft
       § 168 Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen
       § 168a Art der Protokollierung richterlicher Untersuchungshandlungen
       § 168b Protokoll über staatsanwaltschaftliche Untersuchungshandlungen
       § 168c Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen
       § 168d Anwesenheitsrecht bei Einnahme eines richterlichen Augenscheins
       § 168e Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten
       § 169 Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes
       § 169a Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen
       § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung
       § 171 Einstellungsbescheid
       § 172 Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren
       § 173 Verfahren des Gerichts nach Antragstellung
       § 174 Verwerfung des Antrags
       § 175 Anordnung der Anklageerhebung
       § 176 Sicherheitsleistung durch den Antragsteller
       § 177 Kosten
    Dritter Abschnitt (weggefallen)
       §§ 178 bis 197 (weggefallen)
    Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
       § 198 (weggefallen)
       § 199 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
       § 200 Inhalt der Anklageschrift
       § 201 Übermittlung der Anklageschrift
       § 202 Anordnung ergänzender Beweiserhebungen
       § 202a Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
       § 203 Eröffnungsbeschluss
       § 204 Nichteröffnungsbeschluss
       § 205 Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen
       § 206 Keine Bindung an Anträge
       § 206a Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis
       § 206b Einstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung
       § 207 Inhalt des Eröffnungsbeschlusses
       § 208 (weggefallen)
       § 209 Eröffnungszuständigkeit
       § 209a Besondere funktionelle Zuständigkeiten
       § 210 Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss
       § 211 Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss
    Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung
       § 212 Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
       § 213 Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung
       § 214 Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel
       § 215 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
       § 216 Ladung des Angeklagten
       § 217 Ladungsfrist
       § 218 Ladung des Verteidigers
       § 219 Beweisanträge des Angeklagten
       § 220 Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten
       § 221 Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen
       § 222 Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen
       § 222a Mitteilung der Besetzung des Gerichts
       § 222b Besetzungseinwand
       § 223 Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter
       § 224 Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin
       § 225 Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter
       § 225a Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung
    Sechster Abschnitt Hauptverhandlung
       § 226 Ununterbrochene Gegenwart
       § 227 Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger
       § 228 Aussetzung und Unterbrechung
       § 229 Höchstdauer einer Unterbrechung
       § 230 Ausbleiben des Angeklagten
       § 231 Anwesenheitspflicht des Angeklagten
       § 231a Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit durch den Angeklagten
       § 231b Fortsetzung nach Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung
       § 231c Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger
       § 232 Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten
       § 233 Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen
       § 234 Vertretung des abwesenden Angeklagten
       § 234a Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten
       § 235 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten
       § 236 Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten
       § 237 Verbindung mehrerer Strafsachen
       § 238 Verhandlungsleitung
       § 239 Kreuzverhör
       § 240 Fragerecht
       § 241 Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden
       § 241a Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden
       § 242 Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen
       § 243 Gang der Hauptverhandlung
       § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen
       § 245 Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel
       § 246 Ablehnung von Beweisanträgen wegen Verspätung
       § 246a Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung
       § 247 Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen
       § 247a Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeugen
       § 248 Entlassung der Zeugen und Sachverständigen
       § 249 Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren
       § 250 Grundsatz der persönlichen Vernehmung
       § 251 Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen
       § 252 Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung
       § 253 Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung
       § 254 Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen
       § 255 Protokollierung der Verlesung
       § 255a Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung
       § 256 Verlesung der Erklärungen von Behörden und Sachverständigen
       § 257 Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung
       § 257a Form von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen
       § 257b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
       § 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten
       § 258 Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes
       § 259 Dolmetscher
       § 260 Urteil
       § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung
       § 262 Entscheidung zivilrechtlicher Vorfragen
       § 263 Abstimmung
       § 264 Gegenstand des Urteils
       § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage
       § 265a Befragung des Angeklagten vor Erteilung von Auflagen oder Weisungen
       § 266 Nachtragsanklage
       § 267 Urteilsgründe
       § 268 Urteilsverkündung
       § 268a Aussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung
       § 268b Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft
       § 268c Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots
       § 268d Belehrung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung
       § 269 Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung
       § 270 Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung
       § 271 Hauptverhandlungsprotokoll
       § 272 Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls
       § 273 Beurkundung der Hauptverhandlung
       § 274 Beweiskraft des Protokolls
       § 275 Absetzungsfrist und Form des Urteils
    Siebter Abschnitt Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
       § 275a Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl
    Achter Abschnitt Verfahren gegen Abwesende
       § 276 Begriff der Abwesenheit
       §§ 277 bis 284
       § 285 Beweissicherungszweck
       § 286 Vertretung von Abwesenden
       § 287 Benachrichtigung von Abwesenden
       § 288 Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige
       § 289 Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter
       § 290 Vermögensbeschlagnahme
       § 291 Bekanntmachung der Beschlagnahme
       § 292 Wirkung der Bekanntmachung
       § 293 Aufhebung der Beschlagnahme
       § 294 Verfahren nach Anklageerhebung
       § 295 Sicheres Geleit
Drittes Buch Rechtsmittel
    Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
       § 296 Rechtsmittelberechtigte
       § 297 Einlegung durch den Verteidiger
       § 298 Einlegung durch den gesetzlichen Vertreter
       § 299 Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug
       § 300 Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels
       § 301 Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft
       § 302 Zurücknahme und Verzicht
       § 303 Zustimmungserfordernis bei Zurücknahme
    Zweiter Abschnitt Beschwerde
       § 304 Zulässigkeit
       § 305 Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen
       § 305a Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss
       § 306 Einlegung; Abhilfeverfahren
       § 307 Keine Vollzugshemmung
       § 308 Befugnisse des Beschwerdegerichts
       § 309 Entscheidung
       § 310 Weitere Beschwerde
       § 311 Sofortige Beschwerde
       § 311a Nachträgliche Anhörung des Gegners
    Dritter Abschnitt Berufung
       § 312 Zulässigkeit
       § 313 Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen
       § 314 Form und Frist
       § 315 Berufung und Wiedereinsetzungsantrag
       § 316 Hemmung der Rechtskraft
       § 317 Berufungsbegründung
       § 318 Berufungsbeschränkung
       § 319 Verspätete Einlegung
       § 320 Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft
       § 321 Aktenübermittlung an das Berufungsgericht
       § 322 Verwerfung ohne Hauptverhandlung
       § 322a Entscheidung über die Annahme der Berufung
       § 323 Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung
       § 324 Gang der Berufungshauptverhandlung
       § 325 Verlesung von Urkunden
       § 326 Schlussvorträge
       § 327 Umfang der Urteilsprüfung
       § 328 Inhalt des Berufungsurteils
       § 329 Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung
       § 330 Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters
       § 331 Verbot der Verschlechterung
       § 332 Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung
    Vierter Abschnitt Revision
       § 333 Zulässigkeit
       § 334 (weggefallen)
       § 335 Sprungrevision
       § 336 Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen
       § 337 Revisionsgründe
       § 338 Absolute Revisionsgründe
       § 339 Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten
       § 340 Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten
       § 341 Form und Frist
       § 342 Revision und Wiedereinsetzungsantrag
       § 343 Hemmung der Rechtskraft
       § 344 Revisionsbegründung
       § 345 Revisionsbegründungsfrist
       § 346 Verspätete oder formwidrige Einlegung
       § 347 Zustellung; Gegenerklärung; Vorlage der Akten an das Revisionsgericht
       § 348 Unzuständigkeit des Gerichts
       § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss
       § 350 Revisionshauptverhandlung
       § 351 Gang der Revisionshauptverhandlung
       § 352 Umfang der Urteilsprüfung
       § 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen
       § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung
       § 354a Entscheidung bei Gesetzesänderung
       § 355 Verweisung an das zuständige Gericht
       § 356 Urteilsverkündung
       § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung
       § 357 Revisionserstreckung auf Mitverurteilte
       § 358 Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung
Viertes Buch Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
    § 359 Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten
    § 360 Keine Hemmung der Vollstreckung
    § 361 Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten
    § 362 Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten
    § 363 Unzulässigkeit
    § 364 Behauptung einer Straftat
    § 364a Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren
    § 364b Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens
    § 365 Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag
    § 366 Inhalt und Form des Antrags
    § 367 Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
    § 368 Verwerfung wegen Unzulässigkeit
    § 369 Beweisaufnahme
    § 370 Entscheidung über die Begründetheit
    § 371 Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung
    § 372 Sofortige Beschwerde
    § 373 Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung
    § 373a Verfahren bei Strafbefehl
Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren
    Erster Abschnitt Privatklage
       § 374 Zulässigkeit; Privatklageberechtigte
       § 375 Mehrere Privatklageberechtigte
       § 376 Anklageerhebung bei Privatklagedelikten
       § 377 Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung
       § 378 Beistand und Vertreter des Privatklägers
       § 379 Sicherheitsleistung; Prozesskostenhilfe
       § 379a Gebührenvorschuss
       § 380 Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung
       § 381 Erhebung der Privatklage
       § 382 Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten
       § 383 Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld
       § 384 Weiteres Verfahren
       § 385 Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht
       § 386 Ladung von Zeugen und Sachverständigen
       § 387 Vertretung in der Hauptverhandlung
       § 388 Widerklage
       § 389 Einstellung durch Urteil bei Verdacht eines Offizialdelikts
       § 390 Rechtsmittel des Privatklägers
       § 391 Rücknahme der Privatklage; Verwerfung bei Versäumung; Wiedereinsetzung
       § 392 Wirkung der Rücknahme
       § 393 Tod des Privatklägers
       § 394 Bekanntmachung an den Beschuldigten
    Zweiter Abschnitt Nebenklage
       § 395 Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger
       § 396 Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss
       § 397 Verfahrensrechte des Nebenklägers
       § 397a Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe
       § 398 Fortgang des Verfahrens bei Anschluss
       § 399 Bekanntmachung und Anfechtbarkeit früherer Entscheidungen
       § 400 Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers
       § 401 Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger
       § 402 Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers
    Dritter Abschnitt Entschädigung des Verletzten
       § 403 Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren
       § 404 Antrag des Verletzten; Prozesskostenhilfe
       § 405 Vergleich
       § 406 Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer Entscheidung
       § 406a Rechtsmittel
       § 406b Vollstreckung
       § 406c Wiederaufnahme des Verfahrens
    Vierter Abschnitt Sonstige Befugnisse des Verletzten
       § 406d Auskunft über den Stand des Verfahrens
       § 406e Akteneinsicht; Auskunft
       § 406f Verletztenbeistand
       § 406g Psychosoziale Prozessbegleitung
       § 406h Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten
       § 406i Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren
       § 406j Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens
       § 406k Weitere Informationen
       § 406l Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten
Sechstes Buch Besondere Arten des Verfahrens
    Erster Abschnitt Verfahren bei Strafbefehlen
       § 407 Zulässigkeit
       § 408 Richterliche Entscheidung über einen Strafbefehlsantrag
       § 408a Strafbefehlsantrag nach Eröffnung des Hauptverfahrens
       § 408b Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe
       § 409 Inhalt des Strafbefehls
       § 410 Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft
       § 411 Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung
       § 412 Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung
    Zweiter Abschnitt Sicherungsverfahren
       § 413 Zulässigkeit
       § 414 Verfahren; Antragsschrift
       § 415 Hauptverhandlung ohne Beschuldigten
       § 416 Übergang in das Strafverfahren
    2a. Abschnitt Beschleunigtes Verfahren
       § 417 Zulässigkeit
       § 418 Durchführung der Hauptverhandlung
       § 419 Entscheidung des Gerichts; Strafmaß
       § 420 Beweisaufnahme
    Dritter Abschnitt Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
       § 421 Absehen von der Einziehung
       § 422 Abtrennung der Einziehung
       § 423 Einziehung nach Abtrennung
       § 424 Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren
       § 425 Absehen von der Verfahrensbeteiligung
       § 426 Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden Verfahren
       § 427 Befugnisse des Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren
       § 428 Vertretung des Einziehungsbeteiligten
       § 429 Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten
       § 430 Stellung in der Hauptverhandlung
       § 431 Rechtsmittelverfahren
       § 432 Einziehung durch Strafbefehl
       § 433 Nachverfahren
       § 434 Entscheidung im Nachverfahren
       § 435 Selbständiges Einziehungsverfahren
       § 436 Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren
       § 437 Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren
       § 438 Nebenbetroffene am Strafverfahren
       § 439 Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen
       § 440 (aufgehoben)
       § 441 (aufgehoben)
       § 442 (aufgehoben)
       § 443 Vermögensbeschlagnahme
    Vierter Abschnitt Verfahren bei Festsetzung von Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
       § 444 Verfahren
       §§ 445 bis 448
Siebentes Buch Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
    Erster Abschnitt Strafvollstreckung
       § 449 Vollstreckbarkeit
       § 450 Anrechnung von Untersuchungshaft und Führerscheinentziehung
       § 450a Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung
       § 451 Vollstreckungsbehörde
       § 452 Begnadigungsrecht
       § 453 Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt
       § 453a Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt
       § 453b Bewährungsüberwachung
       § 453c Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung
       § 454 Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung
       § 454a Beginn der Bewährungszeit; Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes
       § 454b Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen; Unterbrechung
       § 455 Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit
       § 455a Strafausstand aus Gründen der Vollzugsorganisation
       § 456 Vorübergehender Aufschub
       § 456a Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung
       § 456b (weggefallen)
       § 456c Aufschub und Aussetzung des Berufsverbotes
       § 457 Ermittlungshandlungen; Vorführungsbefehl, Vollstreckungshaftbefehl
       § 458 Gerichtliche Entscheidungen bei Strafvollstreckung
       § 459 Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes
       § 459a Bewilligung von Zahlungserleichterungen
       § 459b Anrechnung von Teilbeträgen
       § 459c Beitreibung der Geldstrafe
       § 459d Unterbleiben der Vollstreckung einer Geldstrafe
       § 459e Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
       § 459f Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe
       § 459g Vollstreckung von Nebenfolgen
       § 459h Entschädigung des Verletzten
       § 459i Mitteilungen
       § 459j Verfahren bei Rückübertragung und Herausgabe
       § 459k Verfahren bei Auskehrung des Verwertungserlöses
       § 459l Ansprüche des Betroffenen
       § 459m Entschädigung in sonstigen Fällen
       § 459n Zahlungen auf Wertersatzeinziehung
       § 459o Einwendungen gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen
       § 460 Nachträgliche Gesamtstrafenbildung
       § 461 Anrechnung des Aufenthalts in einem Krankenhaus
       § 462 Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde
       § 462a Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts
       § 463 Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung
       § 463a Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen
       § 463b Beschlagnahme von Führerscheinen
       § 463c Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung
       § 463d Gerichtshilfe
    Zweiter Abschnitt Kosten des Verfahrens
       § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde
       § 464a Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen
       § 464b Kostenfestsetzung
       § 464c Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten
       § 464d Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen
       § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten
       § 466 Haftung Mitverurteilter für Auslagen als Gesamtschuldner
       § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung
       § 467a Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme
       § 468 Kosten bei Straffreierklärung
       § 469 Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige
       § 470 Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags
       § 471 Kosten bei Privatklage
       § 472 Notwendige Auslagen des Nebenklägers
       § 472a Kosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren
       § 472b Kosten und notwendige Auslagen bei Nebenbeteiligung
       § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung
       § 473a Kosten und notwendige Auslagen bei gesonderter Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme
Achtes Buch Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
    Erster Abschnitt Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
       § 474 Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen
       § 475 Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen
       § 476 Auskünfte und Akteneinsicht zu Forschungszwecken
       § 477 Datenübermittlung und Verwendungsbeschränkungen
       § 478 Entscheidung über Auskunft oder Akteneinsicht; Rechtsbehelfe
       § 479 Datenübermittlung von Amts wegen
       § 480 Unberührt bleibende Übermittlungsregelungen
       § 481 Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke
       § 482 Mitteilung des Aktenzeichens und des Verfahrensausgangs an die Polizei
    Zweiter Abschnitt Dateiregelungen
       § 483 Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens
       § 484 Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren; Verordnungsermächtigung
       § 485 Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung
       § 486 Gemeinsame Dateien
       § 487 Übermittlung gespeicherter Daten; Auskunft aus einer Datei
       § 488 Automatisierte Verfahren für Datenübermittlungen
       § 489 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
       § 490 Errichtungsanordnung für automatisierte Dateien
       § 491 Auskunft an Betroffene
    Dritter Abschnitt Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
       § 492 Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
       § 493 Automatisiertes Verfahren für Datenübermittlungen
       § 494 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Verordnungsermächtigung
       § 495 Auskunft an Betroffene

§ 26 Ablehnungsverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. 2 § 257a findet keine Anwendung.



(1) 1 Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. 2 Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu begründen.

(2) 1 Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Abs. 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. 2 Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. 3 Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.



(heute geltende Fassung) 

§ 26a Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags


(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn

1. die Ablehnung verspätet ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht angegeben wird oder



2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angegeben wird oder

3. durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.

(2) 1 Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. 2 Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. 3 Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist.



§ 29 Vornahme unaufschiebbarer Amtshandlungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.



(1) 1 Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. 2 Wird ein Richter vor Beginn der Hauptverhandlung abgelehnt und würde eine Entscheidung über die Ablehnung den Beginn der Hauptverhandlung verzögern, kann diese vor der Entscheidung über die Ablehnung durchgeführt werden, bis der Staatsanwalt den Anklagesatz verlesen hat.

(2) 1 Wird ein Richter während der Hauptverhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung (§§ 26a, 27) eine Unterbrechung der Hauptverhandlung erfordern, so kann diese so lange fortgesetzt werden, bis eine Entscheidung über die Ablehnung ohne Verzögerung der Hauptverhandlung möglich ist; über die Ablehnung ist spätestens bis zum Beginn des übernächsten Verhandlungstages und stets vor Beginn der Schlußvorträge zu entscheiden. 2 Wird die Ablehnung für begründet erklärt und muß die Hauptverhandlung nicht deshalb ausgesetzt werden, so ist ihr nach der Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegender Teil zu wiederholen; dies gilt nicht für solche Handlungen, die keinen Aufschub gestatten. 3 Nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs dürfen Entscheidungen, die auch außerhalb der Hauptverhandlung ergehen können, unter Mitwirkung des Abgelehnten nur getroffen werden, wenn sie keinen Aufschub gestatten.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) Hat das Gericht dem Antragsteller gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 aufgegeben, das Ablehnungsgesuch innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich zu begründen, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass über die Ablehnung spätestens bis zum Beginn des übernächsten Verhandlungstages nach Eingang der schriftlichen Begründung und stets vor Beginn der Schlussanträge zu entscheiden ist.

(heute geltende Fassung) 

§ 81a Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe


(1) 1 Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. 2 Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.



(2) 1 Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. 2 Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.

(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.



§ 81e Molekulargenetische Untersuchung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 An dem durch Maßnahmen nach § 81a Abs. 1 erlangten Material dürfen auch molekulargenetische Untersuchungen durchgeführt werden, soweit sie zur Feststellung der Abstammung oder der Tatsache, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder dem Verletzten stammt, erforderlich sind; hierbei darf auch das Geschlecht der Person bestimmt werden. 2 Untersuchungen nach Satz 1 sind auch zulässig für entsprechende Feststellungen an dem durch Maßnahmen nach § 81c erlangten Material. 3 Feststellungen über andere als die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.

(2) 1 Nach Absatz 1 zulässige Untersuchungen dürfen auch an aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmtem Spurenmaterial durchgeführt werden. 2 Absatz 1 Satz 3 und § 81a Abs. 3 erster Halbsatz gelten entsprechend.



(1) 1 An dem durch Maßnahmen nach § 81a Absatz 1 oder § 81c erlangten Material dürfen mittels molekulargenetischer Untersuchung das DNA-Identifizierungsmuster, die Abstammung und das Geschlecht der Person festgestellt und diese Feststellungen mit Vergleichsmaterial abgeglichen werden, soweit dies zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist. 2 Andere Feststellungen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.

(2) 1 Nach Absatz 1 zulässige Untersuchungen dürfen auch an aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmtem Material durchgeführt werden. 2 Absatz 1 Satz 2 und § 81a Abs. 3 erster Halbsatz gelten entsprechend. 3 Ist bekannt, von welcher Person das Material stammt, gilt § 81f Absatz 1 entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 81h DNA-Reihenuntersuchung


(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass ein Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung begangen worden ist, dürfen Personen, die bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen, mit ihrer schriftlichen Einwilligung

1. Körperzellen entnommen,

2. diese zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters und des Geschlechts molekulargenetisch untersucht und

3. die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster mit den DNA-Identifizierungsmustern von Spurenmaterial automatisiert abgeglichen werden,

vorherige Änderung nächste Änderung

soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob das Spurenmaterial von diesen Personen stammt, und die Maßnahme insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der von ihr betroffenen Personen nicht außer Verhältnis zur Schwere der Tat steht.



soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob das Spurenmaterial von diesen Personen oder von ihren Verwandten in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad stammt, und die Maßnahme insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der von ihr betroffenen Personen nicht außer Verhältnis zur Schwere der Tat steht.

(2) 1 Eine Maßnahme nach Absatz 1 bedarf der gerichtlichen Anordnung. 2 Diese ergeht schriftlich. 3 Sie muss die betroffenen Personen anhand bestimmter Prüfungsmerkmale bezeichnen und ist zu begründen. 4 Einer vorherigen Anhörung der betroffenen Personen bedarf es nicht. 5 Die Entscheidung, mit der die Maßnahme angeordnet wird, ist nicht anfechtbar.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Für die Durchführung der Maßnahme gelten § 81f Abs. 2 und § 81g Abs. 2 entsprechend. 2 Soweit die Aufzeichnungen über die durch die Maßnahme festgestellten DNA-Identifizierungsmuster zur Aufklärung des Verbrechens nicht mehr erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu löschen. 3 Die Löschung ist zu dokumentieren.

(4) 1 Die betroffenen Personen sind schriftlich darüber zu belehren, dass die Maßnahme nur mit ihrer Einwilligung durchgeführt werden darf. 2 Hierbei sind sie auch darauf hinzuweisen, dass

1. die entnommenen Körperzellen ausschließlich für die Untersuchung nach Absatz 1 verwendet und unverzüglich vernichtet werden, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind, und

2. die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster nicht zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren beim Bundeskriminalamt gespeichert werden.



(3) 1 Für die Durchführung der Maßnahme gilt § 81f Absatz 2 entsprechend. 2 Die entnommenen Körperzellen sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie für die Untersuchung nach Absatz 1 nicht mehr benötigt werden. 3 Soweit die Aufzeichnungen über die durch die Maßnahme festgestellten DNA-Identifizierungsmuster zur Erforschung des Sachverhalts nicht mehr erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu löschen. 4 Die Vernichtung und die Löschung sind zu dokumentieren.

(4) 1 Die betroffenen Personen sind schriftlich darüber zu belehren, dass die Maßnahme nur mit ihrer Einwilligung durchgeführt werden darf. 2 Vor Erteilung der Einwilligung sind sie schriftlich auch darauf hinzuweisen, dass

1. die entnommenen Körperzellen ausschließlich zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters, der Abstammung und des Geschlechts untersucht werden und dass sie unverzüglich vernichtet werden, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind,

2. das Untersuchungsergebnis mit den DNA-Identifizierungsmustern von Spurenmaterial automatisiert daraufhin abgeglichen wird, ob das Spurenmaterial von ihnen oder von ihren Verwandten in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad stammt,

3. das Ergebnis des Abgleichs zu Lasten der betroffenen Person oder mit ihr in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandter Personen verwertet werden darf und

4.
die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster nicht zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren beim Bundeskriminalamt gespeichert werden.

§ 100a Telekommunikationsüberwachung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn



(1) 1 Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn

1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat,

2. die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und

3. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.

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2 Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. 3 Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.

(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:

1. aus dem Strafgesetzbuch:

a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 bis 4, 94 bis 100a,

b) Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e,

c) Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,

d) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 129 bis 130,

e) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,

f) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176a, 176b und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,

g) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften nach § 184b Absatz 1 und 2, § 184c Absatz 2,

h) Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,

i) Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den §§ 233a, 234, 234a, 239a und 239b,

j) Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,

k) Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,

l) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a,

m) Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1, 2 und 4; beruht die Strafbarkeit darauf, dass die Straflosigkeit nach § 261 Absatz 9 Satz 2 gemäß § 261 Absatz 9 Satz 3 ausgeschlossen ist, jedoch nur dann, wenn der Gegenstand aus einer der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten herrührt,

n) Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2,

o) Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,

p) Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen,

q) Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,

r) Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,

s) Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299,

t) gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c,

u) Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,

2. aus der Abgabenordnung:

a) Steuerhinterziehung unter den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 genannten Voraussetzungen,

b) gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,

c) Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,

3. aus dem Anti-Doping-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b,

4. aus dem Asylgesetz:

a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,

b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,

5. aus dem Aufenthaltsgesetz:

a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,

b) Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,

6. aus dem Außenwirtschaftsgesetz:

vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes,

7. aus dem Betäubungsmittelgesetz:

a) Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,

b) Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,

8. aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:

Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,

9. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:

a) Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,

b) Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,

9a. aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,

10. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:

a) Völkermord nach § 6,

b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,

c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,

d) Verbrechen der Aggression nach § 13,

11. aus dem Waffengesetz:

a) Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,

b) Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.

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(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss benutzt.

(4) 1 Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach Absatz 1 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. 2 Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden. 3 Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. 4 Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.



(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt.

(4) 1 Auf Grund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. 2 Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. 3 § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) 1 Bei Maßnahmen nach Absatz
1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass

1. ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:

a)
die laufende Telekommunikation (Absatz 1 Satz 2), oder

b) Inhalte und Umstände der Kommunikation,
die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 100e Absatz 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Absatz 1 Satz 3),

2. an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und

3. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht
werden.

2 Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen.
3 Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren

1. die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,

2. die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,

3. die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und

4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.


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§ 100b Verfahren bei der Telekommunikationsüberwachung




§ 100b Online-Durchsuchung


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(1) 1 Maßnahmen nach § 100a dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. 2 Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden. 3 Soweit die Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. 4 Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 5 Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen.

(2) 1 Die Anordnung ergeht schriftlich. 2 In ihrer Entscheidungsformel sind anzugeben:

1. soweit möglich, der Name und die Anschrift des Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme richtet,

2.
die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist,

3. Art, Umfang
und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes.

(3) 1 Auf Grund
der Anordnung hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Maßnahmen nach § 100a zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. 2 Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. 3 § 95 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) 1 Liegen die Voraussetzungen
der Anordnung nicht mehr vor, so sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden. 2 Nach Beendigung der Maßnahme ist das anordnende Gericht über deren Ergebnisse zu unterrichten.

(5) 1 Die Länder und
der Generalbundesanwalt berichten dem Bundesamt für Justiz kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über in ihrem Zuständigkeitsbereich angeordnete Maßnahmen nach § 100a. 2 Das Bundesamt für Justiz erstellt eine Übersicht zu den im Berichtsjahr bundesweit angeordneten Maßnahmen und veröffentlicht diese im Internet. 1)

(6) In den Berichten
nach Absatz 5 sind anzugeben:

1. die Anzahl
der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100a Abs. 1 angeordnet worden sind;

2.
die Anzahl der Überwachungsanordnungen nach § 100a Abs. 1, unterschieden nach

a) Erst- und Verlängerungsanordnungen sowie

b) Festnetz-, Mobilfunk- und Internettelekommunikation;

3.
die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach Maßgabe der Unterteilung in § 100a Abs. 2.

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1) Amtlicher Hinweis:
Die Internetadresse des Bundesamtes für Justiz lautet: www.bundesjustizamt.de



(1) Auch ohne Wissen des Betroffenen darf mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und dürfen Daten daraus erhoben werden (Online-Durchsuchung), wenn

1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen
der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat,

2.
die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt und

3.
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.

(2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind:

1. aus dem Strafgesetzbuch:

a) Straftaten des Hochverrats
und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 81, 82, 89a, 89c Absatz 1 bis 4, nach den §§ 94, 95 Absatz 3 und § 96 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Absatz 1 Satz 2, § 99 Absatz 2 und den §§ 100, 100a Absatz 4,

b) Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5 Satz 1 erste Alternative, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,

c) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Absatz 3 und § 152b Absatz 1 bis 4,

d) Straftaten gegen
die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 176a Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,

e) Verbreitung, Erwerb
und Besitz kinderpornografischer Schriften in den Fällen des § 184b Absatz 2,

f) Mord und Totschlag nach den §§ 211, 212,

g) Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen
der §§ 234, 234a Absatz 1, 2, der §§ 239a, 239b und Menschenhandel nach § 232 Absatz 3, Zwangsprostitution und Zwangsarbeit nach § 232a Absatz 3, 4 oder 5 zweiter Halbsatz, § 232b Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 4 oder 5 zweiter Halbsatz und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach § 233a Absatz 3 oder 4 zweiter Halbsatz,

h) Bandendiebstahl nach § 244 Absatz 1 Nummer 2
und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,

i) schwerer Raub
und Raub mit Todesfolge nach § 250 Absatz 1 oder Absatz 2, § 251,

j) räuberische Erpressung nach § 255
und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen,

k) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260, 260a,

l) besonders schwerer Fall
der Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 unter den in § 261 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen; beruht die Strafbarkeit darauf, dass die Straflosigkeit nach § 261 Absatz 9 Satz 2 gemäß § 261 Absatz 9 Satz 3 ausgeschlossen ist, jedoch nur dann, wenn der Gegenstand aus einer der in den Nummern 1 bis 7 genannten besonders schweren Straftaten herrührt,

m) besonders schwerer Fall
der Bestechlichkeit und Bestechung nach § 335 Absatz 1 unter den in § 335 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen,

2. aus
dem Asylgesetz:

a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung
nach § 84 Absatz 3,

b) gewerbs-
und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a Absatz 1,

3. aus dem Aufenthaltsgesetz:

a) Einschleusen von Ausländern
nach § 96 Absatz 2,

b) Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,

4. aus dem Betäubungsmittelgesetz:

a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Absatz 3 unter
der in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzung,

b) eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, § 30a,

5. aus dem Gesetz über
die Kontrolle von Kriegswaffen:

a) eine Straftat
nach § 19 Absatz 2 oder § 20 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21,

b) besonders schwerer Fall einer Straftat
nach § 22a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,

6. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:

a) Völkermord nach § 6,

b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,

c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,

d) Verbrechen
der Aggression nach § 13,

7. aus dem Waffengesetz:

a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Absatz 1
in Verbindung mit Absatz 2,

b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach
§ 52 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5.

(3) 1
Die Maßnahme darf sich nur gegen den Beschuldigten richten. 2 Ein Eingriff in informationstechnische Systeme anderer Personen ist nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

1. der in der Anordnung nach § 100e Absatz 3 bezeichnete Beschuldigte informationstechnische Systeme der anderen Person benutzt, und

2. die Durchführung
des Eingriffs in informationstechnische Systeme des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten führen wird.

3 Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(4) § 100a Absatz 5 und 6 gilt mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 entsprechend.


(heute geltende Fassung) 

§ 100c Akustische Wohnraumüberwachung


(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn

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1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat,



1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in § 100b Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat,

2. die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt,

3. auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen des Beschuldigten erfasst werden, die für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten von Bedeutung sind, und

4. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.

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(2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:

1. aus dem Strafgesetzbuch:

a) Straftaten des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 81, 82, 89a, 89c Absatz 1 bis 4, nach den §§ 94, 95 Abs. 3 und § 96 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Abs. 1 Satz 2, § 99 Abs. 2 und den §§ 100, 100a Abs. 4,

b) Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Abs. 1, 2, 4, 5 Satz 1 Alternative 1, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1,

c) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,

d) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 176a Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 *) und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,

e) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften in den Fällen des § 184b Absatz 2,

f) Mord und Totschlag nach den §§ 211, 212,

g) Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a Abs. 1, 2, §§ 239a, 239b und Menschenhandel nach § 232 Absatz 3, Zwangsprostitution und Zwangsarbeit nach § 232a Absatz 3, 4 oder 5 zweiter Halbsatz, § 232b Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 4 oder 5 zweiter Halbsatz und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach § 233a Absatz 3 oder 4 zweiter Halbsatz,

h) Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,

i) schwerer Raub und Raub mit Todesfolge nach § 250 Abs. 1 oder Abs. 2, § 251,

j) räuberische Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Abs. 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen,

k) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260, 260a,

l) besonders schwerer Fall der Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 unter den in § 261 Abs. 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen, beruht die Strafbarkeit darauf, dass die Straflosigkeit nach § 261 Absatz 9 Satz 2 gemäß § 261 Absatz 9 Satz 3 ausgeschlossen ist, jedoch nur dann, wenn der Gegenstand aus einer der in den Nummern 1 bis 7 genannten besonders schweren Straftaten herrührt,

m) besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit und Bestechung nach § 335 Abs. 1 unter den in § 335 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen,

2. aus dem Asylgesetz:

a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,

b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a Abs. 1,

3. aus dem Aufenthaltsgesetz:

a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,

b) Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,

4. aus dem Betäubungsmittelgesetz:

a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Abs. 3 unter der in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 genannten Voraussetzung,

b) eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, § 30a,

5. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:

a) eine Straftat nach § 19 Abs. 2 oder § 20 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21,

b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2,

6. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:

a) Völkermord nach § 6,

b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,

c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,

d) Verbrechen der Aggression nach § 13,

7. aus dem Waffengesetz:

a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2,

b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 5.

(3)
1 Die Maßnahme darf sich nur gegen den Beschuldigten richten und nur in Wohnungen des Beschuldigten durchgeführt werden. 2 In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

1. der in der Anordnung nach § 100d Abs. 2 bezeichnete Beschuldigte sich dort aufhält und



(2) 1 Die Maßnahme darf sich nur gegen den Beschuldigten richten und nur in Wohnungen des Beschuldigten durchgeführt werden. 2 In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

1. der in der Anordnung nach § 100e Absatz 3 bezeichnete Beschuldigte sich dort aufhält und

2. die Maßnahme in Wohnungen des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten führen wird.

3 Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

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(4) 1 Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und dem Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. 2 Gespräche in Betriebs- oder Geschäftsräumen sind in der Regel nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen. 3 Das Gleiche gilt für Gespräche über begangene Straftaten und Äußerungen, mittels derer Straftaten begangen werden.

(5) 1 Das Abhören und Aufzeichnen ist unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. 2 Aufzeichnungen über solche Äußerungen sind unverzüglich zu löschen. 3 Erkenntnisse über solche Äußerungen dürfen nicht verwertet werden. 4 Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentieren. 5 Ist eine Maßnahme nach Satz 1 unterbrochen worden, so darf sie unter den in Absatz 4 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden. 6 Im Zweifel ist über die Unterbrechung oder Fortführung der Maßnahme unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen; § 100d Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) 1 In den Fällen des § 53 ist eine Maßnahme nach Absatz 1 unzulässig; ergibt sich während oder nach Durchführung der Maßnahme, dass ein Fall des § 53 vorliegt, gilt Absatz 5 Satz 2 bis 4 entsprechend. 2 In den Fällen der §§ 52 und 53a dürfen aus einer Maßnahme nach Absatz 1 gewonnene Erkenntnisse nur verwertet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Bedeutung des zugrunde liegenden Vertrauensverhältnisses nicht außer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung des Sachverhalts oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten steht. 3 § 160a Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) 1 Soweit ein Verwertungsverbot nach Absatz 5 in Betracht kommt, hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich eine Entscheidung des anordnenden Gerichts über die Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse herbeizuführen. 2 Soweit das Gericht eine Verwertbarkeit verneint, ist dies für das weitere Verfahren bindend.


---
*) Anm. d. Red.: Die erste Änderung durch Artikel 2 Abs. 5 Nr. 3 G. v. 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) wurde sinngemäß durchgeführt.



 
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§ 100d Verfahren bei der akustischen Wohnraumüberwachung




§ 100d Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte


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(1) 1 Maßnahmen nach § 100c dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch die in § 74a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannte Kammer des Landgerichts angeordnet werden, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. 2 Bei Gefahr im Verzug kann diese Anordnung auch durch den Vorsitzenden getroffen werden. 3 Dessen Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen von der Strafkammer bestätigt wird. 4 Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. 5 Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die Voraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen. 6 Ist die Dauer der Anordnung auf insgesamt sechs Monate verlängert worden, so entscheidet über weitere Verlängerungen das Oberlandesgericht.

(2)
1 Die Anordnung ergeht schriftlich. 2 In der Anordnung sind anzugeben:

1.
soweit möglich, der Name und die Anschrift des Beschuldigten, gegen den sich die Maßnahme richtet,

2. der Tatvorwurf, auf Grund dessen die Maßnahme angeordnet wird,

3. die
zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,

4. Art, Umfang
und Dauer der Maßnahme,

5.
die Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Informationen und ihre Bedeutung für das Verfahren.

(3)
1 In der Begründung der Anordnung oder Verlängerung sind deren Voraussetzungen und die wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte darzulegen. 2 Insbesondere sind einzelfallbezogen anzugeben:

1.
die bestimmten Tatsachen, die den Verdacht begründen,

2. die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit
und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme,

3. die tatsächlichen
Anhaltspunkte im Sinne des § 100c Abs. 4 Satz 1.

(4) 1 Das anordnende Gericht ist über den Verlauf und
die Ergebnisse der Maßnahme zu unterrichten. 2 Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so hat das Gericht den Abbruch der Maßnahme anzuordnen, sofern der Abbruch nicht bereits durch die Staatsanwaltschaft veranlasst wurde. 3 Die Anordnung des Abbruchs der Maßnahme kann auch durch den Vorsitzenden erfolgen.

(5) Personenbezogene Daten aus einer akustischen Wohnraumüberwachung dürfen für andere Zwecke nach folgenden Maßgaben verwendet werden:

1. Die durch
eine Maßnahme nach § 100c erlangten verwertbaren personenbezogenen Daten dürfen in anderen Strafverfahren ohne Einwilligung der insoweit überwachten Personen nur zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer die Maßnahme nach § 100c angeordnet werden könnte, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person verwendet werden.

2.
1 Die Verwendung der durch eine Maßnahme nach § 100c erlangten personenbezogenen Daten, auch solcher nach § 100c Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, zu Zwecken der Gefahrenabwehr ist nur zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensgefahr oder einer dringenden Gefahr für Leib oder Freiheit einer Person oder Gegenstände von bedeutendem Wert, die der Versorgung der Bevölkerung dienen, von kulturell herausragendem Wert oder in § 305 des Strafgesetzbuches genannt sind, zulässig. 2 Die durch eine Maßnahme nach § 100c erlangten und verwertbaren personenbezogenen Daten dürfen auch zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für sonstige bedeutende Vermögenswerte verwendet werden. 3 Sind die Daten zur Abwehr der Gefahr oder für eine vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung der zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen nicht mehr erforderlich, so sind Aufzeichnungen über diese Daten von der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle unverzüglich zu löschen. 4 Die Löschung ist aktenkundig zu machen. 5 Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung zurückgestellt ist, dürfen die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden; für eine Verwendung zu anderen Zwecken sind sie zu sperren.

3. Sind verwertbare personenbezogene Daten durch eine entsprechende polizeirechtliche Maßnahme erlangt worden, dürfen sie in einem Strafverfahren ohne Einwilligung
der insoweit überwachten Personen nur zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer die Maßnahme nach § 100c angeordnet werden könnte, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person verwendet werden.



(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den §§ 100a bis 100c allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, ist die Maßnahme unzulässig.

(2) 1 Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die
durch eine Maßnahme nach den §§ 100a bis 100c erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden. 2 Aufzeichnungen über solche Erkenntnisse sind unverzüglich zu löschen. 3 Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren.

(3)
1 Bei Maßnahmen nach § 100b ist, soweit möglich, technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. 2 Erkenntnisse, die durch Maßnahmen nach § 100b erlangt wurden und den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind unverzüglich zu löschen oder von der Staatsanwaltschaft dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit und Löschung der Daten vorzulegen. 3 Die Entscheidung des Gerichts über die Verwertbarkeit ist für das weitere Verfahren bindend.

(4)
1 Maßnahmen nach § 100c dürfen nur angeordnet werden, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. 2 Das Abhören und Aufzeichnen ist unverzüglich zu unterbrechen, wenn sich während der Überwachung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. 3 Ist eine Maßnahme unterbrochen worden, so darf sie unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden. 4 Im Zweifel hat die Staatsanwaltschaft über die Unterbrechung oder Fortführung der Maßnahme unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen; § 100e Absatz 5 gilt entsprechend. 5 Auch soweit für bereits erlangte Erkenntnisse ein Verwertungsverbot nach Absatz 2 in Betracht kommt, hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. 6 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

(5)
1 In den Fällen des § 53 sind Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c unzulässig; ergibt sich während oder nach Durchführung der Maßnahme, dass ein Fall des § 53 vorliegt, gilt Absatz 2 entsprechend. 2 In den Fällen der §§ 52 und 53a dürfen aus Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c gewonnene Erkenntnisse nur verwertet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Bedeutung des zugrunde liegenden Vertrauensverhältnisses nicht außer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung des Sachverhalts oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten steht. 3 § 160a Absatz 4 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 100e Berichtspflicht bei der akustischen Wohnraumüberwachung




§ 100e Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Für die nach § 100c angeordneten Maßnahmen gilt § 100b Abs. 5 entsprechend. 2 Vor der Veröffentlichung im Internet berichtet die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag über die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr nach § 100c angeordneten Maßnahmen.

(2) In den Berichten nach Absatz 1 sind anzugeben:

1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100c Abs. 1 angeordnet worden sind;

2. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat
nach Maßgabe der Unterteilung in § 100c Abs. 2;

3. ob das Verfahren einen Bezug zur Verfolgung organisierter Kriminalität aufweist;


4.
die Anzahl der überwachten Objekte je Verfahren nach Privatwohnungen und sonstigen Wohnungen sowie nach Wohnungen des Beschuldigten und Wohnungen dritter Personen;

5.
die Anzahl der überwachten Personen je Verfahren nach Beschuldigten und nichtbeschuldigten Personen;

6.
die Dauer der einzelnen Überwachung nach Dauer der Anordnung, Dauer der Verlängerung und Abhördauer;

7. wie häufig eine Maßnahme
nach § 100c Abs. 5, § 100d Abs. 4 unterbrochen oder abgebrochen worden ist;

8. ob eine Benachrichtigung
der Betroffenen (§ 101 Abs. 4 bis 6) erfolgt ist oder aus welchen Gründen von einer Benachrichtigung abgesehen worden ist;

9. ob
die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die für das Verfahren relevant sind oder voraussichtlich relevant sein werden;

10. ob
die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die für andere Strafverfahren relevant sind oder voraussichtlich relevant sein werden;

11. wenn
die Überwachung keine relevanten Ergebnisse erbracht hat: die Gründe hierfür, differenziert nach technischen Gründen und sonstigen Gründen;

12. die Kosten
der Maßnahme, differenziert nach Kosten für Übersetzungsdienste und sonstigen Kosten.



(1) 1 Maßnahmen nach § 100a dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. 2 Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden. 3 Soweit die Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. 4 Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 5 Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen.

(2) 1 Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch die in § 74a Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannte Kammer des Landgerichts angeordnet werden, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. 2 Bei Gefahr im Verzug kann diese Anordnung auch durch den Vorsitzenden getroffen werden. 3 Dessen Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen von der Strafkammer bestätigt wird. 4 Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. 5 Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die Voraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen. 6 Ist die Dauer der Anordnung auf insgesamt sechs Monate verlängert worden, so entscheidet über weitere Verlängerungen das Oberlandesgericht.

(3) 1 Die Anordnung ergeht schriftlich. 2 In ihrer Entscheidungsformel
sind anzugeben:

1. soweit möglich, der Name und die Anschrift des Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme richtet,

2.
der Tatvorwurf, auf Grund dessen die Maßnahme angeordnet wird,

3. Art, Umfang, Dauer und Endzeitpunkt der Maßnahme,

4. die Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Informationen und ihre Bedeutung für das
Verfahren,

5. bei
Maßnahmen nach § 100a die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist; im Fall des § 100a Absatz 1 Satz 2 und 3 eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das eingegriffen werden soll,

6. bei Maßnahmen
nach § 100b eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, aus dem Daten erhoben werden sollen,

7. bei Maßnahmen nach §
100c die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume.

(4) 1 In der Begründung der Anordnung oder Verlängerung von Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c sind deren Voraussetzungen und die wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte darzulegen. 2 Insbesondere sind einzelfallbezogen anzugeben:


1.
die bestimmten Tatsachen, die den Verdacht begründen,

2. die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit
der Maßnahme,

3. bei Maßnahmen
nach § 100c die tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne des § 100d Absatz 4 Satz 1.

(5) 1 Liegen
die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden. 2 Das anordnende Gericht ist nach Beendigung der Maßnahme über deren Ergebnisse zu unterrichten. 3 Bei Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c ist das anordnende Gericht auch über den Verlauf zu unterrichten. 4 Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so hat das Gericht den Abbruch der Maßnahme anzuordnen, sofern der Abbruch nicht bereits durch die Staatsanwaltschaft veranlasst wurde. 5 Die Anordnung des Abbruchs einer Maßnahme nach den §§ 100b und 100c kann auch durch den Vorsitzenden erfolgen.

(6) Die durch Maßnahmen
nach den §§ 100b und 100c erlangten und verwertbaren personenbezogenen Daten dürfen für andere Zwecke nach folgenden Maßgaben verwendet werden:

1. Die Daten dürfen in anderen Strafverfahren ohne Einwilligung der insoweit überwachten Personen nur zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer Maßnahmen nach
§ 100b oder § 100c angeordnet werden könnten, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person verwendet werden.

2. 1 Die Verwendung
der Daten, auch solcher nach § 100d Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu Zwecken der Gefahrenabwehr ist nur zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensgefahr oder einer dringenden Gefahr für Leib oder Freiheit einer Person, für die Sicherheit oder den Bestand des Staates oder für Gegenstände von bedeutendem Wert, die der Versorgung der Bevölkerung dienen, von kulturell herausragendem Wert oder in § 305 des Strafgesetzbuches genannt sind, zulässig. 2 Die Daten dürfen auch zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für sonstige bedeutende Vermögenswerte verwendet werden. 3 Sind die Daten zur Abwehr der Gefahr oder für eine vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung der zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen nicht mehr erforderlich, so sind Aufzeichnungen über diese Daten von der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle unverzüglich zu löschen. 4 Die Löschung ist aktenkundig zu machen. 5 Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung zurückgestellt ist, dürfen die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden; für eine Verwendung zu anderen Zwecken sind sie zu sperren.

3. Sind verwertbare personenbezogene Daten durch eine entsprechende polizeirechtliche Maßnahme erlangt worden, dürfen sie in einem Strafverfahren ohne Einwilligung der insoweit überwachten Personen nur zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer
die Maßnahmen nach § 100b oder § 100c angeordnet werden könnten, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person verwendet werden.

§ 100f Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum


(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in § 100a Abs. 2 bezeichnete, auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(2) 1 Die Maßnahme darf sich nur gegen einen Beschuldigten richten. 2 Gegen andere Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(3) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) § 100b Abs. 1, 4 Satz 1 und § 100d Abs. 2 gelten entsprechend.



(4) § 100e Absatz 1, 3, 5 Satz 1 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 100i Technische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten


(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, so dürfen durch technische Mittel

1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie

2. der Standort eines Mobilfunkendgerätes

ermittelt werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist.

(2) 1 Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist. 2 Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 § 100a Abs. 3 und § 100b Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 gelten entsprechend. 2 Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. 3 Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als sechs weitere Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.



(3) 1 § 100a Abs. 3 und § 100e Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 gelten entsprechend. 2 Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. 3 Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als sechs weitere Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.

§ 101 Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a, 100c bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163f gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.

(2) 1 Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100c, 100f, 100h Abs. 1 Nr. 2 und § 110a werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. 2 Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind.



(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163f gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.

(2) 1 Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100b, 100c, 100f, 100h Abs. 1 Nr. 2 und § 110a werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. 2 Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind.

(3) 1 Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. 2 Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.

(4) 1 Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle

1. des § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,

2. des § 99 der Absender und der Adressat der Postsendung,

3. des § 100a die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,

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4. des § 100c



4. des § 100b die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,

5. des §
100c

a) der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete,

b) sonstige überwachte Personen,

c) Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. des § 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,

6.
des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,

7.
des § 100i die Zielperson,

8.
des § 110a



6. des § 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,

7.
des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,

8.
des § 100i die Zielperson,

9.
des § 110a

a) die Zielperson,

b) die erheblich mitbetroffenen Personen,

c) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat,

vorherige Änderung nächste Änderung

9. des § 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,

10.
des § 163e die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,

11.
des § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen



10. des § 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,

11.
des § 163e die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,

12.
des § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen

zu benachrichtigen. 2 Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. 3 Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. 4 Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. 5 Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.

(5) 1 Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten, im Fall des § 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers möglich ist. 2 Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) 1 Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung. 2 Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. 3 Es kann dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. 4 Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. 5 Im Fall des § 100c beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate.



(6) 1 Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung. 2 Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. 3 Es kann dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. 4 Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. 5 Bei Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate.

(7) 1 Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6 trifft das für die Anordnung der Maßnahme zuständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft. 2 Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen können bei dem nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. 3 Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. 4 Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung.

(8) 1 Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen. 2 Die Löschung ist aktenkundig zu machen. 3 Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung der Betroffenen nur zu diesem Zweck verwendet werden; sie sind entsprechend zu sperren.



§ 101a Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei der Erhebung von Verkehrsdaten


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(1) 1 Bei Erhebungen von Verkehrsdaten nach § 100g gelten § 100a Absatz 3 und § 100b Absatz 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass

1. in der Entscheidungsformel nach § 100b Absatz 2 Satz 2 auch die zu übermittelnden Daten und der Zeitraum, für den sie übermittelt werden sollen, eindeutig anzugeben sind,

2. der nach § 100b Absatz 3 Satz 1 zur Auskunft Verpflichtete auch mitzuteilen hat, welche der von ihm übermittelten Daten nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes gespeichert wurden.

2 In den Fällen des § 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100g Absatz 3 Satz 2, findet abweichend von Satz 1 § 100b Absatz 1 Satz 2 und 3 keine Anwendung. 3 Bei Funkzellenabfragen nach § 100g Absatz 3 genügt abweichend von § 100b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 eine räumlich und zeitlich eng begrenzte und hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation.



(1) 1 Bei Erhebungen von Verkehrsdaten nach § 100g gelten § 100a Absatz 3 und 4 und § 100e entsprechend mit der Maßgabe, dass

1. in der Entscheidungsformel nach § 100e Absatz 3 Satz 2 auch die zu übermittelnden Daten und der Zeitraum, für den sie übermittelt werden sollen, eindeutig anzugeben sind,

2. der nach § 100a Absatz 4 Satz 1 zur Auskunft Verpflichtete auch mitzuteilen hat, welche der von ihm übermittelten Daten nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes gespeichert wurden.

2 In den Fällen des § 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100g Absatz 3 Satz 2, findet abweichend von Satz 1 § 100e Absatz 1 Satz 2 keine Anwendung. 3 Bei Funkzellenabfragen nach § 100g Absatz 3 genügt abweichend von § 100e Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 eine räumlich und zeitlich eng begrenzte und hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation.

(2) Wird eine Maßnahme nach § 100g angeordnet oder verlängert, sind in der Begründung einzelfallbezogen insbesondere die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme, auch hinsichtlich des Umfangs der zu erhebenden Daten und des Zeitraums, für den sie erhoben werden sollen, darzulegen.

(3) 1 Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach § 100g erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen und unverzüglich auszuwerten. 2 Bei der Kennzeichnung ist erkennbar zu machen, ob es sich um Daten handelt, die nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes gespeichert waren. 3 Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten. 4 Für die Löschung personenbezogener Daten gilt § 101 Absatz 8 entsprechend.

(4) 1 Verwertbare personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach § 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100g Absatz 3 Satz 2, erhoben wurden, dürfen ohne Einwilligung der Beteiligten der betroffenen Telekommunikation nur für folgende andere Zwecke und nur nach folgenden Maßgaben verwendet werden:

1. in anderen Strafverfahren zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer eine Maßnahme nach § 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100g Absatz 3 Satz 2, angeordnet werden könnte, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person,

2. Übermittlung zu Zwecken der Abwehr von konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes (§ 113c Absatz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes).

2 Die Stelle, die die Daten weiterleitet, macht die Weiterleitung und deren Zweck aktenkundig. 3 Sind die Daten nach Satz 1 Nummer 2 nicht mehr zur Abwehr der Gefahr oder nicht mehr für eine vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung der zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen erforderlich, so sind Aufzeichnungen über diese Daten von der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle unverzüglich zu löschen. 4 Die Löschung ist aktenkundig zu machen. 5 Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung zurückgestellt ist, dürfen die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden; für eine Verwendung zu anderen Zwecken sind sie zu sperren.

(5) Sind verwertbare personenbezogene Daten, die nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes gespeichert waren, durch eine entsprechende polizeirechtliche Maßnahme erlangt worden, dürfen sie in einem Strafverfahren ohne Einwilligung der Beteiligten der betroffenen Telekommunikation nur zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer eine Maßnahme nach § 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, angeordnet werden könnte, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person verwendet werden.

(6) 1 Die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation sind von der Erhebung der Verkehrsdaten nach § 100g zu benachrichtigen. 2 § 101 Absatz 4 Satz 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass

1. das Unterbleiben der Benachrichtigung nach § 101 Absatz 4 Satz 3 der Anordnung des zuständigen Gerichts bedarf;

2. abweichend von § 101 Absatz 6 Satz 1 die Zurückstellung der Benachrichtigung nach § 101 Absatz 5 Satz 1 stets der Anordnung des zuständigen Gerichts bedarf und eine erstmalige Zurückstellung auf höchstens zwölf Monate zu befristen ist.



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§ 101b Statistische Erfassung der Erhebung von Verkehrsdaten




§ 101b Statistische Erfassung; Berichtspflichten


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Über Maßnahmen nach § 100g ist entsprechend § 100b Absatz 5 jährlich eine Übersicht zu erstellen, in der anzugeben sind



(1) 1 Die Länder und der Generalbundesanwalt berichten dem Bundesamt für Justiz kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über in ihrem Zuständigkeitsbereich angeordnete Maßnahmen nach den §§ 100a, 100b, 100c und 100g. 2 Das Bundesamt für Justiz erstellt eine Übersicht zu den im Berichtsjahr bundesweit angeordneten Maßnahmen und veröffentlicht diese im Internet. 3 Über die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr nach § 100c angeordneten Maßnahmen berichtet die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag vor der Veröffentlichung im Internet.

(2) In den Übersichten über Maßnahmen
nach § 100a sind anzugeben:

1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach
§ 100a Absatz 1 angeordnet worden sind;

2. die Anzahl der Überwachungsanordnungen nach § 100a Absatz 1, unterschieden nach Erst- und Verlängerungsanordnungen;

3. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach der Unterteilung in § 100a Absatz 2;

4. die Anzahl der Verfahren, in denen ein Eingriff in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System nach § 100a Absatz 1 Satz 2 und 3

a) im richterlichen Beschluss angeordnet wurde und

b) tatsächlich durchgeführt wurde.

(3) In den Übersichten über Maßnahmen nach §
100b sind anzugeben:

1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100b
Absatz 1 angeordnet worden sind;

2. die Anzahl der Überwachungsanordnungen nach § 100b Absatz 1, unterschieden nach Erst- und Verlängerungsanordnungen;

3. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach Maßgabe der Unterteilung in § 100b Absatz 2;

4. die Anzahl der Verfahren, in denen ein Eingriff in ein vom Betroffenen genutztes informationstechnisches System tatsächlich durchgeführt wurde.

(4) In den Berichten über Maßnahmen nach § 100c sind anzugeben:

1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100c Absatz 1 angeordnet worden sind;

2. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach Maßgabe der Unterteilung in § 100b Absatz 2;

3. ob das Verfahren einen Bezug zur Verfolgung organisierter Kriminalität aufweist;

4. die Anzahl der überwachten Objekte je Verfahren nach Privatwohnungen und sonstigen Wohnungen sowie nach Wohnungen des Beschuldigten und Wohnungen dritter Personen;

5. die Anzahl der überwachten Personen je Verfahren nach Beschuldigten und nichtbeschuldigten Personen;

6. die Dauer der einzelnen Überwachung nach Dauer der Anordnung, Dauer der Verlängerung und Abhördauer;

7. wie häufig eine Maßnahme nach § 100d Absatz 4, § 100e Absatz
5 unterbrochen oder abgebrochen worden ist;

8. ob
eine Benachrichtigung der Betroffenen (§ 101 Absatz 4 bis 6) erfolgt ist oder aus welchen Gründen von einer Benachrichtigung abgesehen worden ist;

9. ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die für das Verfahren relevant
sind oder voraussichtlich relevant sein werden;

10. ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die für andere Strafverfahren relevant sind oder voraussichtlich relevant sein werden;

11. wenn die Überwachung keine relevanten Ergebnisse erbracht hat: die Gründe hierfür, differenziert nach technischen Gründen und sonstigen Gründen;

12. die Kosten der Maßnahme, differenziert nach Kosten für Übersetzungsdienste und sonstigen Kosten.

(5) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100g sind anzugeben:


1. unterschieden nach Maßnahmen nach § 100g Absatz 1, 2 und 3

a) die Anzahl der Verfahren, in denen diese Maßnahmen durchgeführt wurden;

b) die Anzahl der Erstanordnungen, mit denen diese Maßnahmen angeordnet wurden;

c) die Anzahl der Verlängerungsanordnungen, mit denen diese Maßnahmen angeordnet wurden;

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2. unterschieden für die Bereiche Festnetz-, Mobilfunk- und Internetdienste und jeweils untergliedert nach der Anzahl der zurückliegenden Wochen, für die die Erhebung von Verkehrsdaten angeordnet wurde, jeweils bemessen ab dem Zeitpunkt der Anordnung



2. untergliedert nach der Anzahl der zurückliegenden Wochen, für die die Erhebung von Verkehrsdaten angeordnet wurde, jeweils bemessen ab dem Zeitpunkt der Anordnung

a) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 1;

b) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 2;

c) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 3;

d) die Anzahl der Anordnungen, die teilweise ergebnislos geblieben sind, weil die abgefragten Daten teilweise nicht verfügbar waren;

e) die Anzahl der Anordnungen, die ergebnislos geblieben sind, weil keine Daten verfügbar waren.



§ 136 Erste Vernehmung


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(1) 1 Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. 2 Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. 3 Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 Absatz 1 und 2 die Bestellung eines Verteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und 3 beanspruchen kann. 4 In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.



(1) 1 Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. 2 Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. 3 Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 Absatz 1 und 2 die Bestellung eines Verteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und 3 beanspruchen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. 4 In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.



§ 141 Bestellung eines Pflichtverteidigers


(1) In den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 9 und Abs. 2 wird dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Verteidiger bestellt, sobald er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist.

(2) Ergibt sich erst später, daß ein Verteidiger notwendig ist, so wird er sofort bestellt.

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(3) 1 Der Verteidiger kann auch schon während des Vorverfahrens bestellt werden. 2 Die Staatsanwaltschaft beantragt dies, wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 oder 2 notwendig sein wird. 3 Nach dem Abschluß der Ermittlungen (§ 169a) ist er auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu bestellen. 4 Im Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 4 wird der Verteidiger unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung bestellt.

(4) Über die Bestellung entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, das für das Hauptverfahren zuständig oder bei dem das Verfahren anhängig ist, oder das Gericht, das für eine von der Staatsanwaltschaft gemäß § 162 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 beantragte richterliche Vernehmung zuständig ist, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens für erforderlich hält; im Fall des § 140 Absatz 1 Nummer 4 entscheidet das nach § 126 oder § 275a Absatz 6 zuständige Gericht.



(3) 1 Der Verteidiger kann auch schon während des Vorverfahrens bestellt werden. 2 Die Staatsanwaltschaft beantragt dies, wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 oder 2 notwendig sein wird. 3 Nach dem Abschluß der Ermittlungen (§ 169a) ist er auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu bestellen. 4 Das Gericht, bei dem eine richterliche Vernehmung durchzuführen ist, bestellt dem Beschuldigten einen Verteidiger, wenn die Staatsanwaltschaft dies beantragt oder wenn die Mitwirkung eines Verteidigers aufgrund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint. 5 Im Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 4 wird der Verteidiger unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung bestellt.

(4) 1 Über die Bestellung entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist. 2 Vor Erhebung der Anklage entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft oder ihre zuständige Zweigstelle ihren Sitz hat, oder das nach § 162 Absatz 1 Satz 3 zuständige Gericht; im Fall des § 140 Absatz 1 Nummer 4 entscheidet das nach § 126 oder § 275a Absatz 6 zuständige Gericht.

§ 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen


(1) 1 Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. 2 Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,

2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,

3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,

4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,

5. sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,

6. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder

7. an einem Aufbauseminar nach § 2b Absatz 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.

3 Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. 4 Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. 5 Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. 6 Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. 7 § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. 8 § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

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(2) 1 Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können, vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. 2 Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. 3 Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. 4 Der Beschluß ist nicht anfechtbar. 5 Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.



(2) 1 Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. 2 Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. 3 Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. 4 Der Beschluß ist nicht anfechtbar. 5 Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) 1 § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.



§ 160a Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern


(1) 1 Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 genannte Person, einen Rechtsanwalt, eine nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Person oder einen Kammerrechtsbeistand richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. 2 Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. 3 Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. 4 Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. 5 Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine in Satz 1 in Bezug genommene Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.

(2) 1 Soweit durch eine Ermittlungsmaßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5 genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen; betrifft das Verfahren keine Straftat von erheblicher Bedeutung, ist in der Regel nicht von einem Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses auszugehen. 2 Soweit geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken. 3 Für die Verwertung von Erkenntnissen zu Beweiszwecken gilt Satz 1 entsprechend. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rechtsanwälte, nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen und Kammerrechtsbeistände.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die in § 53a Genannten das Zeugnis verweigern dürften.

(4) 1 Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist. 2 Ist die Tat nur auf Antrag oder nur mit Ermächtigung verfolgbar, ist Satz 1 in den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 anzuwenden, sobald und soweit der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt ist.

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(5) Die §§ 97, 100c Absatz 6 und § 100g Absatz 4 bleiben unberührt.



(5) Die §§ 97, 100d Absatz 5 und § 100g Absatz 4 bleiben unberührt.

§ 161 Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft


(1) 1 Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. 2 Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.

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(2) 1 Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die auf Grund einer entsprechenden Maßnahme nach anderen Gesetzen erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken im Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen. 2 § 100d Abs. 5 Nr. 3 bleibt unberührt.



(2) 1 Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die auf Grund einer entsprechenden Maßnahme nach anderen Gesetzen erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken im Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen. 2 § 100e Absatz 6 Nummer 3 bleibt unberührt.

(3) In oder aus einer Wohnung erlangte personenbezogene Daten aus einem Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung im Zuge nicht offener Ermittlungen auf polizeirechtlicher Grundlage dürfen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu Beweiszwecken nur verwendet werden (Artikel 13 Abs. 5 des Grundgesetzes), wenn das Amtsgericht (§ 162 Abs. 1), in dessen Bezirk die anordnende Stelle ihren Sitz hat, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme festgestellt hat; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.



(heute geltende Fassung) 

§ 163 Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren


(1) 1 Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. 2 Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.

(2) 1 Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. 2 Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.

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(3) 1 Bei der Vernehmung eines Zeugen durch Beamte des Polizeidienstes sind § 48 Absatz 3, § 52 Absatz 3, § 55 Absatz 2, § 57 Satz 1 und die §§ 58, 58a, 58b, 68 bis 69 entsprechend anzuwenden. 2 Über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1 und über die Beiordnung eines Zeugenbeistands entscheidet die Staatsanwaltschaft; im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person. 3 Bei Entscheidungen durch Beamte des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 gilt § 161a Absatz 3 Satz 2 bis 4 entsprechend. 4 Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. 5 In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß. 6 § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.



(3) 1 Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. 2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. 3 Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.

(4) 1 Die Staatsanwaltschaft entscheidet

1. über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen,

2. über
eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen,

3. über
die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und

4. bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über
die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.

2 Im
Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person.

(5) 1 Gegen
Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. 2 Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. 3 Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.

(6) 1
Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. 2 In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.

(7)
§ 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 163d Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen


(1) 1 Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß

1. eine der in § 111 bezeichneten Straftaten oder

2. eine der in § 100a Abs. 2 Nr. 6 bis 9 und 11 bezeichneten Straftaten

begangen worden ist, so dürfen die anläßlich einer grenzpolizeilichen Kontrolle, im Falle der Nummer 1 auch die bei einer Personenkontrolle nach § 111 anfallenden Daten über die Identität von Personen sowie Umstände, die für die Aufklärung der Straftat oder für die Ergreifung des Täters von Bedeutung sein können, in einer Datei gespeichert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Auswertung der Daten zur Ergreifung des Täters oder zur Aufklärung der Straftat führen kann und die Maßnahme nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. 2 Dies gilt auch, wenn im Falle des Satzes 1 Pässe und Personalausweise automatisch gelesen werden. 3 Die Übermittlung der Daten ist nur an Strafverfolgungsbehörden zulässig.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Maßnahmen der in Absatz 1 bezeichneten Art dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. 2 Hat die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen die Anordnung getroffen, so beantragt die Staatsanwaltschaft unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung. 3 § 100b Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.



(2) 1 Maßnahmen der in Absatz 1 bezeichneten Art dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. 2 Hat die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen die Anordnung getroffen, so beantragt die Staatsanwaltschaft unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung. 3 § 100e Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) 1 Die Anordnung ergeht schriftlich. 2 Sie muß die Personen, deren Daten gespeichert werden sollen, nach bestimmten Merkmalen oder Eigenschaften so genau bezeichnen, wie dies nach der zur Zeit der Anordnung vorhandenen Kenntnis von dem oder den Tatverdächtigen möglich ist. 3 Art und Dauer der Maßnahmen sind festzulegen. 4 Die Anordnung ist räumlich zu begrenzen und auf höchstens drei Monate zu befristen. 5 Eine einmalige Verlängerung um nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.

(4) 1 Liegen die Voraussetzungen für den Erlaß der Anordnung nicht mehr vor oder ist der Zweck der sich aus der Anordnung ergebenden Maßnahmen erreicht, so sind diese unverzüglich zu beenden. 2 Die durch die Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für das Strafverfahren nicht oder nicht mehr benötigt werden; eine Speicherung, die die Laufzeit der Maßnahmen (Absatz 3) um mehr als drei Monate überschreitet, ist unzulässig. 3 Über die Löschung ist die Staatsanwaltschaft zu unterrichten.

(5) (aufgehoben)



(heute geltende Fassung) 

§ 163e Ausschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen


(1) 1 Die Ausschreibung zur Beobachtung anläßlich von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der Personalien zulassen, kann angeordnet werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen wurde. 2 Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten richten und nur dann getroffen werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. 3 Gegen andere Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, daß die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Das Kennzeichen eines Kraftfahrzeuges, die Identifizierungsnummer oder äußere Kennzeichnung eines Wasserfahrzeuges, Luftfahrzeuges oder eines Containers kann ausgeschrieben werden, wenn das Fahrzeug auf eine nach Absatz 1 ausgeschriebene Person zugelassen ist oder das Fahrzeug oder der Container von ihr oder einer bisher namentlich nicht bekannten Person genutzt wird, die einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist.

(3) Im Falle eines Antreffens können auch personenbezogene Daten eines Begleiters der ausgeschriebenen Person, des Führers eines nach Absatz 2 ausgeschriebenen Fahrzeuges oder des Nutzers eines nach Absatz 2 ausgeschriebenen Containers gemeldet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung darf nur durch das Gericht angeordnet werden. 2 Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden. 3 Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so beantragt sie unverzüglich die gerichtliche Bestätigung der Anordnung. 4 § 100b Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. 5 Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. 6 Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.



(4) 1 Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung darf nur durch das Gericht angeordnet werden. 2 Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden. 3 Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so beantragt sie unverzüglich die gerichtliche Bestätigung der Anordnung. 4 § 100e Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 5 Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. 6 Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.

§ 163f Längerfristige Observation


(1) 1 Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist, so darf eine planmäßig angelegte Beobachtung des Beschuldigten angeordnet werden, die

1. durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder

2. an mehr als zwei Tagen stattfinden

soll (längerfristige Observation).

2 Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre. 3 Gegen andere Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Maßnahme darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. 2 Die Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird. 3 § 100b Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.



(3) 1 Die Maßnahme darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. 2 Die Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird. 3 § 100e Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 213 Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.



(1) Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.

(2) In besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, soll der Vorsitzende den äußeren Ablauf der Hauptverhandlung vor der Terminbestimmung mit dem Verteidiger, der Staatsanwaltschaft und dem Nebenklägervertreter abstimmen.


(heute geltende Fassung) 

§ 243 Gang der Hauptverhandlung


(1) 1 Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. 2 Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.

(2) 1 Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. 2 Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.

(3) 1 Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. 2 Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. 3 In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. 4 In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.

(4) 1 Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. 2 Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. 2 Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. 3 Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. 4 Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.



(5) 1 Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. 2 Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. 3 Auf Antrag erhält der Verteidiger in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, Gelegenheit, vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf. 4 Der Vorsitzende kann dem Verteidiger aufgeben, die weitere Erklärung schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verzögert würde; § 249 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. 5 Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. 6 Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.

§ 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) 1 Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. 2 Im übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder wenn es unerreichbar ist, wenn der Antrag zum Zweck der Prozeßverschleppung gestellt ist oder wenn eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) 1 Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. 2 Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) 1 Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. 2 Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre.

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(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses.



(6) 1 Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. 2 Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. 3 Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. 4 Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

§ 251 Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen


(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die Verlesung einer Niederschrift über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm stammende schriftliche Erklärung enthält, ersetzt werden,

1. wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat und der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind;

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2. wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann;

3.
soweit die Niederschrift oder Urkunde das Vorliegen oder die Höhe eines Vermögensschadens betrifft.



2. wenn die Verlesung lediglich der Bestätigung eines Geständnisses des Angeklagten dient und der Angeklagte, der keinen Verteidiger hat, sowie der Staatsanwalt der Verlesung zustimmen;

3. wenn der
Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann;

4.
soweit die Niederschrift oder Urkunde das Vorliegen oder die Höhe eines Vermögensschadens betrifft.

(2) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch die Verlesung der Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung auch ersetzt werden, wenn

1. dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen;

2. dem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann;

3. der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind.

(3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als unmittelbar der Urteilsfindung, insbesondere zur Vorbereitung der Entscheidung darüber dienen, ob die Ladung und Vernehmung einer Person erfolgen sollen, so dürfen Vernehmungsniederschriften, Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke auch sonst verlesen werden.

(4) 1 In den Fällen der Absätze 1 und 2 beschließt das Gericht, ob die Verlesung angeordnet wird. 2 Der Grund der Verlesung wird bekanntgegeben. 3 Wird die Niederschrift über eine richterliche Vernehmung verlesen, so wird festgestellt, ob der Vernommene vereidigt worden ist. 4 Die Vereidigung wird nachgeholt, wenn sie dem Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist.



(heute geltende Fassung) 

§ 254 Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen


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(1) Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, können zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen werden.



(1) Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll oder in einer Bild-Ton-Aufzeichnung einer Vernehmung enthalten sind, können zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen beziehungsweise vorgeführt werden.

(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.



§ 256 Verlesung der Erklärungen von Behörden und Sachverständigen


(1) Verlesen werden können

1. die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen

a) öffentlicher Behörden,

b) der Sachverständigen, die für die Erstellung von Gutachten der betreffenden Art allgemein vereidigt sind, sowie

c) der Ärzte eines gerichtsärztlichen Dienstes mit Ausschluss von Leumundszeugnissen,

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2. ärztliche Atteste über Körperverletzungen, die nicht zu den schweren gehören,



2. unabhängig vom Tatvorwurf ärztliche Atteste über Körperverletzungen,

3. ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben,

4. Gutachten über die Auswertung eines Fahrtschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe oder des Blutalkoholgehalts einschließlich seiner Rückrechnung und

5. Protokolle sowie in einer Urkunde enthaltene Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen, soweit diese nicht eine Vernehmung zum Gegenstand haben.

(2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbehörde eingeholt worden, so kann das Gericht die Behörde ersuchen, eines ihrer Mitglieder mit der Vertretung des Gutachtens in der Hauptverhandlung zu beauftragen und dem Gericht zu bezeichnen.



(heute geltende Fassung) 

§ 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage


(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

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(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung rechtfertigen.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den im zweiten Absatz bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.



(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,

2. das Gericht von einer in
der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder

3. der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.



(heute geltende Fassung) 

§ 347 Zustellung; Gegenerklärung; Vorlage der Akten an das Revisionsgericht


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(1) 1 Ist die Revision rechtzeitig eingelegt und sind die Revisionsanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen. 2 Diesem steht frei, binnen einer Woche eine schriftliche Gegenerklärung einzureichen. 3 Der Angeklagte kann letztere auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgeben.



(1) 1 Ist die Revision rechtzeitig eingelegt und sind die Revisionsanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen. 2 Diesem steht frei, binnen einer Woche eine schriftliche Gegenerklärung einzureichen. 3 Wird das Urteil wegen eines Verfahrensmangels angefochten, so gibt der Staatsanwalt in dieser Frist eine Gegenerklärung ab, wenn anzunehmen ist, dass dadurch die Prüfung der Revisionsbeschwerde erleichtert wird. 4 Der Angeklagte kann die Gegenerklärung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgeben.

(2) Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach Ablauf der Frist sendet die Staatsanwaltschaft die Akten an das Revisionsgericht.



§ 374 Zulässigkeit; Privatklageberechtigte


(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,

1. ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches),

2. eine Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen Körperschaften gerichtet ist,

2a. eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches),

3. eine Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des Strafgesetzbuches),

4. eine Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches),

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5. eine Bedrohung (§ 241 des Strafgesetzbuches),



5. eine Nötigung (§ 240 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches) oder *) eine Bedrohung (§ 241 des Strafgesetzbuches),

5a. eine Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 des Strafgesetzbuches),

6. eine Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetzbuches),

6a. eine Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat ein in den Nummern 1 bis 6 genanntes Vergehen ist,

7. eine Straftat nach den §§ 16 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb,

8. eine Straftat nach § 142 Abs. 1 des Patentgesetzes, § 25 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs. 1, § 143a Abs. 1 und § 144 Abs. 1 und 2 des Markengesetzes, § 51 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108 sowie § 108b Abs. 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes und § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie.

(2) 1 Die Privatklage kann auch erheben, wer neben dem Verletzten oder an seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu stellen. 2 Die in § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen können die Privatklage auch dann erheben, wenn der vor ihnen Berechtigte den Strafantrag gestellt hat.

(3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter, so wird die Befugnis zur Erhebung der Privatklage durch diesen und, wenn Körperschaften, Gesellschaften und andere Personenvereine, die als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten sind, durch dieselben Personen wahrgenommen, durch die sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vertreten werden.

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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 3 Nr. 35 G. v. 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) wurde sinngemäß konsolidiert.

(heute geltende Fassung) 

§ 454b Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen; Unterbrechung


(1) Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen sollen unmittelbar nacheinander vollstreckt werden.

(2) 1 Sind mehrere Freiheitsstrafen oder Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen nacheinander zu vollstrecken, so unterbricht die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe, wenn

1. unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate,

2. im übrigen bei zeitiger Freiheitsstrafe zwei Drittel, mindestens jedoch zwei Monate, oder

3. bei lebenslanger Freiheitsstrafe fünfzehn Jahre

der Strafe verbüßt sind. 2 Dies gilt nicht für Strafreste, die auf Grund Widerrufs ihrer Aussetzung vollstreckt werden. 3 Treten die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe bereits vor Vollstreckbarkeit der später zu vollstreckenden Freiheitsstrafe ein, erfolgt die Unterbrechung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Vollstreckbarkeit.

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(3) Hat die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung nach Absatz 2 unterbrochen, so trifft das Gericht die Entscheidungen nach den §§ 57 und 57a des Strafgesetzbuches erst, wenn über die Aussetzung der Vollstreckung der Reste aller Strafen gleichzeitig entschieden werden kann.



(3) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckungsbehörde von der Unterbrechung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 absehen, wenn zu erwarten ist, dass nach deren vollständiger Verbüßung die Voraussetzungen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes für eine weitere zu vollstreckende Freiheitsstrafe erfüllt sein werden.

(4)
Hat die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung nach Absatz 2 unterbrochen, so trifft das Gericht die Entscheidungen nach den §§ 57 und 57a des Strafgesetzbuches erst, wenn über die Aussetzung der Vollstreckung der Reste aller Strafen gleichzeitig entschieden werden kann.

(heute geltende Fassung) 

§ 458 Gerichtliche Entscheidungen bei Strafvollstreckung


(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

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(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den Fällen des § 454b Abs. 1 und 2 sowie der §§ 455, 456 und 456c Abs. 2 Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben werden oder wenn die Vollstreckungsbehörde anordnet, daß an einem Ausgelieferten, Abgeschobenen, Zurückgeschobenen oder Zurückgewiesenen die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung nachgeholt werden soll, und Einwendungen gegen diese Anordnung erhoben werden.



(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den Fällen des § 454b Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 455, 456 und 456c Abs. 2 Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben werden oder wenn die Vollstreckungsbehörde anordnet, daß an einem Ausgelieferten, Abgeschobenen, Zurückgeschobenen oder Zurückgewiesenen die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung nachgeholt werden soll, und Einwendungen gegen diese Anordnung erhoben werden.

(3) 1 Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. 2 In den Fällen des § 456c Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen.



(heute geltende Fassung) 

§ 464b Kostenfestsetzung


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1 Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. 2 Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. 3 Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. 4 Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.



1 Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. 2 Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. 3 Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. 4 Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen. 5 Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.

§ 477 Datenübermittlung und Verwendungsbeschränkungen


(1) Auskünfte können auch durch Überlassung von Abschriften aus den Akten erteilt werden.

(2) 1 Auskünfte aus Akten und Akteneinsicht sind zu versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des Strafverfahrens, auch die Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren, oder besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. 2 Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die auf Grund einer solchen Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen. 3 Darüber hinaus dürfen personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme der in Satz 2 bezeichneten Art erlangt worden sind, ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen nur verwendet werden

1. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit,

2. für die Zwecke, für die eine Übermittlung nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig ist, sowie

3. nach Maßgabe des § 476.

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4 § 100d Abs. 5, § 100i Abs. 2 Satz 2, § 101a Absatz 4 und 5 und § 108 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.



4 § 100e Absatz 6, § 100i Abs. 2 Satz 2, § 101a Absatz 4 und 5 und § 108 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(3) In Verfahren, in denen

1. der Angeklagte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren eingestellt wurde oder

2. die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen wird und seit der Rechtskraft der Entscheidung mehr als zwei Jahre verstrichen sind,

dürfen Auskünfte aus den Akten und Akteneinsicht an nichtöffentliche Stellen nur gewährt werden, wenn ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Information glaubhaft gemacht ist und der frühere Beschuldigte kein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

(4) 1 Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der Empfänger, soweit dieser eine öffentliche Stelle oder ein Rechtsanwalt ist. 2 Die übermittelnde Stelle prüft in diesem Falle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

(5) 1 Die nach den §§ 474, 475 erlangten personenbezogenen Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt wurde. 2 Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte und im Falle des § 475 die Stelle, die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt hat, zustimmt. 3 Wird eine Auskunft ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts erteilt, so ist auf die Zweckbindung hinzuweisen.



§ 481 Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke


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(1) 1 Die Polizeibehörden dürfen nach Maßgabe der Polizeigesetze personenbezogene Daten aus Strafverfahren verwenden. 2 Zu den dort genannten Zwecken dürfen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte an Polizeibehörden personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermitteln oder Akteneinsicht gewähren. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen, in denen die Polizei ausschließlich zum Schutz privater Rechte tätig wird.



(1) 1 Die Polizeibehörden dürfen nach Maßgabe der Polizeigesetze personenbezogene Daten aus Strafverfahren verwenden. 2 Zu den dort genannten Zwecken dürfen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte an Polizeibehörden personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermitteln oder Akteneinsicht gewähren. 3 Mitteilungen nach Satz 2 können auch durch Bewährungshelfer erfolgen, wenn dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich und eine rechtzeitige Übermittlung durch die in Satz 2 genannten Stellen nicht gewährleistet ist. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen, in denen die Polizei ausschließlich zum Schutz privater Rechte tätig wird.

(2) Die Verwendung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(3) Hat die Polizeibehörde Zweifel, ob eine Verwendung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung zulässig ist, gilt § 478 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.



§ 487 Übermittlung gespeicherter Daten; Auskunft aus einer Datei


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(1) 1 Die nach den §§ 483 bis 485 gespeicherten Daten dürfen den zuständigen Stellen übermittelt werden, soweit dies für die in diesen Vorschriften genannten Zwecke, für Zwecke eines Gnadenverfahrens oder der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen erforderlich ist. 2 § 477 Abs. 2 und § 485 Satz 3 gelten entsprechend.



(1) 1 Die nach den §§ 483 bis 485 gespeicherten Daten dürfen den zuständigen Stellen übermittelt werden, soweit dies für die in diesen Vorschriften genannten Zwecke, für Zwecke eines Gnadenverfahrens, des Vollzugs von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen erforderlich ist. 2 § 477 Abs. 2 und § 485 Satz 3 gelten entsprechend. 3 Bewährungshelfer dürfen personenbezogene Daten von Verurteilten, die unter Aufsicht gestellt sind, an die Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs übermitteln, wenn diese Daten für den Vollzug der Freiheitsentziehung, insbesondere zur Förderung der Vollzugs- und Behandlungsplanung oder der Entlassungsvorbereitung, erforderlich sind.

(2) 1 Außerdem kann Auskunft aus einer Datei erteilt werden, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes Akteneinsicht oder Auskunft aus den Akten gewährt werden könnte. 2 Entsprechendes gilt für Mitteilungen nach den §§ 479, 480 und 481 Abs. 1 Satz 2.

(3) 1 Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. 2 Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. 3 In diesem Falle prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

(4) 1 Die nach den §§ 483 bis 485 gespeicherten Daten dürfen auch für wissenschaftliche Zwecke übermittelt werden. 2 § 476 gilt entsprechend.

(5) Besondere gesetzliche Bestimmungen, die die Übermittlung von Daten aus einem Strafverfahren anordnen oder erlauben, bleiben unberührt.

(6) 1 Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind. 2 Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen.